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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten die Öffnung der überdachten, zurückversetzten Dachterrasse ihrer Wohnung im Mehrfamilienhaus Sportanger 25 mit Glasschiebeelementen verglasen lassen. Im baurechtlichen Sinne entsteht durch die Maßnahme eine Wohnraumerweiterung, da die Fläche nun mit in die Geschossflächenberechnung hinzuzuziehen ist.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:03.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:03.10.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Die Antragsteller besitzen laut eigener Aussage eine schriftliche Freigabe der Bauträgerfirma. Eine Freigabe der Eigentümergemeinschaft wird ebenfalls laut eigener Aussage nicht benötigt, da dies so im Kaufvertrag geregelt wurde. Daher liegen die Unterschriften der Wohnungsteileigentümer der 3 Mehrfamilienhäuser nicht vor. Die Unterschriften der künftigen Eigentümer aller baurechtlichen Nachbargrundstücke (3 Grundstücke) liegen vollständig vor, die Nachbarunterschriften sind somit erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Wie erwähnt, ist die Maßnahme baurechtlich als Wohnraumerweiterung zu sehen, was wiederum ein Baugenehmigungsverfahren notwendig macht. Die gesamte Dachgeschossfläche vergrößert sich laut Planung um 29,66 m2 (261,00 m2 zu 290,66 m2).

 

Der Bebauungsplan sieht für den teilräumlichen Geltungsbereich „WA 6“ eine höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fest. Hier ergibt sich die Problematik, dass die GFZ durch das Gebäude im jetzigen Zustand bereits vollständig ausgereizt ist (0,80). Durch die Maßnahme ergibt sich eine geringfügige Überschreitung der GFZ von 0,01 (GFZ gesamt 0,81). Im Bauantrag wird eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt. Der Antrag mit der entsprechenden Begründung ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Überschreitung (0,01) als geringfügig anzusehen und ist damit nicht als Grundzug der Planung zu bewerten ist. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, der Charakter des Wohngebietes wird durch die Maßnahme nicht verändert. Auch nachbarschaftliche Belange sind nicht berührt.

 

Die Wohnfläche der Wohnung beträgt bislang 108,10 m2. Hier wurde die Fläche der Dachterrasse wie üblich bereits mit 25 % auf die Wohnfläche mitangerechnet. Nach der Maßnahme beträgt bei 100%iger Anrechnung der Fläche die Wohnfläche insgesamt 127,93 m2. Laut Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind bei Wohnungen zwischen 80 und 150 m2 2 Stellplätze nachzuweisen. Somit erhöht sich der Stellplatzbedarf durch die Maßnahme nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt eine Befreiung bezüglich der geringfügigen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8 (Teilbereich WA 6) um 0,01.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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