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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte auf einer Länge von 20 Metern an seiner Grundstücksgrenze hin zur Hörmannsberger Straße einen 2,00 Meter hohen und 0,20 Meter breiten Sichtschutzzaun errichten. Der Sichtschutzzaun soll aus Holz bzw. teilweise aus Gabionen ausgeführt werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.09.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 09.11.2020

 

Keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 BauGB, da Antrag auf isolierte Befreiung.

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarin der westlich angrenzenden Doppelhaushälfte signalisiert mit Unterschrift, dass sie mit dem Vorhaben einverstanden ist. Das nördlich angrenzende Garagengrundstück ist im Eigentum dieser Nachbarin und des Antragstellers, daher gilt hier die Unterschrift auch als erbracht. Von der Wohnbaugesellschaft, Eigentümer des östlich angrenzenden Wohnblocks liegt keine Unterschrift vor, so dass die Nachbarunterschrift insgesamt als nicht vollständig erbracht anzusehen sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 A „An der Hörmannsberger Straße“. Unter Ziffer 8.1 der Satzung dieses Bebauungsplanes sind die Zaunhöhen geregelt. Zulässig sind gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen nur Zäune mit einer Gesamthöhe von 1,20 Meter einschließlich eines 0,20 Meter hohen Sockels. Der geplante Betonzaun überschreitet die zulässige Höhe somit um 0,80 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Eine Einfriedung ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO bis zu einer Höhe von 2,0 Meter, wie beantragt, verfahrensfrei.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet grundsätzlich keine nachbarschützende Vorschrift. Es sind keine negativen Auswirkungen für einen Nachbar zu erkennen, da die Einfriedung ausschließlich zur Straße hin errichtet werden soll. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Verkehrsrechtliche Belange sind ebenfalls nicht beeinträchtigt, da sich die Einfriedung nicht in einem Kreuzung- oder Kurvenbereich befindet.

 

Eine explizite Begründung der beantragten Befreiung wird im Antrag nicht angegeben. Da es sich aber unstrittig um eine stark frequentierte Straße handelt, kann hier die Errichtung einer Einfriedung sowohl aus Sicht-, als auch als Lärmschutzgründen nachvollzogen werden. Entlang der Hörmannsberger Straße haben nahezu alle Anlieger entsprechende Einfriedungen errichtet. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 14.01.2019 für die Errichtung einer Einfriedung mit 1,8 Meter Höhe im Bebauungsplangebiet bereits eine entsprechende Befreiung in ähnlichem Umfang erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann hier daher ebenfalls eine Befreiung ausgesprochen werden. Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

MGR Kratzer nimmt als Antragsteller des Vorhabens nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP teil. Das Gremium hat die persönliche Befangenheit bereits zu Sitzungsbeginn festgestellt.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 8.1 (Zaunhöhe) des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes i.H.v. 2,0 Metern.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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