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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem derzeit noch unbebauten Grundstück Bgm.-Koeniger-Straße 8 soll ein Einfamilienhaus errichtet werden. Das Gebäude ist mit Satteldach (DN 42°) mit Erdgeschoss + Dachgeschoss (Firsthöhe 7,95 Meter, Wandhöhe 3,90 Meter) geplant. Aufgrund der steilen Dachneigung werden im Norden 2 Dachgauben, im Süden eine Dachgaube und ein Zwerchgiebel eingebaut. Im Norden des Gebäudes soll eine Doppelgarage an das Wohnhaus, entsprechend des Bebauungsplanes mit gleicher Dachform/Dachneigung angebaut werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      01.03.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  01.05.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.04.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Eine davon ist eine ungewidmete Grünfläche des Marktes Mering. Der Markt Mering ist vom Vorhaben nicht unmittelbar betroffen. Die restlichen Unterschriften wurden eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ -  Teilbereich 1. Änderung. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vollumfänglich ein, daher wurde vom Architekten ein Antrag auf Befreiung mit dem Bauantrag eingereicht. Dieser Antrag mit Begründung ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

 § 6 Abs. 2 - Garagenlänge / Baugrenze Garage:

 

Nach § 6 Abs. 2 der Satzung sind Garagen in der überbaubaren Fläche, darüber hinaus außerhalb dieser überbaubaren Flächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig (Garagenbaufenster). Die Garage überschreitet die überbaubaren Flächen im hinteren Bereich (Osten) um 1,485 Meter. Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 2 geregelt, dass die Tiefe der Garagen, einschließlich Nebengebäude, nicht mehr als 8,00 Meter betragen darf.

Die Tiefe der geplanten Doppelgarage beträgt mit dem angebauten Haustechnikraum jedoch 9,00 Meter.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) kann erteilt werden, wenn die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Befreiung städtebaulich auch unter Würdigung der nachbarschützenden Belange vertretbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist die Befreiung städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung sind durch die Einzelfestsetzung zu Garagen ebenfalls nicht berührt. Mit der Garage auf dem Grundstück Bgm.-Koeniger-Straße 12 liegt wie vom Planer erwähnt ein Bezugsfall vor, der Bau- und Planungsausschuss hat hinsichtlich der Errichtung der Garage außerhalb der überbaubaren Flächen am 16.07.2018 eine Befreiung (Abstimmungsergebnis 13:0) erteilt.

Somit kann auch hier aus Gründen der Gleichbehandlung eine Befreiung ausgesprochen werden.

 

Da der Garagenspeicher einen direkten Zugang vom Wohnhaus hat, wird auf abstandsflächenrelevante Belange verwiesen. Dieser Sachverhalt betrifft das Bauordnungsrecht, welches im weiteren Verfahren durch das Landratsamt zu prüfen ist.

 

 § 5 Abs. 3 - Traufhöhe:

 

Bei der Bauantragsprüfung wurde zudem festgestellt, dass das Vorhaben nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 3 der Bebauungsplansatzung entspricht. Danach darf bei einer Bebauung mit 1+D die Traufhöhe maximal 3,20 Meter ab FFB EG im Bereich der Hauszufahrt betragen. Das Vorhaben hält an der traufseitigen Kante des Dachüberstandes die Höhe von 3,20 Meter zwar ein, die Wandhöhe (Schnittpunkt Wand - Dachhaut) liegt allerdings bei 3,90 Meter. Der im Bebauungsplan verwendete Begriff „Traufhöhe“ ist jedoch mit der traufseitigen Wandhöhe gleichzusetzen (Kommentar Fickert/Fieseler 30 zu § 16 Abs. 2 BauNVO). Somit liegt hier eine Überschreitung von 0,70 Meter vor. Bei dem erwähnten Vergleichsfall Bgm.-Koeniger-Straße 12 wurde ebenfalls von dieser Festsetzung befreit (Überschreitung 0,73 Meter). Somit ist aus Gründen der Gleichbehandlung die Befreiung zu erteilen. Würde der Bebauungsplan eingehalten, wäre eine räumliche Nutzung des Dachgeschosses noch schwerer möglich.

 

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten. Der Stellplatznachweis ist durch die Doppelgarage erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 "Südwestlich der Luitpoldshöh" - 1. Änderung bezüglich der Nichteinhaltung  von § 5 Abs. 3 (Traufhöhe) und § 6 Abs. 2 (Garagenlänge/Lage der Garage außerhalb Baufenster).

 

Auf abstandsflächenrelevante Belange (Nutzung Dachspeicher) wird verwiesen.

 

Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:2

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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