Reduzieren

Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 27.04.2021:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

 

Einwendungen:

Bei dem BPL handelt es sich um eine Ausweisung einer Sondergebietsfläche am nördlichen Ortsrand von Steindorf. Es sollen verschiedene Gewerbenutzung ~ (Gastronomie, Lebensmittelmanufaktur, Gesundheitszentrum) entstehen. Der Bereich schließt direkt an den BPL Nr. 27 "Steindorf-Nord" ein WA an. Zu dem Vorhaben gab es bereits eine Vorbesprechung am 26.10.20!

 

 

Lärmschutz:

In den Unterlagen ist nur eine Schalltechnische Untersuchung SU des Ingenieurbüros Kottermair, die überschlägig die Nachtemissionen betrachtet, jedoch keine Festsetzungen vorgibt. Zur Tagzeit gibt es nur eine grundsätzlich positive fachliche Aussage.

Luftreinhaltung: Abluft Lebensmittelverarbeitung/Gastronomie:

Hierzu gibt es keine Aussagen im BPL Nr. 34!

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist zur Beurteilung ob die Festsetzungen im BPL ausreichen, entscheidend, ob die nachfolgenden Errichtungen der Gewerbeeinheiten im Freistellungsverfahren oder im Baugenehmigungsverfahren erfolgt. Kann ich aus den bisherigen Unterlagen nicht ersehen? Wo steht das!

A) Freistellungsverfahren: Detaillierte Festsetzungen

 Lärmkontingentierung nach DIN 46591 müsste dann festgelegt werden (ob dies sinnvoll möglich ist?) und die Nutzungen so voneinander abgegrenzt werden?

=> zudem Festlegung von Schallschutzeinrichtungen (z. B. Wände, Wälle) und Parkflächen etc., soweit notwendig

  Insbesondere bei der Lebensmittelmanufaktur ist mit Geruchsemissionen und Produktionsabluft (Kochen, Braten Rächern etc.) zu rechnen, hierzu müssen Vorgaben zur Minderung getroffen werden

=> außerdem Festlegung von Ableitbedingungen => geht alles im

BPL so einfach wohl gar nicht.

B) Kein Freistellungsverfahren (geht das pauschal?):

 Prüfung kann im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Macht beim Lärmschutz aber nur Sinn, wenn die Fläche nicht geteilt wird, ansonsten ist immer eine Kontingentierung (die ich. wie gesagt, nicht für unproblematisch halte) wie in einem GE erforderlich.

 

Rechtsgrundlagen:

DIN 18005, TA Lärm, VDI-Luftreinhaltung

 

Möglichkeiten der Überwindung:

Entscheidung/Festsetzungen, ob ein Freistellungsverfahren möglich/gewollt ist oder nicht!?

A) Freistellungsverfahren: Detaillierte Festsetzungen

 Lärmkontingentierung nach DIN 46591, Festlegung von Schallschutzeinrichtungen und Parkflächen etc. (möglich?)

Prüfung im Freistellungsverfahren durch Schalltechnische Untersuchung (SU)!

 Festlegung der Minderung der Geruchsemissionen/Lebensmittelproduktionsabluft

=> Festlegung von Maßnahmen/Ableitbedingungen => ist so ohne Weiteres gar nicht möglich und aus fachlicher Sicht nur im konkreten Verfahren sinnvoll umsetzbar => Freistellungsverfahren => da blieben bei der Luftreinhaltung Bedenken des Immissionsschutzes

Prüfung im Freistellungsverfahren wäre auch nicht geklärt?

 

B) Kein Freistellungsverfahren:

=> Ausschluss des Freistellungsverfahrens für den BPL durch Gemeinde!

 Immissionsschutzfachliche Prüfung kann im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

- Lärmschutz: Nachweis durch SU

 Ist eine Aufteilung der Fläche geplant, macht es eventuell Sinn (soweit Abgrenzung möglich), eine Kontigentierung wie in einem GE nach DIN 45691 durchzuführen.

- Luftreinhaltung: Prüfung durch Immissionsschutz im Baugenehmigungsverfahren => Auflagen

 

C) Variante:

 Bezüglich des Gesundheitszentrums wäre wohl eine lärmtechnische Überprüfung bei der Errichtung ausreichend => könnte daher auch im Freistellungsverfahren erstellt werden + lärmschutztechnische Überprüfung durch Vorlage SU im Freistellungsverfahren.

 Nur Ausschluss des Freistellungsverfahrens für Gaststättennutzung und Lebensmittelmanufaktur im BPL festlegen? Umsetzung in diesem Verfahren siehe B)

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Mitterweile liegt vom Büro Kottermair ein ausführliches Lärmschutzgutachten vor, auf Grundlage dessen Festsetzungen getroffen wurden, die den Lärmschutz berücksichtigen.

 

Das Thema Luftreinhaltung ist nicht Gegenstand des BP-Verfahrens. Hierfür ist ggf. ein Verfahren gemäß Bundesimmissionsschutzrecht erforderlich. Die Erforderlichkeit beurteilt das Landratsamt Aichach-Friedberg.

 

 

 

Die Gemeinde nimmt die Vorschlagsvarianten zur Kenntnis. Der Vorhabenträger wird gebeten, sich für eine Variante zu entschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung zu ändern.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: 8:0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.