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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümer möchten Ihr Grundstück in der Von-Gumppenberg-Straße 4 an der West- (straßenseitig) und Südgrenze teilweise einfrieden. Es soll eine Gartenmauer mit einem Metallzaun kombiniert werden. Die Maße werden straßenseitig mit 150 cm Höhe x 36,5 cm Tiefe und einer Länge von 1556,5 cm Länge angegeben. Die Maße des Teilbereichs zur Nachbargrenze wird mit 150 cm Höhe x 36,5 cm Tiefe und 2126,5 cm Länge angegeben. Die Antragsteller haben jedoch angegeben, dass das Mauerwerk 20 cm unter dem Erdboden und dass die Höhe damit oberflächlich nur 1,30 Meter beträgt. Die genaue Lage ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Als Material wird bei dem Metallzaun Rundstahl S235 JRG verzinkt und gestrichen bzw. Flachstahl S235 JRG verzinkt und gestrichen angegeben. Der Mauersockel erstreckt sich über die komplette Länge der Einfriedung. Die Metallzaunelemente sind bogenförmig, daher weist die Einfriedung nur am höchsten Punkt die Höhe von 1,50 Meter auf. Die einzelnen bogenförmigen Elemente haben eine Breite von 267,5 cm und werden jeweils durch einzelne Mauerelemente von 36,5 cm Breite unterbrochen.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:18.05.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Gemeinderatssitzung:06.07.2020

 

* Bei einem Antrag auf isolierte Befreiung gibt es keine zweimonatige Fiktionsfrist wie im Baugenehmigungsverfahren bzw. wie beim Antrag auf Vorbescheid.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es existieren vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Von zwei Nachbargrundstücken liegen die Unterschriften vollständig vor, u.a. auch den Eigentümern des einzigen, durch die Baumaßnahme betroffenen, südlich angrenzenden Nachbargrundstücks. Von einem weiteren Grundstück liegen die Unterschriften teilweise, von einem Grundstück gar nicht vor. Insgesamt sind die Nachbarunterschriften somit nicht vollständig erbracht. Alle Nachbarn, die dem Vorhaben nicht explizit zugestimmt haben, erhalten eine Ausfertigung des Bescheides durch die Verwaltungsgemeinschaft Mering. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1 „Nördlich der Bahnhofstraße" - Teilbereich 4. Änderung.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung einer Einfriedung erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO (Einfriedungen bis 2,0 m Höhe) und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Das Bauvorhaben widerspricht in folgenden Punkten örtlichen Bauvorschriften:

 

1.Straßenseitige Einfriedungen - § 1 Nr. 8 der 4. Änderungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Nördlich der Bahnhofstraße"

 

Wie erwähnt, befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1 „Nördlich der Bahnhofstraße" im Teilbereich der 4. Änderung. Unter § 1 Nr. 8 wurde geregelt, dass Einfriedungen hin zu öffentlichen Verkehrsflächen nur als senkrechte, naturbelassene oder einfarbig gestrichene Holzlattenzäune auf verdeckten Pfosten oder senkrecht strukturierte, verzinkte Metallzäune zulässig sind. Die Höhe der Einfriedung darf maximal 1,0 Meter über der Straßenoberkante liegen. U.a. Sockel sind ebenerdig zum Straßenniveau auszubilden. Eine Einfriedung wie hier teilweise aus Mauerstein ist danach nicht zulässig. Die Antragsteller teilen mit, dass die sichtbare Höhe der Einfriedung nur 1,30 Meter beträgt, da das Mauerwerk 20 cm unterhalb des Erdbodens beginnt. Damit werden die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht um 50 cm, sondern nur um 30 cm überschritten, da gem. Satzung die Höhe ab dem Straßenniveau zu messen ist. Die Antragsteller begründen die Höhe zudem mit dem Schutz ihrer Kinder, die den Zaun nicht überklettern können sollen. Aufgrund des fehlenden Fußweges und keiner Geschwindigkeitsbegrenzung wird hier eine Gefahrensituation seitens der Antragsteller gesehen.

 

2.Einfriedungen - § 3 Nr. 7 der 2. Änderungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Nördlich der Bahnhofstraße"

 

Die 4. Änderung hat nur die straßenseitigen Einfriedungen neu geregelt. Alle bisherigen Festsetzungen, die nicht neu geregelt wurden, haben weiterhin Gültigkeit. Daher gilt für den Teilbereich der nicht-straßenseitigen Einfriedung weiterhin die 2. Änderung des Bebauungsplanes. Gemäß § 3 Abs. 7 der Satzungen sind Einfriedungen aus Mauerwerk generell ausgeschlossen, die Wahl des Materials ist ansonsten frei. Weitere Regelungen, wie z.B. Höhen sind nicht getroffen. Laut Antragsteller finden sich in der näheren Umgebung bereits ähnliche Einfriedungen, daher wäre eine Einfriedung teilweise aus Mauerwerk stimmig.

 

3.Ortsgestaltungsatzung

 

Die Satzung über besondere Anforderung für Garagen/Nebengebäude, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze der Gemeinde Schmiechen (Ortsgestaltungssatzung) trifft ebenfalls Vorgaben hinsichtlich Einfriedungen. Ursprünglich waren gemäß § 4 Abs. 1 straßenseitig Einfriedungen bis 1,50 Meter zulässig, die Höhe wurde jedoch mit der 1. Änderung (§ 3) im Jahre 2013 auf 1,30 Meter reduziert. Der Sockel darf eine Höhe von 0,30 Meter  Die Bauherren haben zwar eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung in diesem Punkt beantragt, in der Begründung und im Plan wurde angegeben, dass sich die 1,50 Meter hohe Einfriedung 0,20 Meter unterhalb des Erdbodens befinden soll. Die sichtbare Höhe der Einfriedung beträgt daher insgesamt 1,30 Meter und die sichtbare Höhe des 0,50 Meter hohen Sockels beträgt 0,30 Meter. Daher sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung eingehalten, die Erteilung einer Abweichung ist nicht notwendig.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung der Einfriedung nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungen bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar. Darüber hinaus haben, wie erwähnt, die einzigen direkt betroffenen Nachbarn dem Vorhaben per Unterschrift zugestimmt.

 

Die Gemeinde Schmiechen erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €                                                 Einmalig 2020: 40,00 € (Bescheidgebühr)

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und erteilt eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "Nördlich der Bahnhofstraße" - 2. Änderung, § 3 Nr. 7, bezüglich der Errichtung einer Einfriedung, teilweise aus Mauerwerk, zur südlichen Nachbargrenze. Der Gemeinderat Schmiechen erteilt zudem eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "Nördlich der Bahnhofstraße" - 4. Änderung, § 1 Nr. 8 bezüglich der Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung, wie in den Plänen dargestellt, mit einer sichtbaren Höhe von 1,30 Meter.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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