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Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-)

Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Ute Meyer 08233 - 3801 - 40 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Bernhard Bordon 08233 - 3801 - 43 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Information zur Geburtsregisterauszug

Die Geburt Ihres Kindes ist innerhalb von 8 Tagen dem Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen.

Welchen Namen bekommt unser Kind ?

Am 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Namensrechtliche Fragen knüpfen nicht mehr an eheliche der nichteheliche Abstammung des Kindes an. Berücksichtigung findet dagegen die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.

Die Eltern sind miteinander verheiratet
Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.


Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen. Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.
Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden.

Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Hat das Kind bei der Beurkundung der Geburt als Geburtsnamen den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und heiraten die Eltern später (damit gemeinsame Sorge kraft Gesetzes) oder begründen sie die gemeinsame Sorge durch Erklärung beim Jugendamt, so können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Für weiter Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Information zur Sterberegister

Die Anzeige ist spätestens an dem Werktage, der auf den Todestag folgt, zu erstatten.

Zuständig ist der Standesbeamte (das Standesamt), in dessen Bezirk der Tod einer Person eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.

Zur mündlichen Anzeige sind verpflichtet

Das Familienoberhaupt
derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat sowie
jede andere Person, die beim Tod zugegangen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Im Fall der amtlichen Ermittlung über den Tod einer Person ist die Polizei zur Anzeige verpflichtet.
Der Tod eines Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes kann nachträglich beim Standesamt I in Berlin (West) beurkundet werden (Antrag über das Wohnsitzstandesamt).

Teilen Sie bitte einen Sterbefall im Ausland unserem Standesamt so bald als möglich mit.


Was muss ich mitbringen?
Sterberegister

Zur Beurkundung ist die Vorlage der Eheurkunde bzw. Familienbuchabschrift bei Verheirateten bzw. die Vorlage der Geburtsregister bei Ledigen notwendig. Bei Verwitweten zusätzlich die Sterberegister des verstorbenen Ehegatten.



Formulare:
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