Reduzieren

Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Das Vorhaben zur Errichtung eines begrünten Carports mit angebauten Geräteschuppen wurde bereits in der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 14.07.2020 beraten. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wurde einstimmig nicht erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Im Gremium herrschte jedoch Einigkeit, dass eine Befreiung vom Bebauungsplan in Aussicht gestellt werden kann, wenn die Garage und der Geräteraum soweit nach Süden zurückversetzt wird, dass dadurch keine Sichtbehinderung für den Straßenverkehr entsteht und der Stauraum von 5 Metern vor der Garage eingehalten wird. Der Bauantrag wurde daraufhin von der Bauherrin am 20.07.2020 schriftlich zurückgenommen. Die Bauherrin hat nun die Planung abgeändert und möchte über einen am 13.08.2020 eingereichten Antrag auf isolierte Befreiung geklärt wissen, ob die geänderte Planung die Zustimmung des Gremiums findet.

 

In folgenden Punkten wurde Planung geändert:

 

Der gesamte Baukörper (Carport und Schuppen) wird um 30 cm nach Süden versetzt, um den vorgeschriebenen Stauraum für Carports zu erreichen. Damit entfällt der Antrag auf Stauraumverkürzung (Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV)

Offene Bauausführung des Carports auf insgesamt sechs tragenden Holzpfeilern ohne Verbindung zum Wohnhaus.

Östliche Carportwand nördlich des Schuppens entfällt, so dass die Sicht in den Kreuzungsbereich verbessert wird. Damit sind nur die Südseite und die halbe Ostseite des Carports geschlossen.

Erhöhung des gesamten Baukörpers (Carport und Schuppen) bei gleicher Dachneigung um etwa 20-30 cm, um zu erreichen, dass der südliche Dachüberstand oberhalb des Wohnzimmerfensters endet.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:13.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

* keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es existieren zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Nachbarunterschriften wurden für den Antrag nicht erneut vorgelegt. Im ursprünglichen Bauantrag wurden die Unterschriften vollständig erbracht, somit ist davon auszugehen, dass die Nachbarn keine Einwände gegen das Bauwerk haben.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“. Auf die rechtlich-fachliche Würdigung der Sitzungsvorlage vom 14.07.2020 wird verwiesen. Entgegen des zuerst eingereichten Bauantrages ist nun ein funktionell eigenständiger Carport/Geräteraum ohne bauliche Verbindung zum Wohnhaus geplant. Da das Bauwerk auch weniger als 75 m3 Raumvolumen hat, ist das Vorhaben nicht mehr als bauantragspflichtig einzustufen, es ist aber ein Antrag auf isolierte Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig, da dieser nicht eingehalten werden kann.

 

Die Befreiungen von Nr. 7 Abs. 1 (Nebengebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig) und von Nr. 7 Abs. 3 der Satzung (Bauort von Carports außerhalb der überbaubaren Flächen) sind nämlich nach wie vor notwendig, da sich die Lage auf dem Grundstück nur geringfügig ändert. Eine Begründung der Bauherrin ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange oder nachbarrechtlicher Belange ist nicht gegeben. Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Wie dort erwähnt, entfällt die östliche Wand des Carports bzw. ist aufgrund des Carports zumindest im vorderen Bereich offen. In der ursprünglichen Planung war nur die Nordseite geöffnet, somit wurde der Carport rechtlich als Garage eingestuft, bei Garagen ist grundsätzlich ein Stauraum von 5 Metern notwendig. Da dieser nicht eingehalten war, wäre eine Abweichung von der Stellplatz notwendig gewesen. Durch das nun offenere Erscheinungsbild kann man aus Sicht der Verwaltung nun die Auffassung vertreten, dass es sich jetzt auch tatsächlich um einen Carport handelt. Ein Carport benötigt nach § 2 Abs. 1 GaStV nur einen Stauraum von 3 Metern. Durch das Zurückversetzen erhöht sich der Mindestabstand zur Straße am ungünstigsten Punkt (östlich) von 2,70 Meter auf 3,0 Meter. Somit entfällt der Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Stauraumverkürzung) bzw. der Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung.

 

Zu der ursprünglichen wurden seitens der beteiligten Straßenverkehrsbehörde Bedenken vorgebracht. Von der Straßenverkehrsbehörde wurde am 24.08.2020 eine aktualisierte Stellungnahme vorgelegt. Diese neuerliche Stellungnahme ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Bauherrin bittet darum, dass sich die Marktgemeinderäte nach Möglichkeit selbst vor Ort die Situation ansehen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt Befreiungen von den Nummern Nr. 7 Abs. 1 (Nebengebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig) und Nr. 7 Abs. 3 (Bauort von Carports außerhalb der überbaubaren Flächen) des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.