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Sachverhalt:

 

Auf die Anfrage des MGR Schiele bzgl. der endgültigen Aufstellung der Haltverbotsschilder in der Tratteilstraße teilt die Straßenverkehrsbehörde mit, dass nach der erfolgten Erstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung, die eigentlichen Arbeiten des Bauhofes dann erfolgen können, sobald die Verkehrszeichen geliefert wurden.

 

Sobald diese zur Verfügung stehen hängt es allerdings auch entscheidend von der Personalkapazität des Bauhofes ab, wann die endgültige Montage für eine solch große Zahl an Verkehrszeichen erfolgen kann. Als Vergleichszahl kann man angeben, dass ein einzelnes Verkehrszeichen auf festem Untergrund ca. 1,5 - 2 Stunden an Arbeitszeit erfordert.

 

Ein genauer Zeitpunkt ist daher nicht seriös bestimmbar. Natürlich ist man stets von allen Seiten darum bemüht, eine zeitnahe Umsetzung anzustreben, muss sich aber auch eines realistischen Umsetzungszeitraumes bewusst sein.

 

Ergänzend kam in diesem Zusammenhang die Frage des MGR Kuhnert auf, wie es sich mit dem über längere Zeit auf dem Seitenstreifen in der Holzgartenstraße abgestellten Wohnwagen verhält.

 

Hier kann gesagt werden, dass Ordnungswidrigkeiten dieser Art generell durch die Verkehrsüberwachung verfolgt werden. So auch in diesem Fall.

 

Es ist aber oftmals nicht bekannt, dass für eine Ordnungswidrigkeit die fortwährend, also über mehrere Tage oder Wochen begangen wird, ohne dass z.B. ein Wohnwagen zwischenzeitlich entfernt wurde, keine tagtäglich neue Verwarnung ausgesprochen werden kann. Eine Ordnungswidrigkeit kann ohne Positionswechsel des Fahrzeuges (hier des Wohnwagens) bzw. ohne eindeutiges Wissen darüber, dass der Verantwortliche für die Ordnungswidrigkeit Kenntnis von der Verwarnung genommen hat, nur auf den Tageshöchstsatz gem. Tatbestandskatalog erhöht werden. Es ist also nicht möglich an den Folgetagen der Erstverwarnung erneut weitere Verwarnungen auszustellen. Erst wenn das Fahrzeug entfernt wurde und neuerlich ordnungswidrig abgestellt wird oder aber z.B. die Zahlung der Verwarnung eingegangen ist und keine Abhilfe der Ordnungswidrigkeit durch Entfernen des Fahrzeuges erfolgt ist, kann eine neuerliche Verwarnung für eine nunmehr neu begangene Ordnungswidrigkeit erfolgen.

 

Ergänzend ist Folgendes zu sagen:

Ein in diesem Zusammenhang in Erwägung zu ziehender Abschleppvorgang hat aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde eine Reihe von Nachteilen, die sich in der Regel zu Ungunsten des Veranlassers des Abschleppvorgangs auswirken. Der Wohnwagen sieht zwar relativ marode aus, hat aber laut Mitteilung der Verkehrsüberwachung einen neuen TÜV. Dies steht im Gegensatz zu einer eventuellen Einschätzung als Schrottfahrzeug.

 

Zudem wäre, wenn überhaupt, rechtlich kein kompletter Abschleppvorgang vertretbar, der ohnehin nur von der Polizei und nicht von der Straßenverkehrsbehörde oder der Verkehrsüberwachung veranlasst werden könnte, sondern nur ein Versetzen an eine andere Stelle denkbar. Dies würde aber, außer dass ein anderer Parkplatz dauerhaft belegt würde, hohe Kosten verursachen, auf denen der Veranlasser des Abschleppens (also der Markt) oftmals sitzenbleibt. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde kommt ein solcher Abschleppvorgang ohnehin wegen schwieriger rechtlicher Einschätzung der Situation nicht in Betracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

 

nein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

-/-

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Abstimmungsergebnis:

 

-/-

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