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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte an die auf den beiden Baugrundstücken bestehende Produktionshalle eine neue Produktionshalle anbauen bzw. den Bestand erweitern. Die Produktionshalle ist mit einer Höhe von ca. 8 Metern (First/ Dachform Satteldach) bzw. ca. 6 Metern (Traufe) auf einer Fläche von 392,28 m2 geplant. Auf dieser Fläche stehen derzeit Garagen, die für das Vorhaben entfernt werden müssen. Die Produktionshalle soll als Stahlkonstruktion mit Sandwichpaneele errichtet werden.

 

Mit dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden. Ein spezieller Fragenkatalog wurde nicht eingereicht.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 11.10.2021

 

* Derzeit liegen noch nicht alle Unterlagen vollständig vor, der Antrag gilt daher als noch nicht eingegangen.

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften (2 baurechtliche Nachbargrundstücke) wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Vorhaben beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Der Gebietscharakter in diesem Bereich kann als Mischgebiet beurteilt werden. Da sich die Art der Nutzung auf dem Grundstück nicht ändert (die eingemietete Firma benötigt mehr Platz), fügt sich die gewerbliche Nutzung hinsichtlich Art der Nutzung problemlos ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Halle mit den erwähnten Maßen ebenfalls ein.

 

Die Halle soll direkt an der Nordgrenze ohne Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück errichtet werden und wird somit offensichtlich die Abstandsflächen nicht einhalten können. Hier müsste der Bauherr in einem späteren Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung beantragen. Da die genaue Höhe der Halle noch nicht feststeht, ist auch noch nicht klar, in welchem Umfang die Abstandsfläche nicht eingehalten werden kann. Der Planer verweist darauf, dass bereits aktuell sowohl auf dem Baugrundstück, als auch auf dem nördlichen Nachbargrundstück ein Großteil der gemeinsamen Grenze beidseitig direkt bebaut ist.

 

Stellplätze sind im Antrag auf Vorbescheid nicht gegenständlich. Der Stellplatznachweis ist erst in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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