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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die neuen Eigentümer der Doppelhaushälfte in der Kudlichstraße 9 in Mering-St. Afra möchten das Gebäude sanieren und in diesem Zuge zur besseren Nutzbarkeit des Dachgeschosses dort zwei Gauben einbauen. Die Gaube auf der Südseite ist mit 3,9 Meter Breite (49% der Dachbreite, DN 28°), die Gaube auf der Nordseite mit 3,3 Meter Breite (41% der Dachbreite, DN 28°) geplant. Auf dem Bestandsgebäude befindet sich bereits aktuell sowohl auf der Nord-, wie auch auf der Südseite eine Gaube. Diese Gauben sind kleiner als die nun geplanten Gauben.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.01.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  24.03.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.03.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstückes hat dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Von den 4 Teileigentümern der westlich angrenzenden Doppelhaushälfte hat ein Teileigentümer unterschrieben, so dass hier ebenfalls von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Von den Eigentümern der südlich angrenzenden Nachbargrundstücke liegt keine Unterschrift vor (Vermerk „nicht erreichbar“ im Bauantrag). Somit sind die Nachbarunterschriften im baurechtlichen Sinne nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO (verfahrensfreier Ausbau von Dachgeschossen, die auch die Errichtung von Gauben umfassen) eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich allerdings im Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, für dessen Bereich aufgrund des Beschlusses des Marktgemeinderats vom 29.04.2021 zur Sicherung der künftigen eine Veränderungssperre i.S.d. § 14 BauGB besteht. In Gebieten, in denen eine Veränderungssperre besteht, können Bauvorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht ausgeführt werden. Die Verwaltung hat daher von dem Recht der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 64 BayBO Gebrauch gemacht und dies den Bauherrn mit Schreiben vom 26.01.2022 mitgeteilt.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann aber gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Von Ihrer Planerstellerin wurde ein Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre eingereicht. Es wird erläutert, dass das Gebäude stark sanierungsbedürftig ist, speziell das Dach ist undicht und muss umgehend saniert werden.

 

Das Vorhaben fügt sich ohne Probleme nach § 34 BauGB ein, auch die Abstandsflächen können nach den Vorgaben der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering/BayBO auf dem Grundstück bzw. bis zur Straßenmitte nachgewiesen werden. Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht nicht, da keine zusätzliche Wohneinheit im Gebäude entsteht. Die Bestandssituation (Einzelgarage mit vorgelagerten Stellplatz) ist somit zur Erbringung des Stellplatznachweises ausreichend.

 

Da auch keine überwiegend öffentliche Belange entgegen stehen, die künftige Planung nicht berührt wird und hier triftige Gründe für die zeitnahe Ausführung des Vorhabens vorliegen, könnte hier eine Ausnahme von der Veränderungssperre problemlos zugelassen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Da dem Vorhaben überwiegend öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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