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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes eine Einzelgarage (Grundfläche 5,98 x 2,98 Meter, Flachdach, Höhe 2,66 Meter ab Gelände bzw. 2,57 Meter ab OK RFB) errichten. Die Antragstellerin benötigt zur Aufstellung der Garage eine isolierte Befreiung, da sich diese teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I" befindet.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      13.01.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist bei Anträgen auf

       Isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.03.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind 8 baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Eines davon ist ebenfalls im Eigentum der Bauherrin, eine im Eigentum des Marktes Mering. Die Eigentümer der vier unmittelbar vom Bauvorhaben berührten Nachbargrundstücke, Hermann-Löns-Straße 41 und Hermann-Löns-Straße 43 und Hermann-Löns-Straße 47 (2 Grundstücke) haben sich schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Da jedoch die Unterschrift von den Eigentümern des südlichen Nachbargrundstückes Am Oberfeld 5 (nicht vom Vorhaben betroffen) nicht vorliegt, gelten die Nachbarunterschriften insgesamt gesehen als nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO können Grenzgaragen mit einer Grundfläche von bis zu 50 m2 (hier: 16,54 m2) verfahrensfrei ohne Bauantrag errichtet werden. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, eine solche ist auch der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 64 "Oberfeld I", in dessen Geltungsbereich die geplante Garage aufgestellt werden soll. Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes (Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen) sind Garagen und Carports nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (spezielle Garagenbaufenster) oder den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Antragstellerin möchte die Garagen an der Stelle in der nordöstlichen Grundstücksecke errichten, auf der sich derzeit ein offener Stellplatz befindet.

 

Die hinteren (östlichen) 3 Meter der Garage befinden sich außerhalb der überbaubaren Flächen, das Vorhaben benötigt somit eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes. Die Antragstellerin begründet den Antrag damit, dass Auto und Fahrräder nicht im Freien stehen sollen, die Garage kann laut Antragstellerin sinnvoll nur an dieser Stelle errichtet werden.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isoliert Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken. Der Bebauungsplan sieht bei einigen Grundstücken östlich der Erschließungsstraße Am Oberfeld (z.B. Hermann-Löns-Straße 45, Am Oberfeld 11, Am Oberfeld 13, Am Oberfeld 15a, Sportanger 30) Garagenbaufenster an der Ostgrenze hin zur Altbestandsbebauung am Sportanger vor, bei einigen Grundstücken wie hier Am Oberfeld 3 (oder auch HsNr. 5, 7 und 9) aber nicht. Im Bereich „WA 2" sind grundsätzlich Doppel- und Einzelhäuser zulässig. Bei dem betroffenen Grundstück wurde bebauungsplankonform ein Doppelhaus, anstatt wie beim Bebauungsvorschlag ein Einzelhaus, errichtet, wodurch sich nun diese Situation ergibt. Daher wäre hier ein Befreiung aus Verwaltungssicht städtebaulich vertretbar. Bislang wurden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 64 "Oberfeld I" isolierte Befreiungen aber nur für die Errichtung von Einfriedungen und bei Terrassenüberdachungen erteilt. Da die bereits bestehende Zufahrt genutzt wird (bzw. werden muss) und sich die Garage im hinteren Grundstücksbereich befindet, ist das Vorhaben verkehrsrechtlich unproblematisch.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

MGR Schiele ist bei der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht anwesend.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64 "Am Oberfeld I" bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Flächen (§ 12 Abs. 2) zur Errichtung  einer Garage.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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