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Sachverhalt:

 

Ergänzung vom 28.09.2020:

 

Das Vorhaben wurde in der Sitzung am 07.09.2020 vom Gremium vertagt. Die Verwaltung sollte mit dem Bauherrn noch Gespräche über eine mögliche Planänderung führen. Die Verwaltung hat daraufhin Kontakt mit dem Bauherrn aufgenommen. Die Geschäftsleitung der Firma möchte die Planung nicht abändern, das entsprechende Antwortschreiben vom 22.09.2020 mit Begründung liegt bei. Das Landratsamt hält das Vorhaben ebenfalls als eindeutig genehmigungsfähig, eine entsprechende E-Mail der Sachbearbeiterin im Landratsamt ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt.  

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Über dem Torbogen des Wohn- und Geschäftshauses Marktplatz 8 soll ein Werbeschild in einer Höhe von 3000 mm angebracht werden. Die Maße der Werbeanlage sind 2300 mm Breite x 790 mm Höhe x 100 mm Tiefe. Die Werbeanlage ist mit einer nach vorn leuchtenden LED-Beleuchtung (keine Blendwirkung laut Antragsteller) geplant, die Dauer der Beleuchtung wird von 6:00-22:00 Uhr angegeben. Es handelt sich um Werbung an der Stätte der Leistung.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      17.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  17.10.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.10.2020

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne gibt es vier Nachbargrundstücke. Unterschriften der entsprechenden Eigentümer wurden nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Werbeanlage befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die Werbeanlage ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstaben a)  bis g) BayBO  verfahrensfrei (größer wie 1m2) und ist daher im Umkehrschluss bauantragspflichtig. Die Werbeanlage fügt sich in die nähere Umgebung ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

MGR Brunner wünscht geregelte Beleuchtungszeiten für die Werbeanlage. Im Gremium besteht Einverständnis, dass die Verwaltung bei der Baubehörde im Landratsamt den entsprechenden Wunsch vorbringen soll.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Werbeanlage, da sich diese nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

7:6

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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