Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller möchte im Süden seines Grundstückes einen Carport auf 2 Stützen errichten. Der geplante Carport hat eine Länge von 5,30 m und eine Breite von 2,70 m. Die Zufahrtsbreite beträgt abzüglich der Stützen damit 2,54 m. Die Höhe des Carports beträgt zwischen 2,47 und 2,82 m. Der Abstand beträgt ca. 2,80 zum östlichen und ca. 8,00 m zum westlichen Nachbargrundstück.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 23.03.2022
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da isolierte Befreiung
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung: 20.06.2022
III. Nachbarbeteiligung
An das Grundstück grenzen 4 Nachbargrundstücke im nachbarrechtlichen Sinn. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Allerdings ist festzustellen, dass die nördlich angrenzenden beiden Grundstücke von dem geplanten Vorhaben in keiner Weise tangiert werden, da sich dieses auf der anderen Seite des Grundstücks im Süden befindet und zudem durch die Bestandsbebauung keinerlei Auswirkungen auf diese beiden Nachbargrundstücke vorhanden ist.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, für dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen wurde.
Das geplante Vorhaben ist grundsätzlich zwar nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b) BayBO verfahrensfrei, benötigt im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme von der Veränderungssperre.
Nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes, der sich derzeit in der Auslegung befindet, liegt der Carport zwar außerhalb des Baufensters, dies ist jedoch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Bebauungsplanes zulässig.
Darüber hinaus ist in § 7 des künftigen Bebauungsplanes geregelt, dass die Zufahrtsbreite pro Grundstück maximal 6,00 m betragen darf. Auch dies kann nach den vorliegenden Unterlagen eingehalten werden. Allerdings sollte hierauf in unserem Bescheid nochmals explizit hingewiesen werden.
Nachdem der künftige Bebauungsplan also eingehalten wird, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Ergänzender Hinweis:
Nicht eingehalten wird der Stauraum, der nach der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung 3 m beträgt. Im vorliegenden Fall ist der Carport mit einem Abstand von ca. 0,80 m zur Grundstücksgrenze geplant. Da es sich hierbei jedoch um eine Bauordnungsrechtliche Vorschrift handelt, ist für eine Abweichung hiervon das Landratsamt zuständig. Der Antragsteller wird deshalb darauf hingewiesen, diese Ausnahme beim Landratsamt separat zu beantragen.