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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Bauvorhaben: „Neubau eines Zweifamilienhauses mit 2 Stellplätzen in einer unterkellerten Doppelgarage mit Außentreppe, sowie 2 offenen Stellplätzen + Einbau eines Blockheizkraftwerkes (Kraft-Wärme-Koppelung), zur Versorgung des gesamten Neubaugebietes An der Bürgermeister-Heinrich-Straße im UG der Doppelgarage“ wurde mit Bescheid des Landrates vom 05.10.2016 baurechtlich genehmigt, es wurde eine Befreiung von der Baugrenze des Bebauungsplanes erteilt. Im Vorfeld hatte der Bau- und Umweltausschuss am 18.07.2016 das gemeindliche Einvernehmen und eine Befreiung von der nördlichen Baugrenze bezüglich des Vorhabens erteilt.

 

Nun wurde über das Landratsamt ein Tekturantrag zur Änderung der Garage und der Stellplätze eingereicht. Das Landratsamt fordert die Gemeinde auf, zur geänderten Planung binnen zwei Monaten gemäß Art. 64 BayBO Stellung zu nehmen.

 

Das Zweifamilienhaus ist selbst nicht von der Tektur betroffen, die hier gegenständliche Garage selbst bleibt in der Lage unverändert, die den Abmaßungen sind nahezu unverändert im Vergleich zum ursprünglichen Eingabeplan (Wandhöhe unverändert, die Firsthöhe wird nun mit 5,10 Meter statt vormals mit 5,20 Meter angegeben). Allerdings übersteigt die Garage mit integrierten Blockheizkraftwerk im UG die im Bebauungsplan Nr. 60 „An der Bürgermeister-Heinrich-Straße“ vorgegebene zulässige Höhenlage. Hiervon wird eine Befreiung beantragt, auf den beigefügten Befreiungsantrag wird verwiesen. Darüber hinaus wurden mit dem Tekturantrag die bestehenden Stellplätze neu situiert.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      06.12.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  06.02.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.02.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Die von der Abstandsflächenübernahme betroffenen, nördlichen Nachbarn, Bgm.-Heinrich-Str. 44 haben im ersten Tekturplansatz vom 22.03.2021, sowie in der beigefügten Abstandsflächenübernahme unterschrieben. Die Nachbarunterschriften wurden insgesamt jedoch nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 60 „An der Bürgermeister Heinrich-Straße“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen.

 

Gemäß Nr. 2.3 der Bebauungsplansatzung („Bezugspunkte für die Höhe der baulichen Anlagen“) ist der unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB) des Erdgeschosses. Diese darf maximal +/- 0,25 m über der Oberkante des natürlichen Geländes liegen. Für die überbaubaren Grundstücksflächen Nr. …. 10 (= betroffenes Grundstück) darf die OK FFB nicht über der OK Fahrbahndecke der Johann-Lipp-Straße, bezogen auf den Einmündungsbereich Fl. Nr. 2006/29 liegen, konkret darf die Höhe von 523,71 m ü. N.N von der OK FFB nicht überschritten werden. Die OK Fahrbahndecke (nördliche Straßenbegrenzungslinie) im Anschluss an die Johann-Lipp-Straße (in der Bebauungsplanzeichnung als schraffierter Bereich - Gefälleanpassung - festgesetzt) muss entlang der beiden Fl. Nr. 2006/7 und 2006/26 der OK des natürlichen Geländes der angeführten Fl. Nr. entsprechen, eine Toleranz von +/- 0,15 m ist zugelassen.

 

Der FFB EG der Garage befindet sich auf einer Höhe von 524,98 Meter ü. N.N. und überschreitet somit die gemäß Bebauungsplan zulässige Höhe von 523,71 Meter ü.N.N. um 1,27 Meter. Auf den beigefügten Befreiungsantrag mit entsprechender Begründung (Orientierung am Geländeverlauf/Straßenhöhe) wird verwiesen. Gemäß Angabe des Architekten hat die Erschließungsstraße im Bereich der Garagenzufahrt eine Höhe von 524,81 Meter ü.N.N. Durch die Befreiung sind keine Grundzüge der Planung berührt, die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Bezüglich der Situierung der Garage wurde die notwendige Befreiung von der Baugrenze wie erwähnt bereits im ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren erteilt, hier ergeben sich keine Änderungen.

 

Ebenso wird die Garage mit BHKW nun als abstandsflächenpflichtig betrachtet, die Außentreppe der Garage befindet sich direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze, die nördliche Außenwand des Gebäudes ist 1,505 Meter von der Grenze entfernt. Somit überschreitet die Mindestabstandsfläche nach Berechnung des Architekten die Grundstücksgrenze um 1,495 Meter Tiefe und einer Länge von 6,00 Metern (8,98 m2). Zuerst wurde ein Abweichungsantrag von der BayBO beantragt, im Nachgang wurde aber die Abstandsfläche durch die nördlichen Nachbarn übernommen.  Eine Abweichung von der BayBO durch das Landratsamt bzw. von der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering ist nun nicht mehr erforderlich, da die Abstandsflächen somit als nachgewiesen gelten.

 

Mit dem Tekturantrag wurden auch die Stellplätze neu angeordnet. Im ursprünglichen Bauantrag wurden 2 Stellplätze in der Doppelgarage, 2 weitere Stellplätze als offene Stellplätze östlich des Gebäudes nachgewiesen. Im Tekturantrag werden weiterhin zwei Stellplätze in der Doppelgarage angeordnet, die beiden weiteren notwendigen Stellplätze werden nun im Stauraum vor der Garage angeordnet. Es wurden alle 4 notwendigen Stellplätze gemäß den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung nachgewiesen, der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und erteilt eine Befreiung von Nr. 2.3 („Bezugspunkte für die Höhe der baulichen Anlagen“) des Bebauungsplanes Nr. 60 „An der Bürgermeister-Heinrich-Straße“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der zulässigen Höhenlage der Garage.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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