Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Die Nachbarn des Doppelhauses Adalbert-Stifter-Ring 49 und 51 beabsichtigen gemeinsam im Erdgeschoss ihre nach Süden gerichteten Aufenthaltsräume zu erweitern. Dazu würden Gebäudeanbauten entstehen, welche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die gleichen Abmessungen haben würden. In dem Anbau werden zwei Wohnräume dargestellt (Zimmer-Erweiterung 1 - 3,50 x 3,50 Meter - ca. 10,50 m2 und Zimmer-Erweiterung 2 - 4,50 x 4,20 Meter - ca. 15 m2). Informativ wird auch der geplante Anbau auf dem Nachbargrundstück Ad.-Stifter-Ring 51 (Wintergarten ca. 18 m2 - 5,80 x 3,50 Meter) dargestellt. Die Höhe des erdgeschossigen Anbaus wird mit 3,60 Meter an der bestehenden Gebäudewand bzw. 3,00 Meter angegeben.
Der Antrag auf Vorbescheid verfügt über keinen speziellen Fragenkatalog. Es ist daher davon auszugehen, dass hier die generelle baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgefragt werden soll.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 19.04.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 19.06.2021
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 14.06.2021
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Für den Antrag auf Vorbescheid wurden keine Nachbarunterschriften vorgelegt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich aktuell nicht im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und beurteilt sich daher als Vorhaben im Innenbereich. Der untergeordnete Anbau fügt sich problemlos nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.
Da auch der Nachbar einen ähnlichen Anbau errichten möchte, bleibt der Charakter einer Doppelhausbebauung auf jeden Fall gegeben.
Bei einer gleichartigen Doppelhausbebauung sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze generell keine Abstandsflächen einzubringen. Nach der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der Bayerischen Bauordnung bleiben die Seitenwände von Vorbauten (wie Terrassenüberdachungen/Wintergärten etc.) bei Gebäuden an der Grundstücksgrenzebei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
Daher ist in diesem Fall keine Abweichung von den Abstandsflächen der BayBO bzw. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung notwendig.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage stellt sich bezüglich weiterer Bauvorhaben die Frage, ob der Bereich St. Afra Nord mit einem Bebauungsplan überplant werden sollte. Diese Entscheidung wird der Marktgemeinderat in der seiner Sitzung am 29.04.2021 beraten. Sollte hier ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden, ist anzunehmen dass folgerichtig auch eine Veränderungssperre erlassen wird.
Da es sich hier aber um einen kleinen, untergeordneten Anbau handelt, in dem keine neue Wohneinheit entsteht, ist hier nach Auffassung der Verwaltung nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben den Regelungen eines möglichen Bebauungsplanes widersprechen würde. Um dieses Vorhaben nicht unnötig zu verzögern, wird in diesem Falle empfohlen, das Einvernehmen und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: €Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: