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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Genehmigungsbescheid vom 19.08.2019 hat das Landratsamt Aichach-Friedberg die Nutzungsänderung bzw. den Umbau des früheren Metzgereiladens in Gastwirtschaftsräume und den Umbau des Schlachthauses in Lagerräume genehmigt. Der Bau- und Umweltausschuss hatte zum Antrag im Vorfeld am 19.02.2018 das Einvernehmen mit 12:1-Stimmen erteilt.

 

Im August 2021 wurde zu diesem Antrag ein Tekturantrag eingereicht. Ein früher als Kühlraum genutzter Raum soll nun ebenfalls in einen Gastwirtschaftsraum umgenutzt werden. In dem Nebenzimmer mit 18,62 m2 sollen 12 weitere Sitzplätze entstehen. Auch ein im Tekturantrag als Thekenbereich dargestellter Bereich wird nun dem bestehenden Gastwirtschafsraum zugeordnet. Darüber hinaus werden nur einige, für sich genommen ggf. verfahrensfreie Grundrissänderungen (Türen, Durchgänge) angezeigt. Änderungen in der Gebäudekubatur werden nicht vorgenommen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      05.08.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  05.10.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 11.10.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich gibt es nur ein Nachbargrundstück. Die entsprechende Unterschrift wurde nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung erfolgt somit nach § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein.

 

Am 10.09.2018 hat der Bau- und Umweltausschuss zudem einstimmig das Einvernehmen zum Bauantrag Tekturplan zum Neubau eines Hotels, hier: Änderung des Stellplatznachweises erteilt. Der geänderte Stellplatznachweis wurde am 01.04.2019 samt Abweichung von der Stellplatzsatzung durch das Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt. Gemäß Genehmigungsbescheid müssen für alle vorhandenen Nutzungen auf dem Grundstück 23 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Nachgewiesen wurden laut Stellplatzplan genau diese 23 Stellplätze, eine Ablöse von Stellplätzen musste somit nicht mehr erfolgen.

 

Der Architekt beantragt mit dem neuen Bauantrag nun die Ablöse von 2 Stellplätzen. Die Verwaltung kommt in einer eigenen Stellplatzberechnung ebenfalls zum gleichen Ergebnis ((Mehrbedarf 1,74 Stellplätze durch neue Nutzungen abzüglich wegfallende Altnutzungen (0,43 Stellplätze) = 1,31 Stellplätze = aufgerundet 2 abzulösende Stellplätze). Gemäß § 7 der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann der Stellplatznachweis auch durch Ablöse von Stellplätzen erbracht werden, wenn die notwendigen Stellplätze nicht auf eigenem Grundstück hergestellt werden können und es sich um einen baulichen Altbestand handelt. Diese beiden Punkte treffen zu, eine Stellplatzablöse ist hier also dem Grunde nach möglich (Ermessensentscheidung der Gemeinde).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: 15.000 € aus Stellplatzablösevertrag

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

Der Bau- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, mit der Bauherrin einen Stellplatzablösevertrag über die Ablöse von 2 Stellplätzen zu schließen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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