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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

Der Bauherr beantragt den Komplettumbau und die Erweiterung des Bestandsgebäudes Münchner Straße 26. Geplant ist im EG ein Gastraum mit Verkauf und Produktion sowie im ersten und zweiten OG Wohnnutzung, wobei in diesen beiden Stockwerken alternativ auch eine Praxisnutzung möglich wäre (derzeit noch nicht genau bekannt). Im Kellergeschoß befinden sich Personalräume mit WC und Lager.

Da es sich um einen Komplettumbau des Gebäudes handelt, würde eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen den Rahmen an dieser Stelle sprengen. Um einen Vergleich zwischen dem IST-Zustand und dem geplanten Umbau zu erhalten, wurde dieser Sitzungsvorlage noch ein Bestandsplan aus dem Jahr 2002 beigefügt, der im wesentlichen auch den aktuellen Stand des Gebäudes darstellt und so als Vergleich herangezogen werden kann.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:23.06.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:23.08.2016

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:12.09.2016

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es liegen 4 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Der südlich angrenzende Nachbar hat dem Bauantrag zugestimmt. Die übrigen Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in den Innenortsbereich ein.

Besonderes Augenmerk ist hier auf die Abstandsflächen zu richten. Da es sich hier um einen stark verdichteten Innenbereich handelt, bei dem Großteils keine oder nur sehr geringe Abstandsflächen vorhanden sind, greift hier die Sonderregelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, der generell geringere Abstandsflächen als die Regelabstände zuläßt. Die Abstandsflächen werden im vorliegenden Fall konkret durch das Landratsamt geprüft; sie sind nicht Gegenstand der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.

 

Zu den Stellplätzen wurde durch die Verwaltung eine Berechnung erstellt, die einen tatsächlich nachzuweisenden Bedarf von 4 Stellplätzen errechnet. Tatsächlich errichtet werden können aufgrund der vorliegenden Bestandssituation jedoch nur 2 Stellplätze. Diese liegen im westlichen Bereich des Baugrundstückes und können nur über die Nachbarflurstücke 177 und 180/1 angefahren werden. Hierzu wurde eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts bestellt, das dem Antrag beiliegt.

Für die beiden fehlenden Stellplätze hat der Bauherr die Ablöse beantragt. Die Verwaltung ist der Ansicht, daß eine Ablöse nach § 7 Abs. 1 der Stellplatzsatzung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden kann. Die Ablösesumme beträgt gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung für den 1. Und 2. Abzulösenden Stellplatz bei jeweils 5.000 EUR.

 

Ergänzend ist zu erwähnen, daß bei der Stellplatzberechnung davon ausgegangen wurde, daß das 1. Und 2. Obergeschoß als Wohnnutzung ausgeführt wird. Da diese Nutzung derzeit aber noch nicht abschließend feststeht, könnte im Falle einer Nutzung als Praxisräume jedoch ein zusätzlicher Stellplatzbedarf entstehen. Bei einer Nutzung als Praxisräume hat der Bauherr jedoch einen Antrag auf Nutzungsänderung einzureichen, in dem dann ein evtl. Mehrbedarf an Stellplätzen zu ermitteln ist. Ggfs. wäre dann für die zwei jetzt abzulösenden Stellplätze weitere Stellplätze abzulösen; dies könnte dann in einer eigenen Ablösevereinbarung geregelt werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016:  10.000 €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

1.Der Bau- und Umweltausschuß erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

2.Bezüglich der beiden fehlenden Stellplätze wird dem Antrag des Bauherrn auf Ablöse stattgegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Stellplatzablösevereinbarung mit dem Bauherrn abzuschliessen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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