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Sachverhalt:

Um den Trägern von Kindertageseinrichtungen Planungssicherheit zu gewähren erhalten sie nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG einen gesetzlichen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die bei ihnen betreuten Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Anträge zur Bewilligung von Abschlagszahlungen der kindbezogenen Förderung waren für das Bewilligungsjahr 2016 spätestens zum 15.01.2016 zu stellen.

 

Nachdem die Kinderwelt Schloßmühlstraße voraussichtlich zum 02.11.2016 ihre Tore öffnet, konnten zum 15.01.2016 noch keine Abschlagszahlungen beantragt werden.

Nach Rücksprache mit dem Jugendamt in Friedberg ist es nicht mehr möglich für das Bewilligungsjahr 2016 einen Förderanspruch für das laufende Jahr zu beantragen, da noch keine Betriebserlaubnis vorliegt, die Haushaltsmittel des Landratsamtes für die Abschlagszahlungen 2016 ausgeschöpft sind, bzw. die 4. Abschlagszahlung zum 15. November 2016 bereits ausbezahlt wird.

 

Der Träger hat mit Schreiben vom 17.10.2016 (siehe Anlage) einen Antrag auf Vorschuss zur kindbezogenen Förderung gestellt. Die Bitte lautet, dass bis zu dem Zeitpunkt, bis die erste Abschlagszahlung zum 15. Februar 2017 ausbezahlt wird, eine Vorauszahlung seitens der Gemeinde an den Träger fließt.

 

Lt. Antragsschreiben würde sich der Vorschuss für die Monate November 2016 bis Januar 2017 auf 86.400 EUR belaufen. Grundlage für die Kalkulation seitens des Trägers war eine komplette Belegung mit 15 Krippenkindern und 50 Kindergartenkindern. Nachdem der Betrieb der Kinderwelt im November 2016 mit 15 Krippenkindern und ca. 5-10 Kindergartenkinder gestartet wird und im Dezember 2016 und Januar 2017 weitere Kinder im Kindergartenbereich hinzukommen, sollte die Kalkulation der kindbezogenen Förderung entsprechend angepasst werden. Dies wurde mit dem Antragssteller abgesprochen und vereinbart.

 

Die Kalkulation des kommunalen Anteils plus des staatlichen Anteils seitens der Kindergartenverwaltung ergibt eine kindbezogene Förderung von ca.

 

November 2016

Dezember 2016

Januar 2017

12.771 EUR

14.687 EUR

16.494 EUR

 

Insgesamt somit ca. 44.000 EUR.

 

Wobei hier von angenommenen gewichteten Buchungsstunden ausgegangen werden muss, weil die tatsächlichen Buchungsstunden nicht vorliegen.

 

Zur Sicherung der Vorauszahlung könnte hierzu ein Bescheid erlassen werden, mit der Bekanntgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Endabrechnung 2016 und die Abschlagszahlungen 2017 angerechnet werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Träger von Kindertageseinrichtungen haben unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber der Gemeinde, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I haben, Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG.

 

Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag stellt, Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: € 44.000 Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach BayKiBiG müsste der Markt Mering die Auszahlung des kommunalen Anteils ohnehin übernehmen.

Die Förderung von rund 44.000 EUR wäre von HHSt. 4646-7004 zu leisten, die dort verfügbaren Mittel reichen nicht aus. Überplanmäßige Mittel in Höhe von 21.000 EUR können von HHSt. 4643-7001 und 23.000 EUR von HHSt. 4643-7000 bereitgegestellt werden.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Hauptausschuss beschließt, dem Träger der Kinderwelt Schloßmühlstraße einen Vorschuss auf die kindbezogene Förderung wie folgt zu gewähren:

 

Vorauszahlung zum 25.11.2016 in Höhe von 44.000 EUR.

 

Dies wird in einem Bescheid geregelt mit der Bekanntgabe, dass die Vorauszahlung auf die Endabrechnung für das Bewilligungsjahr 2016 angerechnet wird, bzw. auf die entsprechenden Vorauszahlungen für das Bewilligungsjahr 2017 angerechnet werden.

 

Die Förderung in Höhe von rund 44.000 EUR ist von HHSt. 4646-7004 zu zahlen. Überplanmäßige Mittel in Höhe von 21.000 EUR werden von HHSt. 4643-7001 und 23.000 EUR von HHSt. 4643-7000 bereitgegestellt.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 8:3

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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