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Sachverhalt:

Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-Kameralistik ist der Jahresrechnung ein Rechenschaftsbericht beizufügen. Im Gegensatz zum Vorbericht des Haushaltsplans, der im Wesentlichen eine zusammengefasste Vorschau der Planung für das kommende Haushaltsjahr enthält, hat der Rechenschaftsbericht den tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft zum Inhalt.

 

Die nach Art. 102 GO erstellte Jahresrechnung ist nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt, er beschließt über die Entlastung.

 

Nach Art. 66 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 87 Nr. 4 bzw. 30 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Für die Entscheidung ist nach

 

 § 8 Abs. 2 Nr. 2 c Geschäftsordnung der Gemeinde Schmiechen der erste Bürgermeister bis zu einem Betrag von 3.000 EUR für überplanmäßige Ausgaben und 3.000 EUR für außerplanmäßige Ausgaben

 die über dem Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisters zustande gekommenen Ansatzüberschreitungen bedürfen zudem der Genehmigung durch den Gemeinderat

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

GMR Josef Kölz nicht anwesend

 

Beschluss:

 

1. Der Gemeinderat Schmiechen nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2020

     zur Kenntnis. Er beschließt, die Jahresrechnung 2020 nach Art. 103 Abs. 1 GO dem örtli

     chen Rechnungsprüfungsausschuss zum weiteren Vollzug vorzulegen.

 

2. Der Gemeinderat Schmiechen bewilligt außer- und überplanmäßige Mittel für das Haus

    haltsjahr 2020 lt. Beigefügter Liste Haushaltsansatzüberschreitungen. Die Ausgaben sind

    unabweisbar, die Deckung ist gewährleistet.

 

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Abstimmungsergebnis:

8:0

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