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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat sein Grundstück momentan mit einer Thuja-Hecke eingefriedet. Diese soll entfernt werden, dass Grundstück soll mit einem neuen, höheren Holzzaun mit Betonpfeilern auf einem Betonsockel eingefriedet werden. Die Höhe des Zaunes soll 1,80 Meter betragen. An der Westgrenze soll der Zaun auf einer Länge von ca. 30 Metern (für den nordwestlichen Bereich wird keine Befreiung beantragt) errichtet werden. An kompletten Südgrenze (ca. 18 Meter) soll ebenfalls ein Zaun errichtet werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.10.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Gemeinderatssitzung:   07.12.2020 

 

* keine Fiktionsfrist, da kein Bauantrag

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke mit zwei verschiedenen Eigentümern. Die Unterschriften wurden im Antrag erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben beurteilt sich baurechtlich nach § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich, da es für das Grundstück keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO können Einfriedungen im Innenbereich bis zu einer Höhe von 2,00 Meter verfahrensfrei ohne Baugenehmigung errichtet werden.

 

Die geplante Einfriedung entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Satzung über besondere Anforderungen für Garagen/Nebengebäude, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze (Ortsgestaltungssatzung Schmiechen). Gemäß § 4 Abs. 1 + 2 der Ortsgestaltungssatzung dürfen Einfriedungen nur mit einer Höhe von 1,30 Meter bei maximaler Sockelhöhe von 0,30 Meter errichtet werden. Geschlossene Wandteile sind dabei nicht bzw. nur als gestalterisches Element in untergeordnetem Maße zulässig.

 

Bei der Ortsgestaltungssatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 BayBO. Nach Art. 63 Abs. 3 BayBO entscheidet die Gemeinde über die Erteilung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben. Die Gemeinde Schmiechen erlässt somit als sachlich und örtlich zuständige Gemeinde den Genehmigungsbescheid.

 

Bei der Entscheidung über die Erteilung von der beantragten Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, ob die Abweichung städtebaulich und nachbarschutzrechtlich vertretbar ist, sowie keine Grundzüge der Planung berührt. Im vorliegenden Fall sind keine Grundzüge der Planung berührt, sonstige negative Auswirkungen werden nicht gesehen. Der Antragsteller begründet den Antrag mit dem hohen Verkehrsaufkommen am Ortsrand durch Verkehrsteilnehmer (Fahrradfahrer, Fußgänger, Autos, LKW und landwirtschaftliche Fahrzeuge) und fühlt dadurch seine Privatsphäre gestört. Zudem hat der Antragsteller bedenken, dass sein Hund einen niedrigeren Zaun überspringen könnte. Nach Abwägung aller Belange kann nach Auffassung der Verwaltung eine Abweichung erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €                                                  Einmalig 2020: 40 € Bescheidgebühr

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Schmiechen hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Kirchstraße 17 in Unterbergen (§ 4 Ortsgestaltungssatzung).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

1:11

 

somit abgelehnt

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