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Sachverhalt:

 

Zur früheren Anfrage des MGR Listl liegt jetzt auch das geforderte Gutachten eines beauftragten Anwaltes mit folgendem Inhalt vor:

 

 

Sie haben uns gebeten, die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu prüfen. Gerne haben wir das für Sie übernommen:

 

1. Aufgabenstellung

Ein Bürger Ihrer Gemeinde betreibt eine Überwachungskamera, welche zumindest auch den öffentlichen Raum erfasst. Die Frage stellt sich, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

 

2. Rechtlicher Rahmen

Zunächst weisen wir darauf hin, dass Handlungen, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden, nicht dem Datenschutzrechtunterfallen, Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO.

 

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung wird in Deutschland direkt durch § 4 BDSG geregelt. Danach ist die Videoüberwachung überhaupt nur möglich zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke und wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

 

Schließlich ist das Transparenzgebot des Art. 13 DSGVO zu beachten, nach welchem die Betroffenen frühzeitig über die Videoüberwachung informiert werden müssen.

 

3. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

Tatsächlich stellt sich nach Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO die Frage, ob die Videoüberwachung durch eine Privatperson an einem Privatgrundstück überhaupt dem Datenschutzrecht unterfällt. Eine Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten liegt solange vor, wie kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt (Erwägungsgrund 18 zur DSGVO).

 

Allerdings hat der EuGH bereits entschieden (Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13), dass die Videoüberwachung, sobald sie sich auch auf den öffentlichen Raum erstreckt, dem Datenschutzrechtunterfällt. Dies gilt sowohl bei einer Erfassung (auch) des öffentlichen Raums als auch bei der Erfassung von Nachbargrundstücken.

 

Sobald also die Videoüberwachung das Grundstück des Verantwortlichen überschreitet, kann der Sachverhalt datenschutzrechtlich geprüft werden.

 

 

4. Zulässigkeit

Eine Rechtfertigung nach dem Hausrecht dürfte sich für den öffentlichen Raum nur schwer konstruieren lassen, da dort das Hausrecht nicht gilt. Hier wäre allenfalls an Fälle zu denken, in welchem Angriffe auf den geschützten Privatraum aus dem öffentlichen Raum erfolgen - etwa durch den Wurf von Farbbeuteln o.ä. Wenn solche Vorkommnisse aber nicht dokumentiert sind, halte ich ein Vorgehen aus dem Hausrecht für unzulässig.

 

Es bleibt also nur zulässig bei der Wahrung berechtigter Interessen. Schon bei der Definition eines berechtigten Interesses kommen Schwierigkeiten: Auch wenn ich meinen Privatbesitz überwachen will, bedeutet dies heute nicht mehr automatisch, dass auch der angrenzende öffentliche Raum erfasst werden muss. Die heutige Technik bietet auf elektronischer Ebene derart gute Maskierungsfunktionen an, dass ich nicht mehr an die Eigenschaften der Kameraoptik gebunden bin. Es wäre also jedenfalls eine mildere Maßnahme denkbar. Selbst wenn man hier zu einer Erforderlichkeit käme, wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob gesellschaftlich derartige Überwachungsanlagen typischerweise akzeptiert werden. Auch dies dürft wohl noch lange nicht der Fall sein. Somit käme man überhaupt nur zu einer Zulässigkeit, wenn meine berechtigten Interessen (Schutz meines Privateigentums vor Vandalismus, Einbruch usw.) ausschließlich dann geschützt werden könnten, wenn neben dem eigenen Grundstück auch der öffentliche Raum überwacht wird. Dies wäre jedoch vom Verantwortlichen anhand konkreter Tatsachen (vergangene Einbruchsversuche, Beschädigungen o.ä.) darzulegen.

 

Damit kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums zum Schutz eines Privatgrundstücks kaum erforderlich sein dürfte.

 

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass natürlich eine Überwachung auch mit Einwilligung aller Betroffener möglich ist. Nachdem aber auf dem öffentlichen Raum kaum Einwilligungen eingeholt werden können, bleibt dies eine theoretische Möglichkeit.

 

5. Ergebnis

Wir sehen anhand der abstrakten Informationen keine Zulässigkeit für die Videoüberwachung eines Privatgrundstücks, welche auch den öffentlichen Raum erfasst. Theoretisch wäre diese jedoch bei einer besonderen Gefährdungslage denkbar, welche aber vom Verantwortlichen konkret darzulegen wäre.

 

Wir empfehlen daher, den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach) zu melden. Diese kann den Sachverhalt entsprechend ermitteln.

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Eine solche Meldung in Form einer Beschwerde oder Kontrollanregung kann auch jede Privatperson bei Bedarf über die Internetseite lda.bayern.de/beschwerde an die Datenschutzaufsicht richten.

 

In der Anlage ist der offizielle Flyer des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht beigefügt, der u.a. über den Beschwerdeweg Auskunft gibt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, knapp 350 € für die Erstellung des Gutachtens

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

-/-

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Abstimmungsergebnis:

 

-/-

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