Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Auf dem Grundstück Am Alten Sportplatz 19 soll auf einer Länge von 10,80 Meter ein 2,00 Meter hoher Zaun errichtet werden. Die Konstruktion soll ca. 10 cm breit sein und aus einem Wechsel aus heller Steingabione & Holz bestehen. Die Gabione soll aus einem Doppelstabmattenzaun in anthrazit hergestellt werden. Aus dem gleichem Material soll eine Türe, ebenfalls 2,00 Meter hoch aus dem Garten führen. Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück befindet sich derzeit noch im Bau. Die Antragstellerin bestätigte auf Rückfrage, dass sich die Tür nur nach innen öffnen lässt.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 28.06.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktion, da Antrag auf isolierte Befreiung
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.09.2021
III. Nachbarbeteiligung
Es existieren zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Von dem südlich angrenzenden Grundstück liegen die Unterschriften aller Eigentümer vor. Vom nördlich angrenzenden Grundstück liegt eine Unterschrift der beiden Eigentümer vor, so dass hier eine Zustimmung zum Vorhaben unterstellt werden kann. Im baurechtlichen Sinne sind allerdings die Nachbarunterschriften nicht vollständig erbracht. Eine direkte Betroffenheit für einen Nachbarn liegt allerdings nicht vor, da die Einfriedung nicht gegenüber einer privaten Grundstücksgrenze errichtet werden soll.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Eine Einfriedung bis zu dieser Höhe ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO grundsätzlich verfahrensfrei. Der Bauort befindet sich allerdings im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“. Dieser Bebauungsplan legt unter § 7 Abs. 1 fest, dass Einfriedungen als Holz- bzw. Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter, einschließlich eines max. 20 cm hohen Sockels auszuführen sind, nach Abs. 2 sind Holzzäune dabei in Naturton, die Drahtzäune kunststoffummantelt in den Farben grau oder grün auszuführen. Nach Abs. 6 sind Einfriedungsmauern zudem nur im Hauseingangsbereich zulässig. Zur Umsetzung des Vorhabens ist daher eine isolierte Befreiung durch die Gemeinde notwendig.
Der Markt Mering wollte durch diese Festsetzung gemäß Begründung erreichen, dass die einzelnen Bauflächen gegenüber dem Straßenraum künftig klar gegliedert und strukturiert werden können. Mit der vorgenommenen Höhenbeschränkung auf maximal 1,20 m werden andererseits aber zu massive Abschottungen der privaten Wohngrundstücke ausgeschlossen. Zudem sollte die Entstehung von verkehrsrechtlich gefährlichen und unübersichtlichen Kreuzungs- und Kurvenbereiche dadurch vermieden wären.
Die Antragsteller führen im Antrag aus, dass die Einfriedung aus Gründen des Lärmschutzes gegenüber der Münchener Straße, sowie des Sichtschutzes gegenüber des unmittelbar am Grundstück vorbeiführenden Fuß- und Radweg errichtet werden soll. Die ausführliche Begründung ist als Anlage beigefügt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wurden gemäß Aktenlage noch keine Befreiungen von § 7 der Satzung erteilt. Aus Sicht der Verwaltung sind die genannten Gründe plausibel und aufgrund des hohen Verkehrsauskommen wäre hier eine entsprechende Einfriedung aus Lärmschutzgründen akzeptabel.
Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange bzw. eine starke Abschottung ist nicht gegeben, da die Einfriedung nur an einer Grundstücksseite und am Rande des Plangebietes errichtet werden soll. Eine Beeinträchtigung verkehrsrechtlicher Belange ist ebenfalls nicht gegeben, da sich der Bauort der Einfriedung nicht in einem Kurven- oder Kreuzungsbereich befindet.
Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: ggf. 40 € Bescheidgebühr |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: