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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte im Baugebiet Oberfeld I eine höhere Einfriedung, als es der Bebauungsplan vorsieht, errichten. Auf die bestehende Stützmauer (L-Winkel-Steine) mit einer Höhe von 0,50 Meter soll ein 1,50 Meter hoher Stabmattenzaun errichtet werden. Es ergibt sich gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche somit eine Gesamthöhe von 2,00 Meter über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante. Der Antragsteller möchte einen Zaun in dieser Höhe als Sicherung errichten, damit sein Hund den Zaun nicht überspringen kann. Der Stabmattenzaun soll in der gleichen Ausführung errichtet werden, wie er bereits mehrfach im Baugebiet vorhanden ist (siehe Beispielfoto Bgm.-Sedlmeir-Straße 8).

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:24.07.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Die nördlich angrenzenden Nachbarn, welche mit einem zweiten Grundstück (Garagengrundstück) am Baugrundstück anliegen, haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Der südliche Nachbar hat dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt. Am Osten grenzt das Baugrundstück an einen Privatweg im Gemeinschaftseigentum an. Von der Einholung der Vielzahl der Unterschrift der Teileigentümer wurde verzichtet. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht. Nicht beteiligte Nachbarn erhalten eine Ausfertigung des rechtsmittelfähigen Bescheides.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 29.11.2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Gemäß § 15 Abs. 1 der Bebauungsplansatzung sind Einfriedungen gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter Höhe über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante zulässig. Diese zulässige Höhe wird durch die beantragte Einfriedung um 0,80 Meter überstiegen (0,5 Meter Stützmauer + 1,5 Meter Stabmattenzaun).

 

Mit einer Höhe von 2,00 Meter ist die Einfriedung gerade noch so nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Der Markt Mering wollte durch diese Festsetzung gemäß Begründung erreichen, dass die einzelnen Bauflächen gegenüber dem Straßenraum künftig klar gegliedert und strukturiert werden können. Mit der vorgenommenen Höhenbeschränkung auf maximal 1,20 m über Straßen-/Gehweghinterkante werden andererseits aber zu massive Abschottungen der privaten Wohngrundstücke ausgeschlossen. Zudem sollte die Entstehung von verkehrsrechtlich gefährlichen und unübersichtlichen Kreuzungs- und Kurvenbereiche dadurch vermieden wären.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange bzw. eine starke Abschottung ist nicht gegeben, da kein massives Bauwerk (Mauer, Gabionenwand oder ähnliches) sondern ein offener Stabmattenzaun errichtet werden soll.

 

Eine Beeinträchtigung verkehrsrechtlicher Belange ist ebenfalls nicht gegeben, da sich der Bauort der Einfriedung nicht in einem Kurven- oder Kreuzungsbereich befindet.

 

Mit Beschluss vom 01.04.2019 wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ bereits eine isolierte Befreiung seitens des damaligen Bau- und Umweltausschusses zur Errichtung einer Einfriedung (Gabionenwand) mit einer Höhe von 1,80 Meter erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Im Rahmen einer Gleichbehandlung wäre eine Befreiung mit zumindest dieser Höhe zu erteilen.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht und erteilt keine Befreiung von § 15 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 2,00 Meter (1,5 Meter Stabmattenzaun auf 0,5 Meter hoher Stützmauer).

 

Der Bau- und Planungsausschuss stellt allerdings eine Befreiung für eine Einfriedung in Höhe von insgesamt 1,80 Meter (1,3 Meter hoher Stabmattenzaun auf 0,5 Meter hoher Stützmauer).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:2

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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