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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 10.09.2021:

 

Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Ortsrandsatzung ist die konkrete, rechtsverbindliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen. Hierzu müssen sich die vorgesehenen Ausgleichsflächen im Eigentum der Gemeinde befinden bzw. durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Steindorf und des Freistaates Bayern, vertreten durch die untere Naturschutzbehörde abgesichert werden (Vgl. hierzu Abschnitt 7 des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (StMLU)). Einen Formulierungsvorschlag hierzu erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3 BNatSchG

§ 1 BauGB

§ 1a BauGB

§135a BauGB

Möglichkeiten der Überwindung:

Sofern sich die gegenständliche Teilfläche von 3.926 m² von Grundstück Fl.-Nr. 141 Gem. Hausen als Ausgleichsfläche für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 „Steindorf Nord 2" der Gem. Steindorf nicht im Eigentum der Gem. Steindorf befindet, ist zur Sicherung der Durchführung der Maßnahmen zum Schutz, Erhaltung und Pflege der Natur vom Käufer eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern - vertreten durch das Landratsamt Aichach-Friedberg, untere Naturschutzbehörde - eintragen zu lassen.

 

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Während das avifaunistische Gutachten von Herrn Dr. Stickroth die Auswirkungen des Vorhabens auf Feldvögel beleuchtet, haben die Entwürfe zu A) Planzeichnung und E) Freiflächenplan qualitativ eine deutliche Aufwertung erfahren.

 

 

B) Textliche Festsetzungen - § 8 Ausgleichsmaßnahmen

(2) Nr. 2: Herstellungsmaßnahmen

- Um die neu ausgesäten Arten in den ersten Jahren durch die häufigere Mahd zur Aushagerung nicht zu dezimieren, sollte die Fläche zunächst 2 Jahre ausgehagert werden. Erst danach sollte die Fläche angesät werden.

 

 

- Um das Ziel des „extensiven, artenreichen Grünlandes" erreichen und die Entwicklung der Kompensationsfläche hinreichend beurteilen zu können, sollte ein Zielzustand benannt werden. Erst dann lässt sich im Rahmen des nach Kapitel D) Nr. 6 Monitoring feststellen, welche Maßnahmen zur Zielerreichung erforderlich werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Die Ausgleichsfläche befindet sich im privaten Eigentum des Vorhabenträgers, deshalb erfolgt die Sicherung der Ausgleichsfläche sowie die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen (Herstellungs- und Pflegemaßnahmen) über eine eingetragene Dienstbarkeit zwischen der Gemeinde Steindorf und dem Vorhabenträger zugunsten des Freistaates Bayern - vertreten durch das Landratsamt Aichach-Friedberg (Untere Naturschutzbehörde).

 

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind nicht erforderlich.

 

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei dem die zukünftige Ausgleichsfläche bewirtschaftenden Betrieb handelt es sich nicht um einen Viehhaltungsbetrieb. Das bedeutet, dass keine maßgebliche Stickstoffbelastung des Bodens zu vermuten ist, da die Stickstoffgaben an das Wachstum und den Verbrauch der Pflanzen angepasst werden. Durch eine Unterlassung der Düngung, eine regelmäßige Mahd und die Abfuhr des Mähgutes findet eine Aushagerung der Fläche nach Umsetzung der Maßnahmen somit relativ schnell statt.

Die Gemeinde sieht sich deshalb nicht veranlasst, die textlichen Festsetzungen zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen anzupassen.

 

 

Das Ziel wurde bereits unter § 8, (2) Ausgleichsmaßnahmen, 1. Entwicklungsziele definiert und festgesetzt. Somit sind keine Änderungen erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung der Grundzüge der Planung.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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