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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem erst noch zu vermessenden Grundstück nördlich der Vorstattstraße soll gemäß dem Bebauungsplan Nr. 28 „Steindorf Ost" ein Heizgebäude mit Hackschnitzel und Fernwärmeanlage entstehen. Die Pultdachkonstruktion (15° DN) ist mit einer Grundfläche von 11x22 Meter geplant, die Gesamthöhe beträgt 7,22 Meter, die Wandhöhen 6,95 Meter bzw. 4,00 Meter.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      10.12.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  10.02.2022

Nächste Gemeinderatssitzung:   noch nicht bekannt

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind zwei Nachbargrundstücke vorhanden, eines davon ist im Besitz des Bauherrn selbst, das andere Grundstück ist im Eigentum der Gemeinde Steindorf.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich wie erwähnt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Steindorf Ost" im Teilbereich „Flächen für Versorgungsanlagen". Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 BayBO scheidet aber schon aufgrund von § 1 Abs. 3 der Bebauungsplansatzung aus, da danach im Teilbereich „Flächen für Versorgungsanlagen" Bauvorhaben nicht genehmigungsfrei gestellt werden dürfen. Mit Schreiben vom 13.12.2021 wurde dem Bauherr daher mitgeteilt, dass das beantragte Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht durchgeführt werden kann und der Bauantrag als Antrag auf Baugenehmigung gemäß Art. 64 BayBO weiterbehandelt wird.

 

Bei der Antragsprüfung wurde zudem festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich der zulässigen Gesamthöhe nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. Im Teilgeltungsbereich „Flächen für Versorgungsanlagen" sind gemäß Nutzungsschablone i.V.m. § 2 Abs. 2 + § 5 Abs. 6 der Bebauungsplansatzung Gesamthöhen von maximal 7,00 Meter ab EG FFB zulässig. Die Wandhöhe an der höheren Seite entspricht genau diesen 7,00 Meter. Allerdings beträgt die Gesamthöhe am höchsten Punkt der Dachhaut (Dachüberstand des Pultdaches) 7,22 Meter, was eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig macht.

 

Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da diese nur den Dachüberstand betrifft und als geringfügig anzusehen ist, die Grundzüge der Planung sind darüber hinaus nicht berührt. Alle weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes sind eingehalten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €Einmalig 2021: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Das Vorhaben war zuerst im Freistellungsverfahren geplant. Jedoch aufgrund eines Passus im B-Blan ist es nicht möglich, dass eine Anlage zur Wärmeversorgung nicht im Freistellungsverfahren genehmigt werden kann. Dies wird auch durch das LRA und im BauGB so geregelt.

Aufgrund der neuen Sachlage ist nun ein Immissionschutz-Gutachten nötig. Es ist vom Bauherren noch zu klären, ob dies bereits beim B-Plan vorgelegt wurde. Die Höhe des Gebäudes beträgt exakt 7 Meter, nicht 7,22 Meter, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes  entfällt.  Die im B-Plan geforderte Eingrunung muss entsprechend umgesetzt  werden.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben das sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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