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Sachverhalt:

Herr Josef Gailer hat mit Schreiben vom 05.07.2021 nicht nur sein Amt als Gemeinderat, sondern auch das des zweiten Bürgermeisters niedergelegt. Insoweit ist auf Basis des Art. 35 der Gemeindeordnung (GO) ein neuer zweiter Bürgermeister (m/w/d) zu wählen.

Auch ohne die Rücktrittserklärung vom Amt des zweiten Bürgermeisters wäre Herr Gailer gem. Art. 15 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) mit Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Für die Wahl des zweiten Bürgermeisters gilt Art. 51 Abs. 3 GO, sie hat also als geheime Wahl stattzufinden. Zum zweiten Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen (insbesondere deutsche Staatsangehörigkeit). Die frühere Altersgrenze von 21 Jahren gilt nicht mehr, eine Bindung an Wahlvorschläge gibt es ebenfalls nicht.

 

Für die Abwicklung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, bestehend aus dem Leiter der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mering, Herrn Nerlich, sowie einer weiteren Person. Wahlvorschläge lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht vor. Das Wahlergebnis wird wie folgt festgehalten:

 

Wahl des zweiten Bürgermeisters (m/w/d):

 

 Abgegebene Stimmen:     9

 Ungültige Stimmen: 1

 Gültige Stimmen:  8

 

Ratsmitglied Christian Mutter wird als 2. Bürgermeister gewählt.

 

 

Nach Art. 27 Abs. 1 KWBG hat der Beamte (hier: zweiter Bürgermeister) folgenden Diensteid zu leisten:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepulik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe“.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden, statt der Worte „ich schwöre“ können auch die Worte „ich gelobe“ verwendet werden. Der Eid wird durch den ersten Bürgermeister abgenommen.

 

 

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Beschluss
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Abstimmungsergebnis:

 

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