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Sachverhalt:

Die Baustelle in der Münchener Str. 35 a (ehemaliges Steinbrecherhaus) war bereits mehrfach Thema im Marktgemeinderat. Mitte Februar wurde durch die Verwaltung Herr Rechtsanwalt Thoma, Kanzlei Puhle & Kollegen, beauftragt, eine Stellungnahme zu dem bekannten Sachverhalt abzugeben.

 

Diese fachlich-rechtliche Würdigung ist am 05.04.2022 eingegangen. Durch Herrn RA Thoma wird folgendes festgestellt:

 

1. Der Kran mit den Absicherungen wurde offensichtlich auf öffentlichem, d.h. straßenrechtlich gewidmetem Straßengrund aufgestellt.

2. Die bis dato erteilten verkehrsrechtlichen Anordnungen haben die hierzu grundsätzlich erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 BayStrWG) des Marktes als Straßenbaubehörde mit inkludiert.

3. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG ist mit zeitl. Ablauf der die Sondernutzungserlaubnis beinhaltenden verkehrsrechtlichen Anordnung ebenfalls abgelaufen.

4. Soweit der Kran oder sonstige Baustelleneinrichtungen nach wie vor, d.h. über das zeitliche Ende der verkehrsrechtl. Anordnung/gestatteten Sondernutzung hinaus auf öffentlichem/gewidmeten Straßengrund stehen, handelt es sich m.E. um eine "unerlaubte Sondernutzung" nach Art. 18 b BayStrWG.

5. Für diesen Fall kann der Markt als Straßenbaubehörde gemäß Art. 18 b BayStrWG gegenüber dem "Erlaubnisnehmer" - hier wohl die Firma Mein Wohnraum GmbH - die Beseitigung der Geräte fordern.

6. Wenn der "Erlaubnisnehmer" dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann/muss der Markt als Straßenbaubehörde gem. Art.18 b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die bescheidliche Anordnung zur Beseitigung erlassen.

7. Soweit sich eine solche bescheidliche Anordnung als "fruchtlos" und damit als nicht erfolgversprechend - z.B. weil bereits mehrmals zur Beseitigung erfolglos aufgefordert wurde - erweisen würde oder nicht erfolgversprechend wäre, kann der Markt nach Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigen oder beseitigen lassen und

8. die entfernten Gegenstände - hier also insbes. den Kran - gemäß Art. 18 b Abs. 2 BayStrWG bis zur Erstattung der dabei dem Markt entstandenen Aufwendungen zurückbehalten und -falls nicht bezahlt wird -

9. gemäß Art. 18 b Abs. 3 BayStrWG nach 2 Monaten nach entsprechender Zahlungsaufforderung die Gegenstände durch das LRA verwerten zu lassen.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Die Auffassung unseres Rechtsanwaltes stimmt  mit der bisherigen Einschätzung der Verwaltung überein.

 

Es ist eine bescheidliche Anordnung gemäß Art. 18 b Abs. 1 BayStrWG zur Beseitigung sämtlicher Gegenstände wie insbes. des Krans gegenüber Fa. Kiefer und Fa. DDS und auch gegenüber dem Kraneigentümer mit angemessener Fristsetzung (z.B. 3 Wochen), verbunden mit Ankündigung der Beseitigung der unerlaubten Sondernutzung durch den Markt nach ergebnislosem Fristablauf und Zahlungspflicht des unerlaubt Sondernutzenden und mit Hinweis auf das Verwertungsrecht des Marktes aus Art. 18 b Abs. 3 BayStrWG, zu erlassen.

 

Sollte es tatsächlich zur „Ersatzvornahme" durch den Markt Mering kommen (Abbau und Beseitigung des Kranes) ist mit Kosten von ca. 15.000.--€ zu rechnen. Diese Kosten konnten in der Kürze der Zeit nur grob geschätzt werden. Die Aufwendungen des Marktes Mering sind jedoch nur als Vorleistung zu sehen. Bei Herausgabe des Kranes sind diese zu erstatten und sollte der Kran wirklich verwertet werden, bleibt der Erlös beim Markt Mering.

 

Der Marktgemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und wird durch die Verwaltung über den weiteren Fortgang der Angelegenheit informiert.

 

Bürgermeister Mayer informierte, dass der Baukran unerlaubter Weise auf öffentlichen Grund steht und damit eine "unerlaubte Sondernutzung nach Art. 18 b BayStrWG" vorliegt und der Markt Mering demnach berechtigt sei, die Beseitigung des Kranes zu verlangen. Passiere dies nicht, ist der MM zur Ersatzvornahme berechtigt (vgl. Berichtvorlage 2022/4895).

MGRin Braatz wusste von Bekannten, dass der Zustand auch für die Käufer einer Wohnung äußerst schwierig sei.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

 

 

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