Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Bahnwegfeld 14. Das Einfamilienhaus (1+D, Wandhöhe 4,19 Meter, Firsthöhe 8,54 Meter, Satteldach DN 45°) ist mit einem Giebel auf der Südseite geplant, der die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 22 „Bahnwegfeld II“ hinsichtlich Giebel nicht einhält. Daher ist das Vorhaben als Antrag auf Baugenehmigung und nicht als Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO zu behandeln.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 13.12.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 13.02.2022
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.02.2022
III. Nachbarbeteiligung
Die Nachbarunterschriften wurden erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten und rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 22 „Bahnwegfeld II“ - 1. Änderung. Wie erwähnt hält der geplante Giebel die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht ein. Die Satzung schreibt unter Nr. 8.7 vor, dass die Breite im Außenmaß 3,0 Meter nicht überschreiten darf. Der Zwerchgiebel ist mit einer Breite von 3,50 Meter geplant und überschreitet somit die zulässige Breite um 0,50 Meter. Der Planer begründet den Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan mit statischen Gründen und mit einer ausreichenden Belichtung. Da bereits in der Vergangenheit mehrfach von der Festsetzung Nr. 8.7 des Bebauungsplanes befreit wurde, ist diese Befreiung unkritisch zu sehen und ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung zu den anderen Bauherren zu erteilen.
Der Planer beantragt zudem eine Befreiung von Nr. 2.6 (Maß der baulichen Nutzung / Wandhöhe Zwerchgiebel). Der Bebauungsplan gibt bei dem gewählten Haustyp eine verbindliche Wandhöhe von 4,2 Meter im Höchstmaß vor, welche auch eingehalten wird. Diese darf für Zwerchgiebel um einen Meter überschritten werden, die Wandhöhe im Bereich des Zwerchgiebels dürfte also gemäß Bebauungsplan max. 5,20 Meter betragen.
Bei der vorliegenden Planung ergibt sich eine Wandhöhe im Bereich des Zwerchgiebels von 5,865 Meter, was eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 0,665 Meter bedeutet. Als Begründung werden hier bautechnische Gründe (statische Notwendigkeit eines Ringanker über den Fensteröffnungen, notwendige Sturzhöhe von 2,19 Meter ü. FFB EG, dadurch ergibt sich zwangsläufig eine Höhe von 5,18 Meter ü. RFB EG an der Unterkante der Rollladenkäste), sowie ebenfalls eine sinnvolle Belichtung angegeben. Da sich auch diese zweite Befreiung aus der Errichtung des Giebels heraus bedingt, ist auch hier aus Sicht der Verwaltung eine Befreiung vertretbar. Da die allgemeine Wandhöhe ja eingehalten ist sind auch keine Grundzüge der Planung verletzt und die Befreiung ist auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten vertretbar.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten, auch die Abstandsflächen und die notwendigen Stellplätze sind nachgewiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € Einmalig 2021: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: