Reduzieren

Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 10.05.2021:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen.

B) Textliche Festsetzungen, § 5 Grünordnung

(1) Private Grünflächen

Um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und das Orts- und Landschaftsbild angemessen zu erhalten, sollte eine Eingrünung auch in westlicher und östlicher Richtung vorgesehen werden.

 

Gehölze, welche gebietsfremd sind (bspw. Zerr-Eiche (süd-west-Europa), Kaiser-Linde (nord-west-Europa), Gleditschie, Purpur-Erle (Kreuzung), Hopfen-Buche (Süd-Ost-Europa Mittelmeer)) oder denen gefüllte Blüten angezüchtet wurden, sollten entlang der Eingrünung, insbesondere auf "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ausgeschlossen werden. Hier sollten ausschließlich Gehölze des Vorkommensgebiet ,,6.1 Alpenvorland" vorgesehen werden. Obst wird generell als Sorten vertrieben. Bei den Obstbäumen bitten wir um die Festschreibung regionaltypischer Obstbaumsorten.

Private Grünflächen - Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als nördliche Ortsrandeingrünung

 

"Der Bereich ist mit mind. 15 heimischen Laubbäumen der ersten oder zweiten Wuchsklasse zu bepflanzen:' Die Formulierung birgt die Gefahr, dass weniger Bäume erster Ordnung gepflanzt werden und der angestrebte ökologische Wert nicht erreicht wird.

 

Wir empfehlen daher, für eine ausreichende Durchgrünung des Gebietes pro angefangener 250 m2 Grundstücksfläche mindestens einen Laubbaum der ersten Wuchsordnung oder zwei Laubbäume der zweiten Wuchsordnung zu pflanzen.

 

Nach Art. 48 Abs. 1 AGBGB "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" ist gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. Auf dem 5 m breiten Streifen der "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" kann der gesetzliche Mindestabstand zum nördlichen Acker nicht eingehalten werden.

 

 

 

C) Begründung

4.4 Grünordnerisches Konzept

„Der Blick vom Gastraum in die Landschaft soll frei bleiben und ein Landschaftserleben ermöglichen." Hierdurch wird die Eingrünung unterbrochen, sodass von der exponierten Lage Licht- und Schallemissionen nach Osten dringen und das Kiebitz-Brutgebiet in rund 400 m stören können.

 

5.5 Grünordnerische Festsetzungen

"Die Baumpflanzungen werden nicht standortgenau festgesetzt, um wegen möglicher Leitungen oder anderweitiger Bedingungen flexibel sein zu können."

Da insbesondere die Eingrünung eine Maßnahme zur Minimierung des Eingriffs ins Landschaftsbild darstellt, ist dies unzureichend. Es ist abzusehen, dass an Engstellen wie dem Grünstreifen westlich des Gastronomiegebäudes mit einer Breite von 4,8 m - ca. 7 m Bäume der I. Wuchsklasse Leitungen schädigen könnten. Folglich wird die ohnehin spärliche Eingrünung reduziert. (Widerspricht auch B) Textliche Festsetzungen § 5 (3)).

 

D) Umweltbericht

2.1 Schutzgut Fläche

Eine naturnahe Gestaltung der Freiflächen ist dann gegeben, wenn sich am Maßstab natürlich vorkommender Gesellschaften angelehnt wird. Hierzu gilt es sich an Ausprägungen zu orientieren, wie sie in bspw. die heutige potenziell natürliche Vegetation widerspiegelt oder die Arbeitshilfe zur Biotopwertliste beschreibt. Der Aussage, dass eine "naturnahe Gestaltung der Freiflächen" verfolgt werde, kann aufgrund der teilweise nicht einheimischen und nicht insektenfreundlichen Ziergehölze aus naturschutzfachlicher Sicht keineswegs zugestimmt werden. Daher ergeben sich aus naturschutzfachlicher Sicht Auswirkungen hoher Erheblichkeit auf das Schutzgut Fläche.

 

2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

(1) Auch Ackerflächen sind Habitatstrukturen, die von Feldvögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätte bzw. von Greifvögeln als Nahrungshabitat genutzt werden. Mit der Aussage, dass die "ggf. wertvolleren Randbereiche des Ackers im Süden bereits durch die neue Bebauung beeinträchtigt werden", ist dem "Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34" eine ähnliche Beeinträchtigung gegenüber der "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" des "Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 27,Steindorf NORD'" zu unterstellen.

(2) Dass Goldammer und andere Heckenbrüter am nördlichen Rand des Planungsgebietes in sechs 2-reihigen Gehölzgruppen a 6 Sträuchern auf einer Länge von ca. 175 m geeignetere Bedingungen finden, als in einer 2-reihigen Hecke auf 70 % der Länge von 143 m kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht bestätigt werden.

 

(3) Weiter enthält die Artenauswahl der Artenliste vorwiegend nicht gebietsheimische Baumarten und Züchtungen, die bspw. mit gefüllten Blüten für Insekten unattraktiv sind. Die Gleditschie kann im Offenland invasiv werden und heimische Arten verdrängen. Daher sollten aufgrund der Nähe zum Außenbereich ausschließlich gebietseigene Pflanzenarten im Sinne des § 40 BNatSchG verwendet werden, um die naturschutzfachlichen Anstrengungen gegenüber der Florenverfälschung in der freien Landschaft zu forcieren. Daher ist auch der Durchgrünung ein nicht allzu großer naturschutzfachliche Mehrwert zuzusprechen.

 

(4) Im Umweltbericht werden lediglich die Auswirkungen der im Plangebiet liegenden bzw. unmittelbar angrenzenden Biotope betrachtet. Die exponierte Lage lässt darüber hinaus Licht und Schall auch in Biotope der näheren Umgebung dringen (vgl. Abbildung 1). Im Umkreis von 500 m liegen einerseits in westlicher Richtung die Feldvogelkulisse des Kiebitzes und andererseits in östlicher Richtung die strukturreiche Aue des Steindorfer Grabens.

 

Anmerkung Büro OPLA:

Die Abbildungen sind im Anhang dieses Dokumentes enthalten

 

 

 

 

 

Da nach "E5: Betriebsbeschreibung - Gebäude (2)" Betriebszeiten des Restaurants bzw. des Veranstaltungssaals von 9:00 bis 2:30 Uhr eingeräumt werden, ist auch eine erhöhte Schallwirkung nach 22:00 Uhr zu erwarten. Während die vorgelegte Schalltechnische Untersuchung den Abgang von 200 Personen zu den Stellplätzen mit Abfahrt berücksichtigt, werden diese in der Tabelle zum "Betrieblichen Fahrverkehr" nicht dargestellt. So können diverse Artengruppen besonders nachts von Schall und Licht gestört werden.

 

(5) Dass ubiquitäre (überall verbreitete) Vogelarten jegliche Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen, steht nichts entgegen.

Der Folgerung, dass vom Vorhaben nur Auswirkungen geringer Erheblichkeit ausgehen, kann nicht entsprochen werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist von Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit auszugehen.

 

2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

(1) Nördlich von Steindorf zwischen der östlichen fließenden Steinach bis zur westlich fließenden Paar ergänzt zunächst die Aue des Steindorfer Grabens mit stehenden Gewässern, Nadel- und Laubwäldern, Feldgehölzen, Baumhecken, der kleinen Lourdeskapelle sowie wechselnde Grün- und Ackerflächen. Nach der Sauerkirsch-Plantage im Norden schließen sich nach Westen Ackerflächen an, in denen der Kiebitz sein Brutgebiet findet. In dessen Hintergrund wird die Staatsstraße St 2052 von einer Baumreihe begleitet, während Baumhecken und Feldgehölze gestreut in der Landschaft liegen. Die Sand-/ Kiesgrube westlich Steindorf ist Habitat von Bluthänfling, Dorngrasmücke und Uferschwalben, die als Koloniebrüter in Schwärmen um die Grube fliegen. In der Ferne blitzt die Paar-Aue zwischen den verschiedenen Landschaftselementen hervor, welche an das FFH-Gebiet "Paar·und Ecknach" (OE-Nummer DE7433371), welches das bedeutende Biotopverbundsystem im Landkreis erinnert.

Der Beschreibung einer relativ strukturarmen Landschaft, mit der eine weitläufige intensive ackerbauliche Nutzung suggeriert wird, kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Stattdessen ist es eine vielfältig genutzte Kulturlandschaft, die für eine Vielzahl von Arten günstige Habitatbedingungen schafft.

 

 

(2) Das um 5 m abfallende Gelände zwischen Schulstraße und Hausener Straße erstreckt sich über einer Strecke von rund 160 m. Mit einer Neigung von rund 3 % ist der Einfluss der Topographie auf dem exponierten Standort verschwindend gering. Die Distanzen, auf die sich der Höhenunterschied bezieht, sollten aufgenommen werden, um die Wirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild transparent darzustellen.

 

(3) In den Abbildungen zwei bis vier werden Sichtbeziehungen dargestellt, in denen erhebliche Auswirkungen durch das Vorhaben ausgelöst werden. Die Höhenprofile unterstreichen das Erlebnispotenzial der jeweiligen Perspektive:

Abbildung 2 verdeutlicht, dass der Erholungssuchende über die Talaue hinwegblickt und die Gliederung zwischen Siedlung und freier Landschaft wahrnimmt. Die ackerbauliche Nutzung unterbricht die Gehölzbestände und lässt die Erhebung nördlich von Steindorferkennen. Das Vorhaben versperrt die Sicht auf das Relief als Orientierungspunkt.

 

Abbildung 3 verdeutlicht, dass Erholungssuchende aus nordwestlicher Richtung in den Bereich der Aue blicken, in welcher die kleine Lourdeskapelle von Gehölzen umsäumt wird. Da die Sauerkirsch-Plantage von nördlicheren Perspektiven die Sichtbeziehung verhindert, kann erst südlich von dieser die Erkenntnis-Wirkung erlebt werden. Durch das Vorhaben wird die derzeit verbleibende Sicht verstellt.

 

Abbildung 4 verdeutlicht, dass Erholungssuchende aus Steindorf kommend bis weit in die Aue zwischen Nadel- und Laubwaldbestand sehen können. Der Wechsel von Licht, Schatten und verhangenen Nebel vor der aufgehenden Sonne lässt ein idyllisches Bild entstehen. Diese Sicht ist zwar von der Hausener Straße ebenfalls zu sehen, doch liegt diese bekanntlich rund 5 m tiefer als die Schulstraße.

 

Durch die Realisierung des Projektes ist zu erwarten, dass die in den Abbildungen zwei bis vier dargestellten Sichtbeziehungen unterbrochen werden. Dieser Effekt führt zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der jeweiligen Perspektive.

(4) Der Eingrünung der geplanten Bebauung kommt zweifellos eine hohe Bedeutung zu. Besonders, weil das beanspruchte Gebiet in der exponierten Lage aus sämtlichen Himmelsrichtungen einsehbar ist, hat die Pflanzenauswahl der Eingrünung eine besondere Wirkung auf den Charakter des Landschaftsbildes und damit auf die Identifikation des Betrachters mit dem Naturraum. Aus naturschutzfachlicher Sicht würde die Wirkung der Eingrünung als Vermeidungsmaßnahme durch nicht gebietseigene Gehölze reduziert.

 

(5) Auf Grundlage der vorgelegten Planung ergeben sich aus naturschutzfachlicher Sicht Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit für das Schutzgut Landschaftsbild.

 

2.10 Wechselwirkungen der Schutzgüter. Kumulierung der Auswirkungen

(1) Aus naturschutzfachlicher Sicht stehen die Schutzgüter in Wechselwirkung untereinander, sodass sich die Betrachtung der Wechselwirkungen nicht nur auf einzelne Schutzgüter reduzieren lässt. Entscheidend ist die Beurteilung, wie sich vermeintliche Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter auf die übrigen auswirken können. Da sich kumulierte Beeinträchtigungen auf die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie den Erholungswert erheblich auswirken können, ist ihr Zusammenwirken ebenfalls zu beurteilen.

 

4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter

(1) Nach o.g. Erläuterungen sind die "Neupflanzungen von Laubbäumen und Laubsträuchern" aufgrund ihrer Artausstattung und Anordnung insbesondere im Bereich der Eingrünung für die Schutzgüter "Fläche", "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" und "Landschaftsbild" nur eingeschränkt geeignet.

 

4.3.1 Ausgleichsbedarf

(1) Nach der Artenliste ist beabsichtigt u.a. nicht heimische Gehölze zu pflanzen, mit denen sich auf die Förderung ubiquitärer (überall verbreitete) Vogelarten gestützt wird. Obwohl das Landschaftsbild vielerorts beeinträchtigt wird, ist eine "lockere Ortsrandeingrünung" (in Bezug auf "C) Begründung: 5.5 Grünordnerische Festsetzungen") geplant. Eine solche Eingrünung kann nicht als umfangreich angesehen werden. So ist absehbar, dass besonders Lichtemissionen in umliegende Habitate strahlen. Weitere Maßnahmen, die zum Insektenschutz oder der Umweltbildung beitragen, fehlen ebenfalls. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die vermeintlich "umfangreichen Durchgrünungsmaßnahmen" daher nicht geeignet, um den Ausgleichsfaktor von 0,6 auf 0,35 zu reduzieren. Unter diesen Bedingungen betrachten wir den Faktor von 0,5 als geeignet.

 

Möglichkeiten der Überwindung

Zu E1) Freiflächenplan:

 Die eindeutige Darstellung einer Planung wird von in einer Legende zugrunde gelegten Erklärung der Symbole sichergestellt. Der Freiflächenplan sollte eine solche beinhalten.

 Die Artenliste verwendbarer Gehölze sollte in den Freiflächenplan aufgenommen werden.

 Festgesetzte Baumpflanzungen sollten deutlich dargestellt sein.

 Die Pflanzqualitäten sollten im Freiflächenplan dargestellt werden.

 Die Harmonisierung von Versorgungsleitungen und Grünordnerischer Maßnahmen sollte dargestellt werden.

 

Zu B) Textliche Festsetzungen: § 5 Grünordnung

Nachfolgende Formuliervorschläge können zur Sicherung einer naturnahen Durchgrünung in die textlichen Festsetzungen integriert werden:

Es sind ausschließlich einheimische Gehölze aus regionaler Herkunft (gebietseigen) in einwandfreier Qualität zu verwenden. Ein entsprechender Herkunftsnachweis (autochthone Gehölze) ist zu führen. Entsprechend der Lage des Landkreises Aichach-Friedberg ist die Vorkommensgebiet 6.1 "Alpenvorland" zu wählen.

Die Eingrünung ist grundsätzlich freiwachsend zu erhalten. Eventuell notwendige Rückschnittmaßnahmen sind grundsätzlich vor Durchführung der Maßnahme mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Abgestorbene Pflanzen sind innerhalb eines Jahres gleichwertig und gleichartig zu ersetzen. Die zu pflanzenden Gehölze sind durch geeignete Maßnahmen vor Wildverbiss zu schützen und dauerhaft zu erhalten.

Bei allen Pflanzungen sind die einschlägigen Normen DIN 18916 ("Pflanzen und Pflanzarbeiten") und DIN 18919 ("Entwicklungs- und Unterhaltungspflege") einzuhalten.

 

Um eine Rechsverbindlichkeit herzustellen, sollten zulässige Betriebszeiten in die Satzung aufgenommen werden.

 

Zu D) Umweltbericht:

2.1 Schutzgut Fläche, 2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, 2.10 Wechselwirkungen der Schutzgüter, Kumulierung der Auswirkungen

Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, gerecht zu werden, sollten die "Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung" geprüft und angepasst werden.

Um die Beeinträchtigungen für umliegende Biotope zu minimieren empfehlen wir folgende Anforderungen in die Satzung zu integrieren:

Näheres zu 2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

1 Eine angemessene Eingrünung bemisst sich an der Auffällikeit der Baukörper. Diese definiert sich über die Größe und Höhe, die Dachform sowie über die Farbe/ Material der Außenfassade inkl. der Dacheindeckung. In der Regel fügen sich kompakte Bauweisen mit einem Satteldach und gedeckten Farben oder Holz am besten in die Umgebung ein und benötigen damit weniger Eingrünung.

Diese sollte mit standortgerechten Laubgehölzen des "Vorkommensgebiet 6.1 Alpenvorland" und in ausreichender Dimensionierung zu erfolgen. In der Regel sollte zur freien Landschaft ein mindestens fünf Meter breiter Streifen mit einer dreireihigen Hecke gepflanzt werden und verbindlich als "öffentliche Grünfläche" dargestellt werden. Ihre Ausgestaltung ist entscheidend für die Minimierung der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen.

 

2) Als Leuchtmittel sollten ausschließlich Natriumdampflampen oder LED-Leuchtmittel mit einer warm-weißen Farbtemperatur (S; 3000 Kelvin) festgesetzt werden. Bei dem Lampenaufbau und der Lampenform sollte auf eine möglichst wenig insektenschädliche Konstruktionsweise (z. B. mittels Ausrichtung, Abschirmung, Reflektoren, Barrieren gegen eindringende Insekten) geachtet werden. Insbesondere der Abstrahlwinkel sollte auf das notwendige Maß beschränkt werden. Auf eine nächtliche Außenbeleuchtung nach Betriebsschluss sollte verzichtet werden.

 

4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter

Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sollten den angepassten Umweltauswirkungen entsprechen.

 

4.3.1 Ausgleichsbedarf

Die Planungen zur Kompensation sollten den angepassten Ausgleichsbedarf erfüllen.

 

B) Textliche Festsetzungen - § 7 Ausgleichsmaßnahmen

(2) Wir empfehlen, die Ausformung der Teilfläche nicht im Schattenschlag des Waldbestandes zu planen.

 

 

 

 

 

Geländeveränderungen

In der Satzung finden sich keine Vorgaben hinsichtlich möglicher Auffüllungen oder Abgrabungen. Eine entsprechende Regelung für die Begrenzung von Geländeveränderungen sollte mit in die Satzung aufgenommen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

In westlicher und östlicher Richtung wird die Eingrünung durch die Laubbäume hergestellt, die straßenbegleitend gepflanzt werden. Dies scheint insbesondere im Bereich der Parkplätze erforderlich. Durch die lockere Eingrünung wird zum einen die Ortseinfahrt von Hausen kommend markiert und zum anderen werden Einblicke in das Baugrundstück geschaffen, die durch die Begrünungsmaßnahmen, aber auch durch die gestalterisch hochwertigen Baukörper geprägt sind. Eine vollständige Abriegelung durch eine dichte Ortsrandeingrünung ist hier aus Sicht der Gemeinde nicht zielführend, da das Vorhaben eine hohe Anziehung für die Öffentlichkeit haben wird.

 

Auf der nördlichen privaten Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wurde bereits die Verwendung heimischer Laubbäume und Laubsträucher festgesetzt. Die Verwendung von autochthonen Gehölzen in diesem Bereich wird ergänzend in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die textlichen Festsetzungen setzen bereits die Verwendung regionaltypischer Obstbaumsorten für die nördliche Ortsrandeingrünung fest. Somit sind keine Ergänzungen notwendig.

 

Bäume der zweiten Wuchsordnung erreichen Höhen bis 20 m. Daher ist nicht zu befürchten, dass ein ökologischer Wert nicht erreicht wird, zumal der Zweck der Baumpflanzung am nördlichen Ortsrand die Eingrünung des Vorhabens zum Landschaftsraum hin ist.

 

Wenn sich die Einwendung, pro angefangener 250 m² einen Baum festzusetzen, tatsächlich auf die nördliche Ortsrandeingrünung bezieht, würde das bedeuten, es müssten bei der ca. 960 m² großen Umgrenzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 4 Bäume der ersten Wuchsordnung oder 8 Bäume der zweiten Wuchsordnung gepflanzt werden. Somit legt die getroffene Festsetzung der 15 zu pflanzenden Laub- oder Obstbäume eine deutlich dichtere Bepflanzung fest. Ein Nachbesserungsbedarf besteht daher nicht.

 

Gem. Art. 48 AGBGB ist gegenüber einem landwirtschaftlichen Grundstück mit Bäumen größer als 2 m ein Abstand von 4 m einzuhalten. Auf der im Mittel 5 m breiten nördlichen Ortsrandeingrünung kann eine Baumpflanzung somit nur in einem von der Grundstücksgrenze abgerückten Streifen durchgeführt werden. Für die Pflanzung von Sträuchern wird in dem Artikel keine Aussage getroffen. Gem. Art. 50 AGBGB (2) gelten die Pflanzabstände von 4 m jedoch nicht für Obstbäume. Diese dürfen näher an die landwirtschaftlich genutzten Flächen gepflanzt werden. Daher ist davon auszugehen, dass eine gute Einbindung in die Landschaft gewährleistet ist. 

 

Eine durchgängige Begrünung würde zwar Lichtemissionen vermindern, Schallemissionen jedoch nicht.

Aufgrund der Anregung wurde eine artenschutzrechtliche Begutachtung durchgeführt, die dem Bebauungsplan beigefügt wird (Herr Dr. Stickroth, gutachterliche Stellungnahme vom 12.07.2021, Gebietsbegehung am 03.06.2021). Herr Dr. Stickroth sieht den Einwand, dass Licht- und Schallimmissionen das Kiebitz-Brutgebiet stören könnten als unbegründet an, wobei das Brutgebiet im Westen (nicht im Osten) liegt. Jüngere Nachweise des Kiebitzes befinden sich südlich von Merching im Paartal, wohin das Gelände jedoch abfällt und somit keine Lichteintröäge ermöglicht.

 

 

 

 

Gegenüber dem Vorentwurf wurden nun auf der Freifläche (ohne die nördliche Eingrünung) 25 zu pflanzenden Bäume der ersten oder zweiten Wuchsordnung mit Planzeichen festgesetzt. Diese können um bis zu 5 m verschoben werden. Ein Abgleich mit der Spartenlage ist bereits erfolgt. Dennoch kann es im Rahmen der Bauausführung notwendig werden, die Baumstandorte aufgrund von Planungsbedürfnissen oder örtlichen Gegebenheiten etwas zu verschieben. Dem tragen die Festsetzungen somit Rechnung.

In der Anlage E1 wurden die festgesetzten und die gestalterisch wünschenswerten (freiwillig zu pflanzenden) Bäume unterschieden.

Die ausreichende Eingrünung ist somit sichergestellt.

 

Bei der Betrachtung des Schutzgutes „Fläche“ wird die Inanspruchnahme von Fläche ansich und nicht ihre mehr oder weniger naturnahe Gestaltung untersucht. Die Betrachtung zielt auf den Flächenverbrauch ab und stellt einen „Nachhaltigkeitsindikator“ für die Bodenversiegelung, bzw. für den Flächenverbrauch dar.

Das Vorhaben verbraucht zwar viel Fläche, dies ist jedoch dem lockeren Bebauungskonzept und dem hohen Anteil grünordnerischer Maßnahmen geschuldet. Bei einer dichteren Bebauung würde zwar weniger Fläche in Anspruch genommen, jedoch wäre im Umgriff des Bebauungsplanes eine deutlich höhere Versieglung vorhanden.

Zwar zielt die Argumentation der Stellungnahme nicht auf den tatsächlichen Untersuchungsinhalt zum Schutzgut Fläche ab, durch die Größe des Umgriffs wird die Eingriffsschwere in Bezug auf das Schutzgut als „mittel bis hoch“ eingestuft.

 

Aufgrund der Anregung wurde eine artenschutzrechtliche Begutachtung durchgeführt, die dem Bebauungsplan beigefügt wird (Herr Dr. Stickroth, gutachterliche Stellungnahme vom 12.07.2021, Gebietsbegehung am 03.06.2021).

Durch bestehende vertikale Strukturen und Scheuchwirkungen sind weder der Kiebitz noch die Feldlerche im Planungsgebiet vorhanden. Lediglich für die im Erhaltungszustand ungefährdete Schafstelze ist eine gewisse Betroffenheit vorhanden, wobei die eher geringfügige Flächeninanspruchnahme keine nachteilige Wirkung auf die Population haben wird. Das Rebhuhn findet im Umgriff des Bauvorhabens keine geeigneten Bedingungen als Bruthabitat, nutzt die Fläche ggf. aber als Nahrungshabitat. Die Streuobstwiese als Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nähe zum Eingriff kann dem Rebhuhn als Nahtungshabitat dienen.

Nahrungsgäste, wie z.B. auch die Greifvögel können jedoch leicht auf andere Flächen im Umkreis ausweichen. Heckenbrütende Vogelarten sind von dem Bauvorhaben nicht betroffen.

Aus Sicht der Gemeinde kann auf den nördlich als Ortsrandeingrünung festgesetzten Pflanzflächen eine höhere Wertigkeit gegenüber den festgesetzten Pflanzflächen des südlich angrenzenden Baugebietes („Steindorf Nord“) unterstellt werden. Die im gegenständlichen Bebauungsplan für die nördliche Ortsrandeingrünung getroffenen Festsetzungen werden zudem nicht anderweitig genutzt werden (wie dies aber (theoretisch) zumindest auf 30% der Ortsrandeingrünung auf privaten Gartenflächen des Bebauungsplanes Nr. 27 zulässig ist und praktisch vermutlich einen größeren Nutzungsanteil ausmacht).

 

Zum Konzept der drei unterschiedlichen, aber für die Bevölkerung attraktiven Bauvorhaben gehört eine parkartige Gestaltung der Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Zudem werden Parkplätze und Erschließungen benötigt. Die Artenauswahl berücksichtigt alle sich daraus ergebenden unterschiedlichen Standortfaktoren und Gestaltungsansprüche des Vorhabens und zielt überwiegend nicht auf die Schaffung von Biotopen mit gebietsheimischen Pflanzen ab.

Der nördliche Ortsrand, der an die freie Landschaft angrenzt, wird dagegen ausschließlich mit heimischen und autochthonen Gehölzen bepflanzt, dabei wird die Verwendung autochthoner Pflanzen in den textlichen festsetzungen ergänzt. 

Die Durchgrünung, Bepflanzung mit Gehölzen und teilweise extensiven Wiesenflächen hat aus Sicht der Gemeinde gegenüber einer intensiv bewirtschafteten Ackerfläche mit Dünge- und Spritzmitteleinsatz durchaus einen naturschutzfachlichen Mehrwert.

 

Aufgrund der Anregung wurde eine artenschutzrechtliche Begutachtung durchgeführt, die dem Bebauungsplan beigefügt wird (Herr Dr. Stickroth, gutachterliche Stellungnahme vom 12.07.2021, Gebietsbegehung am 03.06.2021).

Dr. Stickroth sieht den Einwand, dass Licht- und Schallimmissionen das Kiebitz-Brutgebiet stören könnten als unbegründet an, wobei das Brutgebiet im Westen (nicht im Osten) liegt. Jüngere Nachweise des Kiebitzes befinden sich südlich von Merching im Paartal, wohin das Gelände jedoch abfällt und somit keine Lichteintröäge ermöglicht.

Der Steindorfer Graben befindet sich in einer Entfernung von ca. 520 m Luftlinie zum geplanten Vorhaben. Da sich der Steindorfer Graben am Rand des Dorfgebietes von Hausen befindet, grenzt die hier vorhandene Bebauung mit einer Entfernung von 12 bis 40 m an den Graben an, die Gartengrundstücke reichen bis zum Ufer. Aus Sicht der Gemeinde entbehrt die Behauptung, das Vorhaben hätte Auswirkungen auf den Lebensraum Steindorfer Graben (in dessen unmittelbarem Umfeld sich Bebauung befindet) jeglicher Grundlage.

 

Gemäß den textlichen Festsetzngen zum Immissionsschutz (§ 8 der textlichen Festsetzungen) und der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 22.06.2021 (Auftragsnummer 7316.1/2021-RK), das dem Entwurf beigefügt wird, sind Betriebszeiten in den Außenflächen lediglich bis 22.00 Uhr zulässig.

 

Gegenüber der vorherigen Nutzung als intensiv genutzter Acker kann die Erheblichkeit für Tiere und Pflanzen lediglich als gering eingestuft werden, zumal die gutachterliche Überprüfung keine Betroffenheiten der potenziell vorkommenden Feldvogel-Arten ergeben hat (Herr Dr. Stickroth, gutachterliche Stellungnahme vom 12.07.2021, Gebietsbegehung am 03.06.2021).

Der Anregung und der Einschätzung der Behörde wird nicht gefolgt.

Im Umweltbericht ist zwar bereits ausgeführt, dass das Landschaftsbild durch Bach- und Flusstäler gegliedert ist. Der Umweltbericht wird unter dem Schutzgut „Orts- und Landschaftsbild“jedoch noch um die großräumige Betrachtung ergänzt.

 

Ein entsprechender Geländeschnitt wird zur Erläuterung in die Begründung eingefügt.

 

Die Sichtbeziehungen wurden überprüft und sind so nicht nachvollziehbar.

 

Von „Perspektive 1“ gem. Abb. 2, die der Stellungnahme beigefügt war, stellt sich der Blick folgendermaßen dar:

 

 

 

Eine durch das Bauvorhaben zerstörte besondere Blickbeziehung mit Orientierungspunkten lässt sich nicht erkennen.

 

Zu Abb. 3:

Eine Sicht auf die Lourses-Kapelle ist auch im bestand nicht vorhanden, da die Gehölze die Blickbeziehung versperren.

 

 

Zu Abb. 4:

Auch diese Blickbeziehung von der Schulstraße aus erscheint aus Sicht der Gemeinde nicht derart einzigartig zu sein, dass eine hohe beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Bauvorhaben zu erwarten ist.

 

 

 

Insgesamt sind zwar Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten, große Beeinträchtigungen jedoch nicht. Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch die insgesamt durchgrünte gestaltung, durch Eingrünungsmaßnahmen und eine hochwertige Architektur vermieden.

 

Die Gehölze, die für die Eingrünungsmaßnahmen verwendet werden dürfen, sind ausschließlkich Heimische, im Norden zudem Autochthone.

 

Da aus Sicht der Gemeinde durch das Bauvorhaben keine erheblichen Eingriffe auf das Schutzgut Ort- und Landschaftsbild zu erwarten sind, wird die Einstufung der Erheblichkeit bei „gering“ belassen.

 

Die Wechselwirkungen der Schutzgüter wurden bei der Betrachtung bereits berücksichtigt und in Kap. 2.10. des Umweltberichtes zusammengefasst, wie es im Leitfaden „Der Umweltbericht in der Praxis“ der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgesehen ist.

Weitergehende Betrachtungen sind aus gemeinbdlicher Sicht nicht erforderlich.

 

Aus Sicht der Gemeinde stellt eine umfangreiche Bepflanzung sehr wohl eine geeignete Vermeidungsmaßnahme dar, sowohl für das Landschaftsbild als auch für Tiere und Pflanzen oder für das Klima.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch eine aus gutachterlicher Sicht nur gringe Betroffenheit der Tierarten und einem in Bezug auf die Bedeutung als Habitat nur geringwertiger Ausgangssituation ist überwiegend eine geringe Erheblichkeit für die Schutzgüter gegeben. Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild ist - entgegen der Darstellungen in der gegenständlichen Stellungnahme gering und wird mit umfangreichen Durchgrünungsmaßnahmen und eine wirksame Eingrünung vermindert.

Der Faktor 0,35 wird folgendermaßen hergeleitet:

 

Ausgangsfaktor 

  0,6

Abzgl. Eingrünung zur Landschaft und an den Straßen

- 0,1

Abzgl. Baumüberstellung Stellplätze und Durchgrünung des Grundstücks

- 0,1

Abzgl. Versickerungsfähige Beläge auf den Stellplätzen

- 0,05

Verwendeter Faktor

  0,35

 

Die Begründung wird um diese Herleitung ergänzt.

 

Die Legende wird in der Entwurfsfassung ergänzt.

In den Freiflächenplan wird eine Artenliste der verwendeten Baumarten aufgenommen und die Pflanzqualität ergänzt.

Im Freiflächenplan wird die Abgrenzung der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ergänzt und die festgesetzten Bäume analog zum Bebauungsplan verortet.

Zudem werden die geplanten unterirdischen Leitungs-, Ver- und Entsorgungstrassen aufgenommen und der Baumbestand entsprechend angepasst. Eine Verschiebung der Baumstandorte um max. 5 m wird dennoch in die Festsetzungen aufgenommen, um einen gewissen planerischen Spielraum zu erzielen.

Der Anregung wird gefolgt.

 

Ausschließlich heimische Gehölze aus regionaler Herkunft (gebietseigen) sollen lediglich im Bereich der nördlichen Ortsrandeingrünung verwendet werden. Die Festsetzungen werden dahingehend angepasst.

Desweiteren wurde der Festsetzungsvorschlag zum Ersatz abgestorbener Pflanzen (in Bezug auf die festgesetzten Gehölze) und der Schutz vor Wildverbiss im Bereich der nördlichen Ortsrandeingrünung, der direkt an die Landschaft anschließt, übernommen.

Der Vorschlag, die Rückschnittsmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen wurde nicht übernommen, um dem Betreiber zu ermöglichen, erforderliche Pflegearbeiten flexibel durchführen zu können. Hier wurde jedoch der Hinweis „Rückschnittsmaßnahmen an freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen sowie an Bäumen sind gem. § 39 BNatSchG (5) in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres nicht gestattet“.

Der Hinweis auf die entsprechenden DIN-Normen wurde ebenfalls in den Hinweisen ergänzt.

Der Anregung wird teileise gefolgt.

 

Die Betriebszeiten für den Außenbereich werden in § 8 Immissionsschutz, (3) und (4) festgesetzt.

 

Gemäß den obigen Ausführungen werden die Umweltauswirkungen lediglich für das Schutzgut „Fläche“ angepasst. Die Überprüfung der Anregngen hat ergeben, dass weitere Anpassungen aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich sind.

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

 

Die Verwendung autochthoner Gehölze für die Eingrünung zur freien landschaft im Norden wurde in den textlichen Festsetzungen ergänzt. Der Grünstreifen zur nördlichen Eingrünung weist ohnehin bereits im Mittel eine Breite von 5 m auf. Da sich die “Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als nördliche Ortsrandeingrünung“ auf privatem Grund befindet, wird eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche nicht vorgenommen.

Nach Westen und Osten wird eine Eingrünung durch die straßenbegleitende Baumpflanzung sichergestellt, so dass sich im Zusammenhang mit der hochwertigen Architektur eine attraktive Ansicht von den Straßen her ergibt.

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

Der Vorschlag, insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenen, wird in den Hinweisen ergänzt.

Der Anregung wird gefolgt.

 

Hier besteht aus Sicht der Gemeinde kein Anpassungsbedarf, da die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bereits den Umweltauswirkungen (z.B. den Auswirkungen auf das Landschaftsbild) entsprechen. 

 

Der Ausgleichsfaktor bleibt bei 0,35, da sich dieser folgendermaßen herleiten lässt:

Ausgangsfaktor 

  0,6

Abzgl. Eingrünung zur Landschaft und an den Straßen

- 0,1

Abzgl. Baumüberstellung Stellplätze und Durchgrünung des Grundstücks

- 0,1

Abzgl. Versickerungsfähige Beläge auf den Stellplätzen

- 0,05

Verwendeter Faktor

  0,35

 

Der Antregung wird nicht gefolgt.

 

Die Ausgleichsfläche befindet sich nicht im Schattenschlag des Waldbestandes, da es sich bei dem „Wald“ um einen Energiewald handelt, der in regelmäßigen Abständen auf den Stock gesetzt wird. Zudem befindet sich der Energiewald im Osten der Ausgleichsfläche und Schatten ist hier lediglich am Morgen vorhanden. Am Mittag und Abend sind keine Beeinträchtigungen durch Schatten zu erwarten.

Der Anregung wird nicht gefolgt

 

Da das Vorhaben durch den Vorhaben- und Erschließungsplan und den Freiflächenplan hinreichend genau definiert ist, sind Festsetzungen zu Geländeveränderungen aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Im Text muss Steindorfer Graben entfernt werden und Steinbach eingefügt. Gutachter soll dies nochmals im Gutachten  kontrollieren

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend der rechtlichen/fachlichen Würdigung zu ändern.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: 8:0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.