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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 30.07.2021 wurde durch das Landratsamt Aichach-Friedberg das Bauvorhaben zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Gartengrundstück Westendstraße 8 a genehmigt. Im Vorfeld hatte der Bau- und Planungsausschuss am 22.07.2021 einstimmig eine Befreiung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“ bezüglich der Nichteinhaltung der wasserrechtlichen Mindesthöhe ausgesprochen. Die Befreiung war möglich, da eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vorgelegt wurde, wonach die ursprünglich im Bauleitverfahren explizit geforderte Mindesthöhe aufgrund der verschiedenen Hochwasserrückhaltemaßnahmen in den letzten Jahren nun nicht mehr notwendig ist. Die Höhenlage der OK FFB lag im Bauantrag bei 507,075 Meter ü.NN, die Mindesthöhe laut Bebauungsplan betrug 507,40 Meter ü.NN. Im ursprünglichen Bauantrag waren nur zwei offene Stellplätze vorgesehen. Da das Einfamilienhaus bereits errichtet und bewohnt ist, kann die Antragstellung der Garage nun über einen Antrag auf isolierte Befreiung erfolgen. Die Höhe OK FFB der Garage soll nun gleich die des Einfamilienhauses bei 507,075 Meter ü.NN. liegen. Dafür ist somit folglich ebenfalls eine Befreiung zu erteilen.

 

Die Garage soll in L-Form in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes errichtet werden. Die Länge an der Nordgrenze beträgt 7,00 Meter, die Länge an der Ostgrenze beträgt 8,00 Meter. Die Fläche beträgt insgesamt 38,31 m2. Die Wandhöhe beträgt 2,5 Meter. Die Garage wird mit einem Flachdach ausgeführt. Das Fundament wird mit einer Betonplatte erstellt, die Wände werden aus Kalksandstein gemauert.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      29.06.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.09.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Insgesamt gibt es 8 baurechtliche Nachbargrundstücke. Bei den 3 direkt vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken im Norden und Osten liegen die Nachbarunterschriften komplett oder zumindest teilweise vor, so dass hier von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Die weiteren Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt, insgesamt sind die Nachbarunterschriften somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sind (Grenz-)Garagen bis zu einer Fläche von 50 m2 im Innenbereich verfahrensfrei. Die Fläche der geplanten Garage beträgt insgesamt wie erwähnt 38,31 m2, für das Vorhaben muss damit kein Bauantrag eingereicht werden. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die Anlage gestellt werden. Eine solche Vorschrift ist z.B. der rechtsverbindliche, einfache Bebauungsplan Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“, dessen Festsetzungen beachtet werden müssen. Unter § 2 Abs. 2 Nr. 4 sieht der Bebauungsplan aus hochwasserschutzrechtlichen Gründen eine Mindesthöhe des FFB EG von 507,40 Meter über NN. vor. Die geplante Garage unterschreitet diese Mindesthöhe um 0,325 Meter. Ohne diese Unterschreitung müsste ein deutlicher Geländeversatz zum Nachbarn abgefangen werden.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Befreiung ist zudem städtebaulich vertretbar. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung der Höhenlage des EG FFB im Bebauungsplan wurden den ursprünglich notwendigen Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes im Bauleitverfahren Rechnung getragen. Durch diverse Hochwasserrückhaltemaßnahmen ist die Notwendigkeit dieser Vorgabe inzwischen entfallen, wenn gleich sie noch eine rechtliche Vorgabe im Bebauungsplan darstellt. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist die Lage der Garage ebenfalls unbedenklich, da sie sich nicht in einem Kurven- oder Kreuzungsbereich befindet.

 

Alle weiteren Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“ sind eingehalten. Der Stellplatznachweis für das Einfamilienhaus ist nach wie vor erbracht (nun ein offener Stellplatz + Garage). Die maximalen Grenzanbaulängen (9 Meter einseitig bzw. 15 Meter allseitig) werden durch das Vorhaben ebenfalls eingehalten.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72 "Östlich der Schloßmühlstraße" bezüglich der Überschreitung der wasserrechtlichen Mindesthöhe des FFB EG (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) zur Errichtung der verfahrensfreien Garage.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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