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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Genehmigungsbescheid vom 01.04.1998 wurde die Nutzungsänderung des ehemaligen Betonwarenherstellungsbetriebes in einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb, sowie einen Papierverarbeitungsbetrieb und Errichtung eines Baustofflagerplatzes baurechtlich durch das Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt.

 

Nun wurde im Landratsamt ein neuer Antrag auf Nutzungsänderung eingereicht. Als neue Nutzungen sind ein Trockenbaubetrieb im Bereich des ehemaligen Papierverarbeitungsbetriebes (nur EG, 324,05 m2 Nutzfläche), sowie ein Zaunanlagenbau im Bereich der ehem. Werkzeug- und Formenbaufirma (EG und OG im Querbau, 251,20 m2 Nutzfläche) vorgesehen. Bauliche Änderungen am Gebäude selbst werden nicht vorgenommen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      25.10.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  25.12.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.12.2021

 

Unabhängigkeit von der Fiktionsfrist bittet das Landratsamt um Mitteilung über das gemeindliche Einvernehmen binnen 4 Wochen (25.11.2021)

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke, Nachbarunterschriften sind im vorliegenden Bauakt nicht vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das Vorhaben beurteilt sich rechtlich als Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück bzw. die Umgebung ist als Mischgebiet nach § 6 der BauNVO zu beurteilen. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO sind in solchen Gebieten Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß den Ausführungen in der beigefügten Nutzungsbeschreibung im Bauantrag ist davon auszugehen, dass sich die Nutzung hinsichtlich der Art der Nutzung einfügt. Da keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist das Einfügen auch bezüglich dem Maß der baulichen Nutzung unstrittig gegeben.

 

Für den Trockenbaubetrieb, Zaunanlagenbau und die bestehende Wohnung (282,48 m2 , nicht Gegenstand der Nutzungsänderung) errechnet der Planer nach der Stellplatzsatzung einen Bedarf von 12 Stellplätzen (Handwerks- und Industriebetrieb gem. Nr. 5.1 der Stellplatzsatzung - Schlüssel 1 Stellplatz je 70 m2 Nutzfläche), die Stellplätze sind auch im Eingabeplan dargestellt. Diese Berechnung ist nachvollziehbar, die Verwaltung kommt hier zum gleichen Ergebnis. Der Stellplatznachweis ist als erbracht anzusehen. Gemäß dem letzten Genehmigungsbescheides vom 01.04.1998 mussten für die damaligen Nutzungen exklusive der Wohnnutzung im OG 8 Stellplätze nachgewiesen werden. Würde man die Stellplätze alternativ anhand dem genehmigten Altbestand berechnen, wäre der Stellplatznachweis ebenfalls erfüllt bzw. sogar übererfüllt, da sich durch die neuen Nutzungen kein Mehrbedarf ergibt. Zudem stehen auf dem weitläufigen Grundstück ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich die beantragte Nutzungsänderung nach § 34 BauGB einfügt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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