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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück Adalbert-Stifter-Ring 17 ist aktuell mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Diese soll abgebrochen werden. Im Anschluss soll das Grundstück mit einem Reihenmittelhaus und einem Reiheneckhaus wieder bebaut werden. Somit würde statt dem Doppelhaus ein Dreispänner in Verbindung mit dem Gebäude Adalbert-Stifter-Ring 19 entstehen. Die Antragsteller haben diesen Planungswunsch bereits im Jahr 2020 mit der Bauverwaltung Mering und dem Bauamt des Landratsamtes Aichach-Friedberg intensiv abgesprochen, da der Erwerb des Grundstückes an diese Planung gebunden war.

Nachdem von Seiten des Landratsamtes signalisiert wurde, dass eine Genehmigung des Vorhabens anzunehmen sei, wenn die Tiefe, Höhe und Dachneigung der als Bestand verbleibenden Doppelhaushälfte, Adalbert-Stifter-Ring 19 eingehalten wird, haben die Antragsteller im Dezember 2020 das Grundstück erworben.

Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, dass sich durch die Änderungen des Abstandsflächenrechtes, Art. 6 der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021 die nachzuweisenden Abstandsflächen für das Bauvorhaben widererwarten sogar erhöhen.

Nach Einhaltung der neuen Abstandsflächenregelung, unter Anwendung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Mering, können die erforderlichen Abstandsflächen tatsächlich nicht mehr eingebracht werden. Zur südöstlichen Grundstücksgrenze erhöht sich die Abstandsfläche um 1,34 m nach der neuen Berechnung.

Das Eckhaus (südöstlich) ist nach Osten, straßenseitig, mit einem Erker geplant. Wenn zu späterem Zeitpunkt die geplante Grundstücksteilung durchgeführt wird, hält dieser 2 Meter tiefe Erker die Abstandsfläche zur nördlichen Grundstücksgrenze in einer Tiefe von 0,5 m ebenfalls nicht ein. Im Antrag auf Vorbescheid ist dargestellt, dass der künftige Eigentümer des Reihenmittelhauses auch einer Abstandsflächenübernahme bezüglich der Abstandsfläche nach Norden, zustimmen würde.

 

Die Antragsteller haben in beigefügtem Schreiben die missliche Situation dargestellt. Es wird betont, dass die neue Beurteilung der Abstandsflächen eine erhebliche Benachteiligung gegenüber der bisherigen Anforderung über den Nachweis von Abstandsflächen darstellt und die Umsetzung des Bauvorhabens in Frage gestellt ist.

 

Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll für die Bauherren geklärt werden, ob das Vorhaben wie in 2020 geplant zu verwirklichen ist. Hierfür ist eine Abweichung von den Abstandsflächen zur südöstlichen und durch den Erker zur nördlichen Grundstücksgrenze hin erforderlich. Generell werden Abweichungen durch das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen.

 

Das Vorhaben fügt sich in der dargestellten Form in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Dreispänner weist gesamt eine Breite von 24 m auf.

In der Umgebungsbebauung sind zusammengebaute Gebäude (Doppelhäuser) beispielsweise bei Haus-Nr. 10 und 12 mit 27 m Breite, bei Haus-Nr. 14 und 16 mit 26 m Breite, Haus-Nr. 21 und 23 mit 23 m Breite vorhanden.

 

Die Angleichung der Gebäudehöhe und -tiefe an die Doppelhaushälfte Haus-Nr. 19 ist nicht nur städtebaulich von Seiten der Gemeinde zu befürworten, sondern stellt auch eine Bedingung der Genehmigungsbehörde dar. Diese sieht die Angleichung als grundsätzliche Voraussetzung für die Genehmigung von Ersatzbauten bei an der Grundstücksgrenze zusammengebauten Gebäuden.

Die Option der Bauherren, eventuell auf eine Flachdachlösung überzugehen, wird weder städtebaulich von Seiten der Verwaltung befürwortet, noch wird eine Flachdachplanung von Seiten der Rechtsaufsichtsbehörde als genehmigungsfähig beurteilt.

 

Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen durch das Landratsamt wird in diesem Fall befürwortet, da das Bauvorhaben im Vorfeld detailliert abgesprochen war und selbst durch das Landratsamt keine Genehmigungshindernisse in den Raum gestellt waren. Die Änderung des Abstandsflächenrechtes stellt in diesem Falle eine wesentliche Schlechterstellung gegenüber der Beurteilung nach altem Abstandsflächenrecht dar.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

22.02.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

22.04.2021

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

19.04.2021

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Innenbereich ohne rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Die baurechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebungsbebauung ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauvorhaben nach § 36 BauGB, da sich dieses nach § 34 BauGB einfügt. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen durch die Bauaufsichtsbehörde.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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