Sachverhalt:
Inhalt der Stellungnahme vom 24.06.2021:
zu o.g. Planung teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände oder Bedenken bestehen.
Jedoch sollte -wie in unserer ersten Stellungnahme bereits gefordert- in der textlichen Festsetzung neben den allgemeinen landwirtschaftlichen Immissionen auch auf die entschädigungslose Duldungspflicht allgemein und in Bezug auf möglichen Geruchsimmissionen von der nordwestlich gelegenen Rindermasthaltung aufgenommen werden.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Da § 9 BauGB als Rechtsgrundlage eine Festsetzung der Duldungspflicht in Bezug auf mögliche Geruchsimmissionen nicht zulässt, wurde der Hinweis zur Duldung landwirtschaftlicher Immissionen aufgenommen. Darüber hinaus erwägt die Gemeinde, nachdem sie im Besitz aller Grundstücke des qualifizierten Bebauungsplanes ist, über Grunddienstbarkeiten die Duldung landwirtschaftlicher Immissionen zu erzielen.
Auf der Ebene der Bebauungsplanung ist keine Änderung notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |