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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde bereits 2019 in Form eines Antrages auf Vorbescheid beantragt. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung 15.07.2019 das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid einstimmig erteilt.

 

Der Bauherr hat den Antrag auf Vorbescheid zurückgezogen, bevor dieser an das Landratsamt zur Genehmigung weitergeleitet wurde. Vermutlich wollte der Bauherr das Meinungsbild des Bau- und Umweltausschusses abfragen, bevor für das Grundstück Vermessungstätigkeiten beauftragt wurden, um das künftige Baugrundstück herauszumessen.

 

Im Antrag auf Vorbescheid wurde ein Gebäude mit E+D (45°) beantragt. Dieses wies eine Firsthöhe von 7,86 m auf. Der aktuelle Antrag auf Baugenehmigung zielt auf eine Wohnnutzung lediglich im EG ab. Das Dachgeschoß (24°) wird nicht für Wohnzwecke genutzt. Die Firsthöhe beträgt entsprechend nur 5,67 m.

 

In Verbindung mit dem Antrag auf Vorbescheid wurde von den umliegenden Eigentümern ein Schreiben eingereicht, welches Gründe darstellt, die gegen das Vorhaben sprechen sollen. (Siehe Anlage!)

 

Die aufgeführten Punkte zielen hauptsächlich auf die Einhaltung der vorhandenen Baulinie bzw. auf die Bauflucht der Gebäude ab. Es wäre der Wunsch der Nachbarn, die Gartengrundstücke von einer zweiten Bebauungszeile freizuhalten. Zu erwähnen ist hier allerdings, dass durch den geplanten Neubau keine nachbarschützenden Belange betroffen sind, die Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bedeuten würden.

 

Mit Erteilung des Einvernehmens des Bau- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 15.07.2019 wurde einer Bebauung in zweiter Reihe zugestimmt, da dies städtebaulich und im Rahmen der gewünschten Nachverdichtung als verträglich angesehen wurde.

 

Die Grundstücke sind zum größten Teil mit Doppelhaushälften bebaut. Das ursprüngliche Grundstück, Adalbert-Stifter-Ring 11 hatte vor Vermessung eine Größe von 723 m². Die bestehende Doppelhaushälfte weist eine bebaute Grundfläche von ca. 68 m² auf. Verglichen mit anderen Neubauprojekten in Mering wäre mitunter bei einer Grundstücksgröße von über 700 m² auch eine wesentlich größere Ausnutzung zu erwarten.

 

Der Stellplatznachweis erfolgt über eine Garage und einen Stauraum von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die Zufahrtsbreite zum Adalbert-Stifter-Ring beträgt 6 m. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist eine 9 m lange Garage mit Geräteraum geplant. Das Garagengebäude ist mit einer Breite von 3,78 m dargestellt. Im Endeffekt verbleibt zwischen Garagengebäude und südlicher Grundstücksgrenze der Zufahrt ein 2,22 m breiter Bereich. Generell ist eine Zufahrtsbreite mit 3,0 m zu erbringen. Um abzuklären, ob brandschutzrechtlich Bedenken erhoben werden, wurde die Feuerwehr um Stellungnahme gebeten.

 

Stellungnahme Feuerwehr:

 

Die Stellungnahme der Feuerwehr wurde am 15.04.2021 telefonisch besprochen. Von Seiten der Feuerwehr bestehen keinerlei Bedenken gegen das Vorhaben. Da im Gebäude nur das Erdgeschoss wohnlich genutzt wird und das Gebäude einen geringeren Abstand als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweist, sind keine Beanstandungen vorzubringen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

06.04.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

06.06.2021

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

14.06.2021

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften der Eigentümer des östlichen und des südwestlich angrenzenden Grundstückes liegen vor. Die übrigen Unterschriften sind nicht vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bauplanungsrechtlich liegt das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die deutlich dichter bebaute Umgebungsbebauung ein.

 

Bisher sind die östlich gelegenen Gartenflächen der westlichen des Adalbert-Stifter-Ringes gelegenen Baugrundstücke noch unbebaut. Durch die Bebauung wird eine neue Bauzeile eröffnet. Hier könnte man somit allerdings auch eine andere Rechtsauffassung vertreten, nämlich dass sich das Bauvorhaben gerade deshalb aufgrund der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 BauGB nicht einfügt.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage stellt sich bezüglich weiterer Bauvorhaben die Frage, ob der Bereich St. Afra mit einem Bebauungsplan überplant werden sollte. Diese Entscheidung wird der Gemeinderat in der seiner Sitzung am 29.04.2021 beraten.

Sollte hier ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden, ist anzunehmen dass folgerichtig auch eine Veränderungssperre erlassen wird.

 

Die rechtliche Situation wäre nach einer solchen Beschlussfassung dahingehend anders zu beurteilen, dass zum aktuellen Zeitpunkt die Planungsabsicht in einem künftigen Bebauungsplan noch nicht fixiert ist und nicht zu beurteilen ist, ob das Vorhaben den künftigen Festsetzungen entspricht oder entsprechen kann. Zur weiteren Behandlung des Bauantrages in vorliegender Form müsste eine Abweichung von der eventuell beschlossenen Veränderungssperre erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben nicht, da die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht absehbar sind und nicht festgestellt werden kann, ob das Bauvorhaben die künftigen Festsetzungen einhalten wird.

 

Eine Ausnahme zur Veränderungssperre wird nicht erteilt, um die gemeindlichen Planungsziele zu sichern.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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