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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

In der Sitzung am 22.07.2021 wurde das Einvernehmen zum Bauantrag, Gaubenaufbau auf ein bestehendes Mehrfamilienhaus einstimmig nicht erteilt, da sich das Gebäude mit den Gauben aus Sicht des Gremiums nicht mehr nach § 34 BauGB einfügt. Die beantragte Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung wurde nicht erteilt. Auf den Beschlussbuchauszug vom 22.07.2021 wird verwiesen. Auf Wunsch des Bauherrn wurde der Antrag nach der Sitzung an das Landratsamt weitergeleitet. Laut Aussage des Planers hielt auch das Landratsamt die eingereichte Planung für nicht genehmigungsfähig, da sie sich nicht eingefügt hätte.

 

Daraufhin wurde in Abstimmung mit dem Landratsamt ein neuer Eingabeplan erarbeitet und vorgelegt. Eine der beiden Gauben ist ersatzlos entfallen. Die Breite der anderen Gaube reduzierte sich von 9,93 Meter geringfügig auf 9,78 Meter. Zu dieser geänderten Planung hat der Bau- und Planungsausschuss am 11.10.2021 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erneut nicht erteilt, da sich auch diese reduzierte Planung aus Sicht des Gremiums mehrheitlich nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.

 

Am 25.10.2021 ist in der Verwaltung ein Schreiben des Landratsamtes samt Bauantragsdrittschrift eingegangen. Das Landratsamt erläutert im Schreiben (siehe Anlage), warum sich die Gaube aus ihrer Sicht nach § 34 BauGB einfügt. Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des verweigerten Einvernehmens sind aus Sicht des Landratsamtes nicht gegeben. Das Landratsamt fordert daher die Gemeinde auf, die Nichterteilung des Einvernehmens explizit zu begründen oder alternativ erneut zu beraten und das gemeindliche Einvernehmen nun zu erteilen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      25.10.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.12.2021

 

* keine Fiktionsfrist, da erneute Anhörung. Das Landratsamt setzt der Gemeinde hier allerdings eine Frist zur Rückmeldung binnen 4 Wochen (25.11.2021)

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung wurden keine (erneuten) Nachbarunterschriften vorgelegt. In der ursprünglichen Planung vom Juni 2021 hatte der von den Gauben betroffene, südliche Nachbar der Planung zugestimmt. Der östliche Nachbar hatte keine Unterschrift geleistet. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird auf die Ausführungen im beigefügten Schreiben des Landratsamtes und auf die Ausführungen im beigefügten Beschlussbuchauszug vom 11.10.2021 (2018/2078-04) verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB einfügt. Aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses fügt sich das Vorhaben nicht ein, weil durch die Errichtung der Gaube das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritten wird.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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