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Sachverhalt:

Nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist die Gemeinde als Träger, verpflichtet den Kindern einen entsprechend Rahmen zu bieten in dem sie sich, nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kindertageseinrichtungen und Krippen in ihren individuellen Lernprozessen entfalten können. Dieser enthält die  Bildungs- und Erziehungsziele ebenso wie die Schlüsselprozesse für Bildungs- und Erziehungsqualität ausführlich dargestellt und bildet die Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung.

 

Die veränderten Lebensumstände der Familien und die Entwicklung im Bereich der Kindertageseinrichtungen, sowie die personellen Engpässe und die dazukommenden monatlichen Änderungen der Betreuungszeiten der Kinder durch die Personensorgeberechtigten, erschweren eine stabile pädagogische und qualitative Arbeit in der Einrichtung.

 

Daher ist es unterstützend wichtig, dass der Träger anhand der Satzung in Abstimmung und orientiert an der Struktur der Gemeinde Schmiechen entsprechende Regelungen trifft. Nach Rücksprache mit Herrn Bürgermeister Wecker und der Leitung des Hauses für Kinder „Sternschnuppe" Schmiechen wurde deshalb eine Anpassung der Satzung gewünscht.

 

Der Satzungsentwurf wurde neu und in vier Teile gegliedert:

 

Erster Teil:  Allgemeines

 

§ 1

Gegenstand der Satzung:  Öffentliche Einrichtung

§ 2

Personal

§ 3

Beiräte

 

Zweiter Teil:  Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

 

Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss

 

§ 5Probezeit

 

§ 6

Abmeldung; Ausscheiden

§ 7

Ausschluss

§ 8

Krankheit; Anzeige

 

 

 

Vierter Teil:  Sonstiges

 

§ 9Öffnungszeiten - Kindergarten

 

§ 10

Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;  Sprechzeiten und Elternabende

§ 11

Aufsichtspflicht im Kindergarten

§ 12

Unfallversicherungsschutz

§ 13

Haftung

§ 14

Härtefälle

§ 15

Gebühren

§ 16

Inkrafttreten

 

 

Folgende Veränderungen wurden vorgenommen:

 

Erster Teil: Allgemeines

-§ 2  Personal

 

1.Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

 

2.Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogischen Fach- und Hilfspersonal gesichert sein.

 

-§ 3  Beiräte

 

1.Für die Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat zu bilden.

 

Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung:

Der § 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung im Satzungsentwurf, wurde in Anlehnung nach der Prioritätenliste des Marktes Mering, in Zusammenarbeit mit den Leiterinnen und Leitern der Kindertageseinrichtungen des Marktes Mering und der Verwaltungsgemeinschaft Mering, angepasst.

 

§ 4  Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

1.     Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des folgenden Jahres

 

2.     Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der genaue Zeitpunkt wird ortsüblich bekanntgemacht. Eine spätere Anmeldung während des Kindergartenjahres ist möglich. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen.

 

3.   Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

 

a)

Kinder, die in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (Lebensmittelpunkt im Sinne des Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

b)

Kinder, die schon in die Krippe gehen, wechseln automatisch, in der gleichen Einrichtung, in den Kindergarten.

c)

Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden.

d)

Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig oder in Ausbildung ist und Alter des Kindes. Die Berufstätigkeit oder alleinerziehend wird mit dem Alter des Kindes gleich gesetzt.

e)

Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.

f)

Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

g)

Kinder, die nach Art. 35 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.

 

Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Bei gleicher bzw. fehlender Dringlichkeit haben älter Kinder Vorrang vor jüngeren.

 

4.     Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

 

5.     Gastkinder können nur aufgenommen werden, wenn ein Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind nicht benötigt wird. Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern bedarf der Bedarfsanerkennung der Aufenthaltsgemeinde des betreffenden Kindes.

 

6.   Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

 

7.     Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet Wohnsitzänderungen der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht gemäß Art. 26 b BayKiBiG können Eltern mit einer Geldbuße bis 500,- € belegt werden. Dadurch entstehende Kosten durch etwaig entgangenen Zuschüssen werden auf die Personensorgeberechtigten umgelegt.

 

 

Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss:

Zum Thema Abmeldung und Ausschluss,

-§ 5 Probezeit

Die Probezeit gilt für alle Kinder, die die Einrichtung besuchen. Diese beträgt 4 Wochen und kann in Absprache mit den Eltern um weitere 4 Wochen verlängert werden. Die Probezeit beginnt ab dem Eintrittsdatum des Kindes.

Diese ist gerade  im Hinblick auf die Eingewöhnung der Kinder aus pädagogischer Sicht sehr wichtig.

 

-§ 10 (Entwurf §7) Ausschluss wurde ergänzt

 

Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe eintritt:

 

a)

Ein Kind innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat.

b)

Das Kind wiederholt nicht pünktlich zu Beginn der Kernzeit gebracht wird

c)

Das Kind wiederholt nicht pünktlich zum Ende der jeweiligen Buchungszeit abgeholt wurde.

d)

Erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind.

e)

Die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und den Personensorgeberechtigten nachhaltig gestört ist.

f)

Das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint.

g)

Das Kindergarten-/ Krippenkind aufgrund seiner Entwicklung noch nicht in der Lage ist, den Alltag in der Kindertagesstätte zu bewältigen. Mögliche Gründe wären mehrmaliges Einnässen und Einkoten, anhaltendes Weinen, frühes Ermüden am Vormittag, unbegründete Trennungsängste des Kindes usw. Bevor ein Ausschluss erfolgt, ist ein aufklärendes Gespräch zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindergartenleitung bzw. der Erzieherin absolut notwendig. Das Gespräch muss protokolliert werden. Im Anschluss daran beginnt die 4 Wochenfrist für das Kindergartenkind erneut zu laufen.

h)

Die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.

 

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören. Die Entscheidung in den vorgenannten Fällen trifft  die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache 

mit der Leitung. Der Ausschluss erfolgt schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen. Bei Dringlichkeit kann der Ausschluss auch Vorerst mündlich ohne Kündigungsfrist erfolgen.

 

Dies ist wichtig zum Wohle der Kinder um eine stabile, konstante pädagogische Arbeit und Förderung gewährleisten zu können. Ebenfalls zur rechtlichen Handhabung für die Einrichtung und die Verwaltung.

 

Vierter Teil: Sonstiges:

Zum Thema Aufnahme unter § 9 Satzungsentwurf

 

Zu Punkt 4:

Die Eltern vereinbaren mit dem Träger eine Buchungszeit, während der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird.

 

Die Mindestbuchungszeit für alle betreuten Kinder in der Einrichtung beträgt 20 Stunden pro Woche.

Die Kinder sind pünktlich zum Ende der jeweiligen Buchungszeit abzuholen. Werden die Kinder innerhalb eines Monats dreimal nicht pünktlich abgeholt, müssen die Eltern ab dem darauffolgenden Monat die nächst höhere Buchungskategorie wählen und bezahlen.

 

In der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr können die Kinder wegen dem Mittagessen und der Mittagsruhe nicht abgeholt werden.

 

Zu Punkt 5:

-Höherbuchungen sind nur zum 01.02. eines jeden Betreuungsjahres und zum Ende eines Betreuungsjahres für 01.09. möglich.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €                                                 Einmalig 2020: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung, mit Änderungen, die eingearbeitet werden , mit Wirkung zum 01.09.2020.

 

Zudem wird eine kleine Arbeitsgruppe gebildet um die Satzung zu überarbeiten, bestehend aus:

 

Herr Gailer, Herr König, Frau Schweyer und Frau Velt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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