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Der Antrag wurde im Vorfeld der Sitzung vom Antragsteller zurückgezogen, der Tagesordnungspunkt wurde daher von der Tagesordnung abgesetzt.

 

Sachverhalt:

Ein Meringer Bürger beantragt gegenüber seiner Garagenausfahrt eine Grenzmarkierung in der Jahnstraße. Aus seiner Sicht wird es ihm nur durch eine Grenzmarkierung ermöglicht, die Garage zu befahren oder zu verlassen. Die Garage ist zugehörig dem Anwesen Sachsengäßchen 3.

 

Durch die grundlegend konträren Standpunkte von Antragsteller und Gegenseite sowie durch die abzuwägenden Inhalte des beigefügten Urteils und der früheren Befreiung des Stauraums durch den Markt scheint es geraten, es für heute bei der vor Ort Besichtigung zu belassen, um dann in der Sitzung im Mai abschließend zu entscheiden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bei einem Termin vor Ort mit dem Antragsteller und dem Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde wurde schnell klar, dass zwischen dem Antragsteller und einigen später in Erscheinung getretenen Nachbarn, grundlegend unterschiedliche Meinungen zur Notwendigkeit der beantragten Grenzmarkierung bestehen.

Da sowohl der Antragsteller als auch die Gegenseite sehr ausführlich ihre Standpunkte schriftlich übermittelt haben, wäre es der Sache abträglich, die Inhalte nur sinngemäß und gerafft wiederzugeben.

Daher sind im Anhang sowohl der eigentliche Antrag als auch die Standpunkte der Gegenseite ungekürzt beigefügt und als wesentlicher Bestandteil des Sachverhaltes anzusehen.

 

In einem Beschluss des früheren Marktbauausschusses aus 1998 (im Anhang) wurde im Übrigen auf den erforderlichen Stauraum von 3 m verzichtet.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsbehörde zu beteiligende

Polizeiinspektion Friedberg hat wie folgt Stellung genommen:

 

Ich habe beide Stellungnahmen der Beteiligten gelesen und mir ein Bild vor Ort gemacht. Grundsätzlich entzieht es sich meinem Verständnis und da bin ich ohne die damalige Rechtslage zu kennen (Bebauungsplan), Nahe an der Gegendarstellung der Nachbarn.

Eine derartige Positionierung einer Garagenzufahrt bzw. -ausfahrt, noch dazu in einer doch begrenzten, engen Straße entzieht sich meinem Verständnis. Ob und wie hier die Gemeinde entscheidet bleibt selbstredend dieser überlassen. Bei der Ortseinsicht wurde gleichfalls festgestellt, dass ein Zaunpfosten, dieser ist auf denen beigelegten Lichtbildern erkennbar, die Fahrbewegung weiter einschränkt. Ein weiterer negativer Aspekt ist der schmale Grünstreifen, vor der unmittelbar gegenüber befindlichen Betonmauer. Ein gewöhnlicher Fahrzeugführer wird sich nicht mit den rechten Reifen auf diesen Grünstreifen stellen, was den Bewegungsraum und die Fahrbahn weiter einschränkt. Ob hier eine bauliche Veränderung vorgenommen werden kann, zumindest diesen Grünstreifen zu befestigen um das Parken hier zu erleichtern bzw. auch gesetzlich vorzuschreiben, müsste  durch den Marktgemeinderat entschieden werden. Ob hierzu Grunderwerb notwendig ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ein weiterer Aspekt, auch im Hinblick auf das vom Gegendarsteller beigelegte Urteil des BVerwG vom 24.01.2019, 3C7.17 - bauliche Maßnahmen sind dem Grundstückseigentümer zur besseren Befahrbarkeit zuzumuten, was nebenbei bemerkt auch für die Situation im Troppauer Weg anwendbar gewesen wäre. Das vorgenannte Urteil, begründet ausführlich den Begriff enge bzw. schmale Fahrbahn, die verkehrlichen Vorgaben und Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer auferlegt werden dürfen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

-/-

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

-/-

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