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Sachverhalt:

Im Rahmen der Ausarbeitung der Erschließungsplanung, insbesondere der Straßenplanung, wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 02.12.2019 beschlossen, dass zwischen den beiden Bauabschnitten ein ca. 3,0 m breiter öffentlicher Grünstreifen mit einem Fußweg umgesetzt werden soll. Zusätzlich ist vorgesehen die Erschließungsstraße (Verlängerungen des Lindenwegs, des Eichenweges und des Bahnwegfeldes) einheitlich mit einer Breite von 6,5 m auszuführen und die verbleibende Fläche den Baugrundstücken zuzuschlagen. Dabei sollen die Belange des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) berücksichtigt werden.

Gleichzeitig wird es für sinnvoll erachtet, die im Allgemeinen Wohngebiet (mit Ausnahme des bebauten Flurstücks Lindenweg Nr. 10, Fl.-Nr. 300/14) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO) auszuschließen, um so der obergerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden.

 

Bislang liegen der Gemeinde Schmiechen 20 Anfragen von einheimischen Bewerbern vor. Die Vergabe soll im Rahmen eines sog. Baulandeigensicherungsmodells gekoppelt mit einer Bauverpflichtung, erfolgen.

 

Hierzu werden ein Allgemeines Wohngebiet (ca. 14.525 m², Veränderung -305 m²), eine öffentliche Grünfläche (ca. 2.065 m²) und eine Verkehrsfläche (ca. 3.345 m², Veränderung +305 m²) festgesetzt.

 

 

Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Bahnwegfeld II" wurde auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB) hat in der Zeit vom 06.07.2020 bis 10.08.2020 stattgefunden.

 

Im Rahmen der Beteiligung wurden vier Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, beteiligt. Insgesamt liegen drei Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor. Von Bürgern und der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in fünf Kriterien unterteilt:

A.Keine Stellungnahme eingegangen

B.Stellungnahmen die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind

C.Anregungen der Öffentlichkeit

 

A.Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind keine Stellungnahmen eingegangen

 

1.VG Mering - Beitragsangelegenheiten

2.VG Mering - Straßen- und Wegerecht - Herr Küpperbusch

3. Landratsamt Aichach-Friedberg - Untere Naturschutzbehörde

Der Unteren Naturschutzbehörde ist es auf Grund personeller Engpässe nicht möglich eine Stellungnahme abzugeben

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

 

Abstimmungsergebnis::   13:0

 

 

 

BVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Hochbauplanung, Erschließungsplanung etc.) zu berücksichtigen sind:

 

1.Abwasserverband Obere Paar, Schreiben vom 22.07.2020

der Abwasserzweckverband beabsichtigt keine planerischen Veränderungen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes von Bedeutung sein könnten.

Eine ausreichende Dimensionierung des Abwasserkanals muss gewährleistet sein, die Einleitungsmengen dürfen nicht überschritten werden.

Die allgemeinen Vorschriften für Entwässerung sind einzuhalten.

Es muss sichergestellt sein, dass dem AWOP-Kanal nur Schmutzwasser zugeführt wird.

Die unter Punkt 3.8 der Satzung beschriebene Beseitigung des Niederschlagwassers über das Mischsystem muss entfallen, um Widersprüchlichkeiten in den verschiedenen textlichen Festsetzungen (siehe auch Satzung Punkt 2.6 und Begründung Punkte 2.5.2, 2.5.4) auszuräumen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis C 3.8 Niederschlags-, Schicht und Grundwasser lautet:

„Das von Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse nur eingeschränkt versickert werden. Das Niederschlagswasser wird zentral im Mischsystem beseitigt.

Gegen ggf. auftretendes Schicht- und Grundwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu sichern."

 

Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die im Rahmen der Änderung nicht angepasst wurde.

Der Hinweis wird redaktionell wie folgt angepasst:

„Das von Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse versickert werden. Das Niederschlagswasser wird dezentral im Trennsystem beseitigt.

Gegen ggf. auftretendes Schicht- und Grundwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu sichern."

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird der Hinweis C 3.8 wie oben ausgeführt redaktionell berichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:13:0

 

 

2.Landratsamt Aichach-Friedberg, Schreiben vom 04.08.2020

mit Schreiben vom 26.06.2020 beteiligten Sie uns zur 1. Änderung oben genannten Bebauungsplanes.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Der Unteren Naturschutzbehörde ist es auf Grund personeller Engpässe nicht möglich eine Stellungnahme abzugeben. Die anderen Fachstellen haben keine Einwände vorgebracht.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der 1. Änderung des Bebauungsplanes.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Textteil: Inkrafttreten

Die Regelung zum Inkrafttreten ist lediglich unter D Verfahrensvermerke enthalten. Da es sich hier um eine Satzung handelt, sollte das Inkrafttreten zudem im Textteil geregelt werden.

Weitere Einwendungen werden nicht vorgetragen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Textteil mit eingearbeitet.

.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, der Textteil wird entsprechend der Empfehlung des Landratsamtes ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:13:0

 

 

 

 

3.Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 05.08.2020

zu o. g. Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Wir verweisen dazu auf unsere Stellungnahme vom 02.10.2017. Durch die vorgesehenen Änderungen (öffentlicher Fußweg, schmälere Erschließungsstraße, Ausschluss im WA ausnahmsweise zulässige Nutzungen) werden keine neuen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte berührt.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme vom 02.10.2017 lautete:

„zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 2,1 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassunqspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

Der Bauleitplan entspricht im Wesentlichen den wasserwirtschaftlichen Zielen des Regionalplanes der Region 9 (Augsburg).

2.2 Planungen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth Es bestehen im Planungsgebiet keine Planungsabsicht."

Der Sachverhalt und Behandlungsvorschlag am 06.11.2017 stellte sich wie folgt dar:

„Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes."

„Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.2.1Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.2.2Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.2.3Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.2.4 Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch auf das Baugrundgutachten des Büros CRYSTAL GEOTECHNIK „Erschließung des Baugebiets Bahnwegfeld in der Gemeinde Schmiechen", vom 10.10.2013 (Projekt-Nr. B13325) hingewiesen.

Durch Anlage von Schürfgruben oder Bohrungen sollte die genaue Lage des Grundwasserspiegels ermittelt werden.

Der höchste Grundwasserstand sollte im geplanten Baugebiet ermittelt werden. Wir empfehlen, die Gebäude über dem höchsten Grundwasserstand zu gründen, jedoch mindestens über dem mittleren Grundwasserstand."

 

 

Der Sachverhalt und Behandlungsvorschlag am 06.11.2017 stellte sich wie folgt dar:

„Bei dem von der Fa. CRYSTAL GEOTECHNIK durchgeführten Baugrundgutachten wurde Grund- und Schichtenwasser in einer Tiefe von 4,96 m bzw. 4,9 m unter GOK angetroffen. Dies wurde bereits in der Begründung Ziffer 2.6.3 ausgeführt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

2.2.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzus­chalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen."

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Sachverhalt und Behandlungsvorschlag am 06.11.2017 stellte sich wie folgt dar:

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes. Die Begründung wird redaktionell ergänzt.

„2.3 Abwasserbeseitigung

2.3.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Die Abwasserentsorgung ist rechtzeitig vor der Ausweisung einer Bebauung aufzuplanen. Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Verständnis eine Entwässerung im qualifizierten Mischsystem vorgesehen. Die Fläche ist im gültigen Kanalisationsentwurf enthalten.

2.3.1.1Bestehendes Kanalnetz

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen möglicherweise nur eingeschränkt aufnehmen. Es wird dringend empfohlen, es vor Verwirklichung des Bebauungsplanes zu überprüfen, ggf. zu überrechnen und anzupassen.

2.3.1.2Mischwasserentlastungen

Die unterhalb liegende Mischwasserentlastung (nach bisheriger Planung RÜB V) ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebiets ausreichend dimensioniert.

Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem

-Niederschlagswasserversickerung,

-ökologisch gestaltete Rückhalteteiche,

-Regenwasserzisternen mit Überlauf.

2.3.1.3Niederschlagswasserversickerung

Bei den Grundstücken, auf denen Niederschlagswasser versickert werden kann, sind für die erlaubnisfreie Versickerung die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten wie im Entwurf vorgesehen entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").

2.3.2 Kläranlage

Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert."

Der Sachverhalt und Behandlungsvorschlag am 06.11.2017 stellte sich wie folgt dar:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung unter Ziffer 5.4 ausgeführt erfolgt die Abwasserentsorgung über ein Mischsystem.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

„3    Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise insbesondere im Punkt 2.3.1 beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung."

Und wurde beschlussmäßig (12:0 - einstimmig) wie folgt behandelt:

„Die obigen Stellungnahmen und die Behandlungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert, die Begründung wird redaktionell ergänzt."

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag

Gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nun die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers im Trennsystem, dezentral auf Grundstücken und nicht wie ursprünglich im Mischsystem.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der 1. Änderung des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der 1. Änderung des Bebauungsplanes.

 

Abstimmungsergebnis:13:0

 

 

 

 

C.Anregung durch die Öffentlichkeit

 

keine

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis:13:0

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Satzungsbeschluss

1.Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung erhält das Datum der Gemeinderatssitzung, den 14.09.2020.

 

 

2.Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 22 „Bahnwegfeld II" und seine Begründung i.d.F. vom 14.09.2020 als Satzung.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 22 „Bahnwegfeld II" bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

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