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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

An die bestehende Doppelhaushälfte in der Johann-Lipp-Straße soll ostseitig eine Satteldachgaube mit einer Breite von 4,55 m und einer Dachneigung von 35° angebaut werden.

 

 

II. Fiktionsfrist

Eingang:      04.03.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  04.05.2021

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung: 10.05.2021

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind 3 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte, also des nördlich angrenzenden Flurstückes, hat dem Bauvorhaben zugestimmt, ebenso der Nachbar des südlich angrenzenden Gebäudes. Im Westen grenzt an das Baugrundstück ein Anliegerweg mit insgesamt 10 Eigentümern an, diese Unterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“. Dieser regelt in § 5 Absatz 6, dass „die Summe der Länge der Dachaufbauten nicht mehr als 1/3 der Länge des Dachs“ betragen darf. Im vorliegenden Fall beträgt die maßgebliche Länge des Dachs (bezogen auf die Doppelhaushälfte) 7,20 m, die Gaube dürfte nach dieser Vorschrift somit nur 2,40 breit sein. Beantragt wird sie jedoch mit einer Breite von 4,55 m, wozu der Bauherr eine ausführliche Begründung vorgelegt hat, die der Beschlussvorlage beigefügt wird.

 

Nach Ansicht der Verwaltung kann die Befreiung erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Darüber hinaus wurden in diesem Plangebiet in der Vergangenheit schon zahlreiche Befreiungen erteilt (z. B. von der Dachgestaltung, der Dachneigung, der Traufhöhe, der Baugrenzen, der Dachfarbe), so dass schon aus diesem Gesichtspunkt ein Befreiung im vorliegenden Fall als vertretbar erscheint. Auch sind in der näheren Umgebung bereits zahlreiche Gauben vorhanden, so dass sich das Vorhaben auch dahingehend einfügt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag sowie eine Befreiung von § 5 Absatz 6 des Bebauungsplanes hinsichtlich der Gestaltung der Dachaufbauten.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

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