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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

An dem Bestandsgebäude Lessingstraße 1 soll westlich ein Anbau für eine zweite Wohnheit errichtet werden. Die Planerin tituliert dies als Errichtung eines Einfamilienhauses als Doppelhaushälfte mit Nebengebäude. Der Anbau mit den Grundmaßen 7,50 Meter x 12,00 Meter soll zweigeschossig ohne Keller mit einem Pultdach errichtet werden. Die Höhe beträgt dabei 5,41 bzw. 6,33 Meter.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      07.01.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  07.03.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Nur bei einem der vier Nachbargrundstücke wurden die Unterschriften erbracht. Diese sind somit im baurechtlichen Sinne nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Bauplanungsrechtliche Beurteilung daher erfolgt nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung problemlos in die Umgebungsbebauung ein.

 

Im Nordwesten des Grundstückes wird ein Carport mit angebauten Abstellraum und Mülltonnenraum (im Bauantrag als Nebengebäude tituliert) errichtet. Der Stellplatznachweis (2 Stellplätze nach der Stellplatzsatzung notwendig) wird mit diesem Carport und einem davorgelagerten Stellplatz erfüllt. Es ist ausreichend Stauraum vorhanden, die Zufahrtsbreite von 3,28 Meter ist angemessen. Das Bestandsgebäude Lessingstraße 1 hat sein Garage auf der Ostseite des Gebäudes, somit bleibt der notwendige Bestandsstellplatz vorhanden.

 

Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen, da der Anbau eine komplett andere Dachneigung, Dachform und Höhenentwicklung wie das Bestandsgebäude, an das angebaut werden soll, aufweist. Laut Eingabeplan soll ebensfalls eine Grundstücksteilung stattfinden.

 

 

Damit eine Doppelhaushälfte ohne Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden kann, muss der Charakter eines Doppelhauses, nämlich ein gleiches oder ähnlichartiges Erscheinungsbild gegeben sein. Ein Anbau für eine seperate Wohneinheit ohne Teilung wäre jedoch sicherlich möglich. Das Abstandsflächenrecht der BayBO ist jedoch dem Bauordnungsrecht zuzuordnen, hierfür ist ausschließlich das Landratsamt Aichach-Friedberg zuständig. Die Gemeinde kann aufgrund dieser Problematik das gemeindliche Einvernehmen nicht verweigern, da diese ausschließlich bauplanungsrechtliche Aspekte zu prüfen hat.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird aufgrund der unterschiedlichen Dachform und Höhenentwicklung der beiden Gebäudeteile hingewiesen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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