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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 06.12.2021 wurde die Nutzungsänderung eines Wohn- und Geschäftshauses in ein Restaurant in der Münchener Straße 16 im Bau- und Planungsausschuss behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig erteilt, inzwischen hat das Landratsamt die Nutzungsänderung am 14.02.2022 baurechtlich genehmigt.

 

Nun wurde zu diesem Vorhaben ein Tekturantrag eingereicht. In der ursprünglichen Nutzungsänderung war im 1. OG noch eine Wohnnutzung für das Personal vorgesehen. Nun sollen auch diese Räumlichkeiten der Restaurant-Nutzung zugeführt werden. Statt ursprünglich 20 Plätze soll das Restaurant nun insgesamt 32 Plätze umfassen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      11.04.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  14.06.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 20.06.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es existiert ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne. Die Unterschrift der Eigentümerin wurde nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt innerhalb des bebauten Ortsteils, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es ist zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering Zentrum“. Da in der Kubatur keine Änderungen vorgenommen werden und im Gebäude zusätzliche Gewerbefläche untergebracht werden soll, steht das geplante Vorhaben den künftigen Planungszielen nicht entgegen.

 

Stellplätze sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Aufgrund der in den 1920er-Jahren genehmigten Nutzung errechnet sich für die bisherige Nutzung ein fiktiver Stellplatzaltbestand von 3,574 = 4 Stellplätzen (1 Whg. mit 101,46 m2 =2 Stellplätze und die Ladeneinheit 47,22 m2 = 1,574) gemäß den Vorgaben der aktuellen Stellplatzsatzung des Marktes Mering.

 

Durch die Nutzungsänderung erhöht sich die Nettogastraumfläche von den ursprünglich geplanten 31,62 m2 (3 Stellplätze) auf nun 66,38 m2, was einem Stellplatzbedarf von 4,43 = 5 Stellplätzen entspricht. Die ursprünglich geplante Wohneinheit mit einem Stellplatz fällt weg. Damit ergibt sich gegenüber der ursprünglichen, fiktiven Nutzung ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz, der von der Bauherrin abzulösen ist. Der Ablösebetrag gemäß Stellplatzsatzung beträgt 7.500 Euro. Gemäß § 7 Abs. 1 der Stellplatzsatzung kann der Stellplatznachweis mittels Ablöse von Stellplätzen erfüllt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Gemeinde.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 7.500 € Stellplatzablöse

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

Der Bau- und Planungsausschuss stimmt der Ablöse von einem Stellplatz zur Erfüllung des Stellplatznachweises gemäß Stellplatzsatzung zu und beauftragt die Verwaltung, mit der Bauherrin einen entsprechenden Stellplatzablösevertrag abzuschließen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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