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Sachverhalt:

Eine anliegende Privatperson beantragt in der Theodor-Heuss-Straße gegenüber HsNr. 34 für sich selbst einen personenbezogenen Sonderparkplatz für Behinderte.

 

Das Antragsschreiben enthält alle wichtigen Punkte, die die persönliche Problematik unterstreichen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das beigefügte Antragsschreiben enthält aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde alle wichtigen Punkte, die im Abwägungsprozess erforderlich sind. Da der Inhalt sehr persönliche Informationen enthält, die außer den Mitgliedern des Ausschusses niemandem zur Kenntnis gelangen dürfen, ist der Inhalt des Schreibens als wichtiger Teil des Sachverhaltes zu verstehen.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat dazu Stellung genommen und keine Einwände.

 

Der Behindertenbeauftragte des Marktes Mering hat nach einem persönlichen Gesprächskontakt die Situation vor Ort geprüft und unterstützt den Antrag.

 

Die Straßenverkehrsbehörde verweist allgemein auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO.

 

Bevor einem Schwerbehinderten/Blinden Parkvorrechte durch Reservierung eines bestimmten Stellplatzes eingeräumt werden, muss geprüft werden, ob neben den persönlichen die sonstigen Voraussetzungen für eine Sonderregelung erfüllt sind. Der Schwerbehinderte muss wegen seiner Gehbehinderung zwingend darauf angewiesen sein, das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte zur Verfügung zu haben.

 

Die Straßenverkehrsbehörde ergänzt hierzu, dass ein Anspruch als gegeben erscheint, wenn

 

-das Merkmal „aG“ vorliegt

 

-kein Stellplatz/Garage auf dem privaten Grundstück zur Verfügung steht

 

-der Antragsteller in einer Straße lebt oder seiner Arbeit nachgeht, in der die Parksituation überwiegend so schlecht ist, dass regelmäßig kein Parkplatz in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu bekommen ist

 

-eine entsprechende Ausnahmegenehmigung (blauer Parkausweis für Behinderte) bereits vorhanden ist.

 

Laut Gesetzgeber ist es auch schwerbehinderten Menschen zuzumuten, eine Strecke von bis zu 100 m von der Haustüre zu ihrem Stellplatz zurückzulegen. Auf die Art der Behinderung kommt es dabei nicht an.

 

Das Interesse des Antragstellers/-in an einem kurzen Weg zum Auto ist verständlich. Einen Rechtsanspruch auf einen persönlichen Sonderparkplatz für Behinderte gibt es aber nicht. Die Einrichtung eines solchen Parkplatzes kann nur für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises genehmigt werden (maximal 5 Jahre, aber mit möglicher und meist wahrscheinlicher Neuausstellung).

 

Bis auf den Punkt Stellplatz/Garage werden die Anforderungen aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde erfüllt.

Es existiert eine ca. 60 Schritt entfernt liegende Garage. Allerdings ist der Weg dorthin leicht abschüssig und im Fall einer Behinderung bei schlechtem Untergrund des Weges (Nässe, Eis, Verschmutzung) im vorliegenden Fall nur schwerlich zumutbar.

 

Grundsätzlich käme die Möglichkeit in Betracht, den privaten Vorgarten als Stellplatz umzubauen. Ein Bild des Vorgartens befindet sich im Anhang.

 

Allerdings erscheint der verfügbare Platz hierfür zu schmal bemessen zu sein, um das Fahrzeug vollständig und ohne große Rangierprobleme dort abstellen zu können. Spätestens aber der Ausstiegsvorgang, in Verbindung mit der vorliegenden Behinderung aus dem Pkw heraus, erscheint nicht mehr umsetzbar.

 

Auch könnte man darüber nachdenken, den Platz direkt am Gartenzaun des Hauses 34 zu errichten.

 

Da aber die Fahrertür zugleich die Ausstiegstür ist und es sich offensichtlich verfestigt hat, grundsätzlich auf der dem Haus gegenüberliegenden Fahrbahnseite zu parken, würde ein Platz am Zaun dieses offensichtlich funktionierende System aufheben. Fahrzeuge würden künftig vermutlich versetzt parken und so die bisherige, leichte Durchfahrt durch diesen Abschnitt erschweren.

 

Da direkt gegenüber des Hauses zwei abgesenkte Bordsteine verlaufen (siehe beigefügte Fotos mit dem braunen VW) reicht es aus, nur das Zeichen 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1020-11 (Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... ) anzubringen. Zusätzliche Fahrbahnmarkierungen sind (anders als am Zaun) nicht erforderlich, da der Bereich durch die Absenkungen klar abgegrenzt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: ca. 170 €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Gegenüber der Theodor-Heuss-Straße 34 wird ein personenbezogener Parkplatz für Behinderte errichtet.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erstellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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