Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-Kameralistik ist der Jahresrechnung ein Rechenschaftsbericht beizufügen. Im Gegensatz zum Vorbericht des Haushaltsplans, der im Wesentlichen eine zusammengefasste Vorschau der Planung für das kommende Haushaltsjahr enthält, hat der Rechenschaftsbericht den tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft zum Inhalt.
Die nach Art. 102 GO erstellte Jahresrechnung ist nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt, er beschließt über die Entlastung.
Nach Art. 66 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 87 Nr. 4 bzw. 30 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Für die Entscheidung ist nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 c Geschäftsordnung der Gemeinde Schmiechen der erste Bürgermeister bis zu einem Betrag von 3.000 EUR für überplanmäßige Ausgaben und 3.000 EUR für außerplanmäßige Ausgaben
die über dem Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisters zustande gekommenen Ansatzüberschreitungen bedürfen zudem der Genehmigung durch den Gemeinderat
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |