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Sachverhalt:

 

 

Zu TOP 9 der Sitzung vom 12.10.2020 hat sich eine Nachfrage bzgl. eines Haltverbotes in der Gärtnerstr. 2 in Verbindung mit der dort geplanten Tiefgarage ergeben.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Neu zugelassene Autos sind im Schnitt 1,8 m breit, die Fahrbahn ist an engster Stelle 4,6 m breit. Damit ergibt sich (bei eingeklappten Spiegeln) eine Restbreite von 2,80 m.

Dies ist eine sogenannte enge Stelle. Die erforderliche Restbreite zum erlaubten Parken beträgt 3,10 m.

 

Somit würde ein dort parkendes Fahrzeug bereits gegen ein gesetzliches Haltverbot verstoßen.

 

Besteht ein gesetzliches Haltverbot untersagt die StVO ein zusätzliches Verbot in Form von Verkehrszeichen (hier das Haltverbotszeichen Z. 283) anzubringen.

Grundsätzlich denkbar, wäre eine Grenzmarkierung gegenüber der Ausfahrt auf der Fahrbahn. Aber nur dann, wenn Fahrzeugführer überwiegend nicht erkennen könnten, wie eng es durch ein parkendes Fahrzeug würde.

 

Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist dies aber nicht der Fall, weil die enge Stelle als solche von Fahrzeugführern spätestens beim Aussteigen deutlich erkannt werden kann.

 

Plakativ beschrieben steigt man aus seinem eigenen, an dieser Stelle geparkten Fahrzeug aus und fragt sich, ob man selbst mit einem anderen Fahrzeug an seinem eigenen geparkten Auto problemlos vorbeikäme. Zudem erkennt man ja auch noch eine Tiefgaragenausfahrt. Also fragt man sich zudem, ob die Tiefgaragennutzer ohne größere Probleme, die mein eigenes Auto ggf. verursacht, die Tiefgarage befahren können. Wenn ich nur einen der beiden Punkte verneine, muss es mir spätestens jetzt als verantwortlichem Fahrzeugführer bewusst sein, dass das Halten an dieser Stelle verboten ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

-/-

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Abstimmungsergebnis:

 

-/-

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