Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller beantragt den Anbau einer verfahrensfreien Terrassenüberdachung auf der bestehenden Terrasse aus Aluminium mit integrierter Regenrinne und einem Pultdach. Die Länge beträgt 6,00 Meter und die Tiefe 2,95 Meter (Gesamt 17,7 m2) Die Eindeckung wird mit Verbundsicherheitsglas ausgeführt. Die Höhe beträgt 2,47 Meter (Unterkante Wandprofil) bzw. 2,22 Meter (Unterkante Dachrinne). Die Dachneigung beträgt 5°.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 24.06.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isol. Befreiung
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.09.2021
III. Nachbarbeteiligung
Die Eigentümer der direkt angrenzenden Doppelhaushälfte haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt, diese Nachbarn sind auch die einzigen, die vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen sind. Die Eigentümer des östlich angrenzenden Nachbargrundstückes haben ebenfalls dem Vorhaben zugestimmt. Im Norden und Süden grenzt das Grundstück jeweils an private Zufahrtswege an. Auf die Einholung der Unterschriften der Vielzahl der Teileigentümer wurde verzichtet. Im baurechtlichen Sinne sind allerdings somit die Nachbarunterschriften nicht vollständig erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Da die Terrassenüberdachung nicht tiefer als 3,00 Meter ist und nicht mehr wie 30 m2 Fläche aufweist, handelt es sich um ein an sich verfahrensfreies Bauvorhaben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO). Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 „Thorey“ - 3. Änderung für den Teilbereich Paarbogen Mitte. Der Bebauungsplan stellt eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift dar. Die 2,95 Meter tiefe Terrassenüberdachung überschreitet die im Bebauungsplan bestehende Baugrenze um ca. 1,5 Meter. Die GRZ erhöht sich nicht, da die Überdachung auf der Bestandsterrasse errichtet wird. Begründet wird der Antrag mit einer besseren Nutzbarkeit der Terrasse und als Wetterschutz
Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken und eine zu massive Bebauung verhindern. Da es sich hier nur um eine erdgeschossige Terrassenüberdachung und beispielsweise nicht um einen massiven Anbau handelt, ist eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Verkehrsrechtliche Belange sind nicht berührt, da durch das Bauwerk keine Sichteinschränkung entsteht.
Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.
Es wird darauf verwiesen, dass im Umkreis des Bauvorhabens bereits eine Vielzahl der Doppelhaushälften bzw. Reihenhäuser über Wintergärten oder Terrassenüberdachungen verfügen. In letzter Zeit hat der Bau- und Planungsausschuss beispielsweise in unmittelbarer Nähe im Paarangerweg 38 am 10.05.2021 das Einvernehmen für eine bauantragspflichtige Terrassenüberdachung (Vorl.Nr. 2021/4250), sowie am 15.03.2021 für einen Kaltwintergarten am Paarangerweg 46 (Vorl.-Nr. 2021/4134) erteilt. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist somit auch hier eine Befreiung gerechtfertigt.
Der Wintergarten hält die Mindestabstandsfläche von 3 Metern zur anderen Doppelhaushälfte nicht ein (wie nahezu jeder Wintergarten/Terrassenüberdachung bei Doppelhäusern/Reihenhäusern). Eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung ist nicht notwendig, da der Bebauungsplan hier unter Nr. 3 explizit die Geltung des Art. 6 BayBO anordnet. Seit der BayBO-Novelle 2021 sind bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze, die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, wie z.B. bei Terrassenüberdachungen nicht mehr abstandsflächenpflichtig, d.h. eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nicht mehr wie zuvor notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: 40 € Bescheidgebühr |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: