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Sachverhalt:

 

Am 16.09.2020 wurde auf dringliche Anordnung hin ein eingeschränktes Haltverbot (auch auf dem Seitenstreifen) im Ortsteil Meringerzell, Am Graben auf Höhe der HsNr. 2 angeordnet.

 

Die geschilderte Situation war so, dass eine Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Fall vermehrt parkender Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen nicht sichergestellt erschien. Die vorübergehende Anordnung sollte die Situation entschärfen, erfordert jetzt aber eine Beschlussfassung.

 

Neben der Sichtweise der Landwirte gilt es auch die eines anliegenden Gewerbetreibenden zu beachten. Dieser betont, dass er persönlich in 30 Jahren noch nie eine Behinderung für den landwirtschaftlichen Verkehr habe feststellen können und zudem Kunden und Lieferanten durch die Maßnahme unverhältnismäßig benachteiligt würden. Auch weist er auf Traktoren hin, die absichtlich auf der Straße geparkt würden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Einige Jahre zurück gab es berechtigte Einwände eines Landwirts. Zum damaligen Zeitpunkt wurde dort über mehrere Monate eine private Baumaßnahme  durchgeführt, die zu einer Einengung der Fahrbahn führte. Hier war der Fall klar und es wurde letztlich geregelt und umgesetzt, dass der Seitenstreifen an der engen Stelle nicht beparkt wurde.

 

Seit dieser Zeit wurden, soweit uns bekannt,  keine weiteren Beschwerden bzgl. der Durchfahrt an die Straßenverkehrsbehörde herangetragen.

 

Aktuell stellt sich die Situation so dar, dass es keine Einengung auf der Fahrbahn gibt.

 

Die Fahrbahn entspricht bzgl. der Breite den rechtlichen Vorgaben. Begegnungsverkehr ist möglich.

 

Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge oftmals eine erlaubte Überbreite haben. Dass dies bei normal breiten Straßen keine einfache Situation für den Führer dieses landwirtschaftlichen Fahrzeuges bedeutet ist verständlich. Allerdings gibt es seitens der Straßenverkehrsbehörde keine zwingende Erforderlichkeit, für solche Straßenbreiten zu sorgen, die überbreiten Gespannen eine unproblematische Durchfahrt ermöglichen. Dies würde jeden Rahmen des Umsetzbaren sprengen, wenn man dies auch an anderen Straßen mit landwirtschaftlichem Durchgangsverkehr umsetzen wollte.

 

Die Straßenverkehrsbehörde sieht aber auch, dass sowohl der landwirtschaftliche Verkehr als auch anliegende Gewerbetreibende berechtigte Interessen haben. Eine genaue Positionierung zu Gunsten einer Seite fällt schwer.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein, falls die Anordnung aufgehoben wird.

X

ja, falls das eingeschränkte Haltverbot dauerhaft angeordnet werden soll

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: ca. 280-350 €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Das eingeschränkte Haltverbot wird dauerhaft angeordnet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende Anordnung zu erstellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

10:3

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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