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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Bestandsgebäude Adalbert-Stifter-Ring 74 in Mering-St. Afra soll von einem Zweifamilienhaus in ein Dreifamilienhaus umgenutzt werden, vor dem Gebäude werden Stellplätze geschaffen. Baumaßnahmen am oder im Gebäude selbst werden nicht angezeigt. Die Wohnungsgrößen werden mit 54,88 m2 Erdgeschoss, 49,06 m2 Obergeschoss und 48,62 m2 Dachgeschoss.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      19.10.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  19.12.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.12.2020

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt an drei andere baurechtliche Nachbargrundstücke an. Nachbarunterschriften wurde nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich in St. Afra, die baurechtliche Beurteilung erfolgt demnach nach § 34 BauGB. Die derzeitige Doppelhaushälfte Adalbert-Stifter-Ring 74 wird nach der Baumaßnahme auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (Errichtung Reiheneckhaus) zum Reihenmittelhaus. Am 05.02.1988 wurde die Aufstockung des ursprünglichen Siedlerhauses durch das Landratsamt genehmigt. Mit dem am 30.08.1988 vom Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigten Bauantrag wurde das Dachgeschoss ausgebaut. Aktuell genehmigt sind allerdings nur 2 Wohneinheiten. Da nun 3 Wohnungen vermietet werden sollen, musste die Bauherrin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einreichen.

 

Insgesamt werden 3 Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze zum Adalbert-Stifter-Ring errichtet. Nach aktueller Stellplatzsatzung wären bei einem bei den oben genannten Wohnungsgrößen 3,5 = aufgerundet 4 Stellplätze nachzureichen.

 

Im Jahr 1969 wurde vom Landratsamt die Errichtung einer Doppelgarage nördlich des Gebäudes genehmigt. Diese befindet sich auf der kürzlich herausgemessenen Teilfläche, die Doppelgarage wird im Rahmen des Bauvorhabens auf diesem Grundstück aber nun abgebrochen, die Stellplätzen sind nun ersatzweise auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wie erwähnt wurde im Jahr 1988 das Gebäude aufgestockt und das Dachgeschoss ausgebaut. Die zusätzliche Fläche im Dachgeschoss wurde der neuen Wohnung 2 (OG+DG) zugeordnet. Im Bauantrag wurden seitens des Landratsamtes damals keine Auflagen hinsichtlich der Errichtung der Stellplätze gemacht, die Doppelgarage wurde in den Planunterlagen dargestellt. Somit kann man 2 Stellplätze als Altbestand für die Wohnungen 1 + 2 anerkennen. Für die neue Wohnung 3 (48,62 m2) errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 1 zusätzlichen Stellplatz nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering. Die Stellplatzanzahl kann somit als ausreichend angesehen werden.

 

Es wird angemerkt, dass sich die Stellplätze jedoch an der kompletten Länge der Grundstücksgrenze zum Adalbert-Stifter-Ring (ca. 8,40 Meter) angeordnet sind. In diesem Bereich würde der komplette öffentliche Verkehrsraum somit nicht mehr zum Parken zur Verfügung stehen.

 

Seitens des Marktes Mering wird jedoch angezweifelt, dass die Bauherrin einen Anspruch auf Grundstückszufahrten über die Gesamtlänge seines Grundstückes hat. Das nicht explizit gesetzlich geregelte Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs lässt sich aus dem einfachen Recht ableiten. Im Bayerischen Straßen- und Wegerecht vermittelt der Anliegergebrauch dem Anlieger über die Grundsatzregelungen der Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und somit - durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt - einen Anspruch auf angemessenen Zugang zu einer Straße. Dieser Anspruch kann sich auch auf eine Zufahrt erweitern, wenn dies ortsüblich ist. Die Voraussetzungen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anliegergebrauch angenommen werden kann und in welcher Form dieser zu gewähren ist (nur Zugang, Zufahrt oder mehrere Zufahrten), regelt das Bay. Straßen- und Wegegesetz nicht. Durch Rechtsprechung und Literatur ist der Umfang eines angemessenen Anliegergebrauchs jedoch weitgehend geklärt.

 

Dies bedeutet, dass der Schutzanspruch aus dem Anliegergebrauch nur so weit reicht, dass eine angemessene Nutzung des Grundeigentums im ortsüblichen Rahmen sichergestellt werden kann. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Vor allem ermächtigt der Anliegergebrauch nicht zu Eingriffen in den Gemeingebrauch, die diesen dauernd oder erheblich beeinträchtigen (hierzu gehört z. B. auch der Wegfall einer größeren Anzahl öffentlicher Stellplätze).

 

Aus diesem „Angemessenheitsgrundsatz" heraus folgt mithin, dass ein Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist, seine Zufahrten oder Stellplätze etwa über große Teile seiner Grundstücksbreite zur Straße hin zu erstrecken. Hätte die Grundstückseigentümerin es selbst in der Hand, die gesamte Breite seines Grundstückes als Zufahrt (hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Stellplatzzufahrten oder etwa um Grundstückseinfahrten handelt) zu gestalten, würden die Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum in diesem Bereich komplett entfallen (§ 12 Abs. 3 StVO), ohne dass der Straßenbaulastträger dies regeln könnte. Dies würde im Einzelfall zu Parkproblemen anderer Anlieger in einem solchen Bereich kommen.

 

Damit kann die vorliegende Stellplatzanordnung ihre Rechtsgrundlage eben nicht mehr aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ableiten, da dadurch der öffentliche Gemeingebrauch in unangemessener Weise eingeschränkt werden würde. Für die Anordnung der Stellplätze in beantragter Weise mit mehr als zwei Grundstückszufahrten wäre vielmehr eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich, über die der Markt Mering unabhängig vom baurechtlichen Verfahren gesondert auf Antrag hin zu entscheiden hätte. Ein solcher Antrag hätte jedoch im Hinblick auf vergleichbare Fälle und unter Berücksichtigung des nicht akzeptablen Wegfalls öffentlicher Stellplätze keine Aussicht auf Erfolg.

 

 

Aufgrund der Nähe von ca. 40 Metern zur Bahnanlage wird auf immissionsschutzrechtliche Belange verwiesen. Diese Belange werden von der entsprechenden Fachstelle im Landratsamt geprüft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückzufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.             

 

Auf immissionsschutzrechtliche Belange wird aufgrund der Nähe zur Bahnanlage verwiesen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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