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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte die Öffnung der überdachten, zurückversetzten Dachterrasse ihrer Wohnung im Mehrfamilienhaus Sportanger 25 mit Glasschiebeelementen verglasen lassen. Im baurechtlichen Sinne entsteht durch die Maßnahme eine Wohnraumerweiterung, da die Fläche nun mit in die Geschossflächenberechnung hinzuzuziehen ist.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      01.04.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  01.06.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.05.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt insgesamt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Bei einem Nachbargrundstück liegen die Unterschriften vollständig, bei den beiden weiteren Grundstücke teilweise vor. Insgesamt wurden die Nachbarunterschriften somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Wie erwähnt, ist die Maßnahme baurechtlich als Wohnraumerweiterung zu sehen, was wiederum ein Baugenehmigungsverfahren notwendig macht. Die gesamte Dachgeschossfläche vergrößert sich laut Planung um 11,36 m2 (290,66 m2 zu 302,03 m2).

 

Der Bebauungsplan sieht für den teilräumlichen Geltungsbereich „WA 6“ eine höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fest. Hier ergibt sich die Problematik, dass die GFZ durch das Gebäude bereits bei Errichtung vollständig ausgereizt war (0,80). Der Bau- und Planungsausschuss hat in der Sitzung vom 07.09.2020 zu der gleichen Maßnahme in Wohnung Nr. 19 einstimmig das Einvernehmen zu einer Befreiung von der GFZ (mit dieser Maßnahme bei 0,81) erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug (2020/3716) ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Das Landratsamt hat am 15.12.2020 eine Genehmigung erteilt.

 

Durch die neue Maßnahme in Wohnung 17 ergibt sich nun eine geringfügige Überschreitung der GFZ von 0,02 (GFZ gesamt 0,82). Im Bauantrag wird eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt. Der Antrag mit der entsprechenden Begründung ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Überschreitung (0,02) als geringfügig anzusehen und ist damit nicht als Grundzug der Planung zu bewerten ist. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, der Charakter des Wohngebietes wird durch die Maßnahme nicht verändert. Auch nachbarschaftliche Belange sind nicht berührt.

 

Die Wohnfläche der Wohnung beträgt bislang 62,97 m2. Hier wurde die Fläche der Dachterrasse wie üblich bereits mit 25 % auf die Wohnfläche mitangerechnet. Nach der Maßnahme beträgt bei 100%iger Anrechnung der Fläche die Wohnfläche insgesamt 74,34 m2. Laut Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind bei Wohnungen zwischen 50 und 80 m2 2 Stellplätze nachzuweisen. Somit erhöht sich der Stellplatzbedarf durch die Maßnahme nicht. Insgesamt wurde für den Bedarf von 54 Stellplätzen für alle drei Mehrfamilienhäuser auch 54 Stellplätze nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ bezüglich der geringfügigen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8 (Teilbereich WA 6) um 0,02.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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