Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Im Kindergarten St. Margarita sollen verschiedene Räume umgenutzt werden. Die ursprüngliche Planung vom 27.08.2020 wurde vom Bau- und Planungsausschuss in der Sitzung vom 07.09.2020 mit 6:7-Stimmen abgelehnt. Die entsprechenden Beschlussbuchauszüge sind beigefügt. Nun wurde vom Marktbauamt des Marktes Mering eine geänderte Planung eingereicht.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 27.08.2020
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 27.10.2020
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.10.2020
III. Nachbarbeteiligung
Es existieren drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Nachbarunterschriften wurden seitens des Marktbauamtes nicht eingeholt, die Nachbarunterschriften wurden somit nicht erbracht. Faktisch gibt es jedoch nur einen Nachbarn, da sich zwei Grundstücke im Besitz der Kirche befinden.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Da schon die Umnutzung einzelner Räumlichkeiten bauantragspflichtig ist, muss der Markt Mering noch formell über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum eingereichten Bauantrag beraten.
Im Dachgeschoss werden in einem Teilbereich des Lagers zwei Intensivräume (15,45 m2 und 11,88 m2 Fläche) untergebracht.
Im Kellergeschoss wird ein als Stuhllager/Abstellraum genehmigter Raum in eine Lager (51,20 m2 Fläche) umgenutzt. In der vorherigen Planung war hier noch der Werkraum/Lager vorgesehen. Ein weiterer, als Küche/Lager genehmigter Raum mit einer Größe von 21,50 m2 soll nun ebenfalls umgenutzt werden, dies war in der ersten Planung noch nicht vorgesehen. Hier ist nun der Werkraum mit einem Fenster (100/60) mit Aufstiegshilfe und Steighilfen im Lichtschacht (2. Rettungsweg) geplant.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein.
Vom Landratsamt wurde ein Brandschutzkonzept gefordert. Dieses wurde ausgearbeitet und wird mit dem Bauantrag vorgelegt. Die Gemeinde hat bei der Prüfung nach § 34 BauGB allerdings nur bauplanerische Belange zu prüfen. Die brandschutzrechtliche Prüfung obliegt ausschließlich dem Landratsamt.
Laut Marktbauamt sollen nicht mehr Kinder im Kindergarten untergebracht werden, da sich der Stellplatzschlüssel für Kindergärten nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (1 Stellplatz je 30 Kinder) berechnet, wird durch die Nutzungsänderung kein Stellplatzmehrbedarf ausgelöst.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2020: | Einmalig 2020: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: