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Sachverhalt:

Die Geschäftsführerin der CAB (Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH), beantragt mit Schreiben vom 27.01.2022 für das Jahr 2022 einen Zuschuss zur Finanzierung der Grundsteuer. Eine Antragstellung für das Jahr 2021 wurde von der CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH aufgrund des Infektionsgeschehens versäumt.

Als gemeinnützige Trägerin der Caritas-Seniorenzentrum St. Agnes wäre diese von der Grundsteuer befreit. Da das Gebäude jedoch im Eigentum eines privaten Investors steht, der dieser Privilegierung nicht unterfällt, ist die Grundsteuer komplett zu zahlen.

Folglich ist das Unternehmen für die Begleichung der Grundsteuer B für das Objekt zuständig, fordert diese aber im Rahmen ihrer privatrechtlichen Möglichkeiten (Mietvertrag) von der Caritas zurück.

Die jährliche Einziehung für das Jahr 2022 der Grundsteuer B bringt der Caritas ein zusätzlich hohes Defizit über 13.224,90 Euro.

Eine mögliche Grundsteuerbefreiung nach §3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG setzt voraus, dass der Eigentümer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Grundsätzlich werden die Bedingungen bereits von den Finanzämtern geprüft und festgestellt, so dass die Kommune hier keinerlei Ermessensspielraum hat. Die CAB gGmbH würde die Voraussetzungen erfüllen und von der Grundsteuer befreit werden, wenn sie wie in ihren anderen Einrichtungen selbst der Eigentümer des Grundstücks wäre.

Die Einnahmen wurden bei einem Hebesatz von 600 % jährlich, ab dem Jahr 2019 erhöht.

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Eine Zuschussgewährung für die Zahlung der Grundsteuer ist eine freiwillige Leistung, die eine Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit im sozialen Bereich vornehmen kann.

 

Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GO:

“Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; [...]”

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: 10.000,00 €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Haushaltsmittel für diesen Zweck werden im Haushalt 2022 bei der HHSt.: 1/4700-7001 veranschlagt.

 

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Beschluss

Beschluss:

1. Der Hauptausschuss beschließt, der CAB, Caritas Augsburg gGmbH, 50 % der ihr entstehenden Grundsteuerkosten für das Jahr 2022 als Zuschuss zu gewähren.

 

 

2. Der Hauptausschuss beschließt, der CAB, Caritas Augsburg gGmbH, für das Caritas Seniorenzentrum St. Agnes zur Finanzierung der Grundsteuer im Jahr 2022 einen Zuschuss in Höhe von 2000 Euro zu gewähren.

 

 

3. Der Hauptausschuss beschließt, der CAB, Caritas Augsburg gGmbH, für das Caritas Seniorenzentrum St. Agnes zur Finanzierung der Grundsteuer für das Jahr 2021 keinen Zuschuss zu gewähren.

 

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1. Abstimmungsergebnis:   4 : 9

 

 

2. Abstimmungsergebnis: 12 : 1

 

 

3. Abstimmungsergebnis: 10 : 3

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